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UE210196

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2023-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Juni 2021. Dies mit den (teils sinngemässen) Anträgen, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen Rechtsanwalt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).

d) Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 10), welche Zahlung am 2. August 2021 einging (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16). Mit Prä- sidialverfügung vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beila- gen; Urk. 13/1-15) dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 17). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 27. August 2021 vernehmen, wobei er beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. September 2021 unter

- 3 - Verweis auf die angefochtene Verfügung und mit dem Hinweis, dass die Be- schwerdeschrift vom 6. Juli 2021 inhaltlich im Wesentlichen mit der Strafanzeige vom 26. Mai 2021 übereinstimme, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Die vom 20. Oktober 2021 datierende Replik der mittlerweile anwaltlich vertretenen (Urk. 19 und Urk. 20) Beschwerdeführerin wurde innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 29 und Urk. 32) erstattet (Urk. 35). Die Duplik des Beschwerdegegners 1 da- tiert vom 10. November 2021 (Urk. 40). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 43), liess die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 44) und auch danach nicht Gebrauch machen. Die Akten der Staatsanwalt- schaft wurden beigezogen (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruch- reif. II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/- ZH).

b) Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2021 wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 in Empfang genommen (Urk. 8/9). Die der Post am 6. Juli 2021 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) er- folgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 10 und Urk. 12). Die Prozesskaution leistete die Beschwerdefüh- rerin sodann rechtzeitig (Urk. 11/1 und Urk. 15).

c) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Einleitendes

a) Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist im Dunstkreis der primär zi- vil- bzw. erbrechtlichen Auseinandersetzung hauptsächlich zwischen der Be-

- 4 - schwerdeführerin einerseits und deren Bruder (vertreten durch den Beschwerde- gegner 1) andererseits anzusiedeln. Wie im unangefochten gebliebenen Be- schluss der hiesigen Kammer vom 11. November 2022 im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O erwogen, wird zwischen den Streitenden vie- les nach wie vor kontrovers diskutiert. Die Ausführungen der Involvierten gehen namentlich bezüglich der diversen Vermögenstransaktionen (Darlehen, Schen- kungen, etc.), gesellschaftsrechtlichen Vorgänge und buchhalterischen Abläufe im Zusammenhang mit der C._____ AG, des Verhältnisses zwischen der Beschwer- deführerin und ihrer Mutter (D._____), der diversen familien- und erbrechtlichen Verträge und der Höhe des Vermögens von D._____ im Verbeiständungszeit- punkt diametral auseinander. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ist ein Zivilprozess hängig, in welchem alle zuvor genannten Vorgänge Thema sind (vgl. Erw. II.1.3.c) des Beschlusses UH210015-O vom 11. November 2022 sowie etwa Urk. 40 und Urk. 41/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren des- halb grundsätzlich unbeachtlich sind die grösstenteils langatmigen, nicht sachge- mässen zivilrechtlichen Ausführungen in den teils ausufernden Rechtsschriften.

b) Vielmehr ist lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung not- wendig, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ent- scheid und diejenigen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 dazu einzugehen.

3. Standpunkte

a) In ihrer Strafanzeige vom 26. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin zu- sammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe in den beiden inkriminierten Eingaben vom 15. Februar 2021 (vgl. Urk. 8/D2/2/B10 = Urk. 10 in Geschäfts- Nr. UH210015-O) und 21. April 2021 (vgl. Urk. 8/D2/2/B2 = Urk. 13/7) mutmass- lich unwahre Sachverhalte behauptet, wobei er sich betreffend diese Sachverhal- te auf verschiedene Originalschreiben bzw. Aussagen bezogen habe, diese ver- ändert dargestellt und daraus zitiert habe. Damit habe der Beschwerdegegner 1 Richter und Behörden über für die Beurteilung wesentliche Sachverhalte in die Ir- re führen wollen, um allenfalls den Gang eines Verfahrens zu beeinflussen (Urk. 8/D2/1).

- 5 -

b) In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammen- gefasst, anwaltliche Eingaben genügten den bei der Falschbeurkundung an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde gestellten höheren Anfor- derungen nicht, weshalb ihnen kein Urkundencharakter zukomme. Angesichts der richterlichen Beweiswürdigung und des Umstands, dass anwaltliche Eingaben eben gerade keine Beweisstücke darstellten und es Richtern durchaus möglich sei, allfällige Ungenauigkeiten in anwaltlichen Eingaben durch Aktenstudium zu erkennen, scheide das Tatbestandsmerkmal der Arglist von vornherein aus, wo- mit auch der Betrugstatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 5).

c) Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie nicht zuträfen. Sie bejahte den Urkundencharakter von anwaltlichen Ein- gaben und wiederholte im Wesentlichen das bereits in ihrer Strafanzeige Vorge- tragene (Urk. 2 und Urk. 35).

d) Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zusammengefasst aus, dass der adressierten Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die von ihm in seinen Eingaben jeweils mit Quellenangabe zitierten und kopierten Akten als Ganzes vorgelegen hätten. Deshalb sei eine Täuschung durch vermeintlich selek- tives Zitieren bzw. Kopieren von vornherein ausgeschlossen gewesen. Verfälscht worden sei nichts (Urk. 22 S. 2, S. 5 und S. 8).

4. Rechtliches und Würdigung

a) Während die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den Ur- kundencharakter von anwaltlichen Eingaben und die Arglist verneinte, fokussierte die Beschwerdeführerin von Beginn weg auf das Tatbestandsmerkmal der Irrefüh- rung (von Strafbehörden) bzw. des Bewirkens eines Irrtums (bei diesen). Ihr Vor- wurf lautet dahingehend, dass der Beschwerdegegner 1 durch unwahre Behaup- tungen in seinen Rechtsschriften vom 15. Februar und 21. April 2021 und durch seine Art der Zitierweise die hiesige Strafkammer und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz habe täuschen wollen. Damit umschrieb sie den von ihr auch explizit genannten angeblichen Prozessbetrug: die arglistige Täuschung des urtei-

- 6 - lenden Gerichts (bzw. vorliegend auch der Strafuntersuchungsbehörde) durch unwahre Tatsachenbehauptungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2017 vom

25. November 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdegegner 1 verfasste die inkriminierten Schreiben als Rechts- vertreter des Bruders der Beschwerdeführerin und vertrat folglich dessen Interes- sen. Es muss einem Rechtsanwalt möglich sein, Einwände vorzubringen, die möglicherweise unzutreffend sind, zumal er nicht Gehilfe des Gerichts (bzw. der Staatsanwaltschaft), sondern eben Verfechter von Parteiinteressen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Prü- fung des Vorgetragenen obliegt der mit der Sache befassten Behörde, welche die Tatsachen zu klären hat. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich abermals darauf hinzuweisen, dass in den auch an die tangierten Strafbehörden gerichteten Ein- gaben der zerstrittenen Geschwister bzw. deren Rechtsanwälte hauptsächlich zi- vilrechtlich allenfalls Relevantes zu finden und die zivilrechtliche Streitigkeit noch nicht entschieden ist.

c) Sodann ist ein Irreführen der adressierten Behörden durch das Zitieren und auszugsweise Wiedergeben von Dokumenten, schriftlichen Äusserungen und pro- tokollierten mündlichen Aussagen nicht möglich, wenn der Adressatin der Rechts- schrift die zitierten Unterlagen als Ganzes vorliegen. Zusätzlich zur von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwähnten, von in Strafbehörden tätigen Personen zu erwartenden Fähigkeit, Ungenauigkeiten in anwaltlichen Eingaben durch Aktenstudium zu erkennen, ist auf den in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz hinzuweisen.

d) Dem Beschwerdegegner 1 ist beizupflichten, dass die hiesige Strafkammer im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O über sämtliche von der Beschwerdeführerin als "verfälscht" dargestellt bzw. wiedergegeben bezeich- neten Unterlagen verfügte. Exemplarisch zu nennen, zumal auch in den Rechts- schriften der Beschwerdeführerin hauptsächlich darauf Bezug genommen wurde (vgl. etwa Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 8/D2/1 S. 4 f.), sind das Schreiben von Rechts- anwalt E._____ vom 10. Dezember 2018 (Urk. 9/2/5 in Geschäfts-Nr. UH210015- O) und das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als

- 7 - beschuldigte Person vom 16. Juli 2019 (Urk. 9/7/2 in Geschäfts-Nr. UH210015- O). Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nicht über die Unterlagen verfügt haben soll, auf welche der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom

21. April 2021 Bezug nahm, wurde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsbeistand weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik behauptet bzw. wurde von diesen auch nicht das gegenteilige und zuvor dargelegte Vorbrin- gen des Beschwerdegegners 1 bestritten.

e) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die in den von der Beschwerde- führerin als einschlägig angeführten Entscheiden des Bundesgerichts 6S.295/- 2001 vom 24. August 2001 und 2C_500/2020 vom 17. März 2021 (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 5 f., Urk. 8/D2/1 S. 1 und Urk. 35 S. 4) zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Während der letztlich fehlbare, der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochene Rechtsanwalt im ersten Fall mit nachweislich unwahren Erklärungen gegenüber Finanzinstituten aufge- wartet hatte (Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2.b), ging es im zweiten Fall darum, dass der dann wegen Verletzung von Be- rufsregeln gestützt auf das BGFA disziplinierte Anwalt einem Gericht als Beilage zu einer Rechtsschrift einen in vertraulichen Vergleichsgesprächen erreichten teilweise abgedeckten Vergleichsvorschlag eingereicht hatte, wobei das Bundes- gericht explizit festhielt, dass nicht festgestellt sei, ob das adressierte Gericht – welches zum Zeitpunkt, als die teilweise abgedeckte Version eingereicht worden sei, bereits über die vollständige Fassung des Vergleichsvorschlags verfügt habe

– aufgrund der Beilage tatsächlich getäuscht worden sei. In jenem Fall ging es entsprechend nicht um strafrechtliche Vorwürfe. Mit den von der Beschwerdefüh- rerin bezugnehmend auf diesen Bundesgerichtsentscheid wohl behaupteten Be- rufsregelverletzungen des Beschwerdegegners 1 wäre im Übrigen ohnehin nicht die hiesige Kammer zu bemühen (gewesen). Ein Anwendungsfall von Art. 15 BGFA liegt, dessen ungeachtet, nicht vor.

f) Ob die inkriminierten Eingaben des Beschwerdegegners 1 als Urkunden im Strafrechtssinn zu beurteilen sind, kann offen bleiben, ist doch mangels Geeig- netheit dieser Rechtsschriften bzw. der darin vom Beschwerdegegner 1 gewähl-

- 8 - ten Schreib- und Zitierweise, bei den adressierten Behörden einen Irrtum zu be- wirken, ein täuschendes Verhalten desselben nach dem Gesagten nicht auszu- machen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 folglich zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die ange- fochtene Verfügung (im Ergebnis) zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III.

a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – insbesondere waren weitschweifige Rechtsschriften der Beschwerdeführerin (bis und mit Replik) und zahlreiche diesen beigelegte Unterlagen zu studieren – ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

c) Der Beschwerdegegner 1 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich ei- ne Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Zwar dürfte die Beschwerdeführerin mit ihren ausufernden Ausführungen die Gegenseite in ge-

- 9 - wissem Masse zu Äusserungen provoziert haben. Ihre Vorbringen waren im vor- liegenden Verfahren aber grossmehrheitlich irrelevant und sachfremd, was auch dem Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt aufgefallen sein muss. Hinzu kommt, dass er nicht geltend machte, dass ihm besondere Aufwendungen entstanden wären. Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10009060 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10009060, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der - 10 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210196-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom 19. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 29. Juni 2021, B-4/2021/10009060 (Dossier 2)

- 2 - Erwägungen: I.

a) Am 26. Mai 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine "Straf- und Zivilklage" ein gegen Rechts- anwalt B._____ betreffend "Verdacht auf versuchten Prozessbetrug Art. 146 StGB, evtl. Falschbeurkundung, evtl. Urkundenfälschung, evtl. Arglist etc. im Strafverfahren und Zivilprozess", wobei sie Bezug nahm auf eine an die hiesige Strafkammer im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O gerich- tete Eingabe (Stellungnahme zu ihrer Beschwerde) von Rechtsanwalt B._____ vom 15. Februar 2021 und eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gerichtete Eingabe desselben Verfassers vom 21. April 2021 (Urk. 8/D2/1; nach- folgend: Strafanzeige).

b) Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung gegen Rechtsanwalt B._____ nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 8/D1/6).

c) Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) persönlich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

29. Juni 2021. Dies mit den (teils sinngemässen) Anträgen, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen Rechtsanwalt B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2).

d) Die Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 10), welche Zahlung am 2. August 2021 einging (Urk. 15; vgl. auch Urk. 16). Mit Prä- sidialverfügung vom 12. August 2021 wurde die Beschwerdeschrift (samt Beila- gen; Urk. 13/1-15) dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 17). Der Be- schwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 27. August 2021 vernehmen, wobei er beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6. September 2021 unter

- 3 - Verweis auf die angefochtene Verfügung und mit dem Hinweis, dass die Be- schwerdeschrift vom 6. Juli 2021 inhaltlich im Wesentlichen mit der Strafanzeige vom 26. Mai 2021 übereinstimme, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25). Die vom 20. Oktober 2021 datierende Replik der mittlerweile anwaltlich vertretenen (Urk. 19 und Urk. 20) Beschwerdeführerin wurde innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 29 und Urk. 32) erstattet (Urk. 35). Die Duplik des Beschwerdegegners 1 da- tiert vom 10. November 2021 (Urk. 40). Von der Möglichkeit, Bemerkungen zur Duplik einzureichen (Urk. 43), liess die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 44) und auch danach nicht Gebrauch machen. Die Akten der Staatsanwalt- schaft wurden beigezogen (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruch- reif. II.

1. Eintretensvoraussetzungen

a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/- ZH).

b) Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juni 2021 wurde von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 in Empfang genommen (Urk. 8/9). Die der Post am 6. Juli 2021 übergebene Beschwerde (Urk. 2 S. 1 und Urk. 4) er- folgte demnach innert Frist und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 10 und Urk. 12). Die Prozesskaution leistete die Beschwerdefüh- rerin sodann rechtzeitig (Urk. 11/1 und Urk. 15).

c) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Be- merkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Einleitendes

a) Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist im Dunstkreis der primär zi- vil- bzw. erbrechtlichen Auseinandersetzung hauptsächlich zwischen der Be-

- 4 - schwerdeführerin einerseits und deren Bruder (vertreten durch den Beschwerde- gegner 1) andererseits anzusiedeln. Wie im unangefochten gebliebenen Be- schluss der hiesigen Kammer vom 11. November 2022 im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O erwogen, wird zwischen den Streitenden vie- les nach wie vor kontrovers diskutiert. Die Ausführungen der Involvierten gehen namentlich bezüglich der diversen Vermögenstransaktionen (Darlehen, Schen- kungen, etc.), gesellschaftsrechtlichen Vorgänge und buchhalterischen Abläufe im Zusammenhang mit der C._____ AG, des Verhältnisses zwischen der Beschwer- deführerin und ihrer Mutter (D._____), der diversen familien- und erbrechtlichen Verträge und der Höhe des Vermögens von D._____ im Verbeiständungszeit- punkt diametral auseinander. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ist ein Zivilprozess hängig, in welchem alle zuvor genannten Vorgänge Thema sind (vgl. Erw. II.1.3.c) des Beschlusses UH210015-O vom 11. November 2022 sowie etwa Urk. 40 und Urk. 41/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren des- halb grundsätzlich unbeachtlich sind die grösstenteils langatmigen, nicht sachge- mässen zivilrechtlichen Ausführungen in den teils ausufernden Rechtsschriften.

b) Vielmehr ist lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung not- wendig, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Ent- scheid und diejenigen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 dazu einzugehen.

3. Standpunkte

a) In ihrer Strafanzeige vom 26. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin zu- sammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe in den beiden inkriminierten Eingaben vom 15. Februar 2021 (vgl. Urk. 8/D2/2/B10 = Urk. 10 in Geschäfts- Nr. UH210015-O) und 21. April 2021 (vgl. Urk. 8/D2/2/B2 = Urk. 13/7) mutmass- lich unwahre Sachverhalte behauptet, wobei er sich betreffend diese Sachverhal- te auf verschiedene Originalschreiben bzw. Aussagen bezogen habe, diese ver- ändert dargestellt und daraus zitiert habe. Damit habe der Beschwerdegegner 1 Richter und Behörden über für die Beurteilung wesentliche Sachverhalte in die Ir- re führen wollen, um allenfalls den Gang eines Verfahrens zu beeinflussen (Urk. 8/D2/1).

- 5 -

b) In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammen- gefasst, anwaltliche Eingaben genügten den bei der Falschbeurkundung an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde gestellten höheren Anfor- derungen nicht, weshalb ihnen kein Urkundencharakter zukomme. Angesichts der richterlichen Beweiswürdigung und des Umstands, dass anwaltliche Eingaben eben gerade keine Beweisstücke darstellten und es Richtern durchaus möglich sei, allfällige Ungenauigkeiten in anwaltlichen Eingaben durch Aktenstudium zu erkennen, scheide das Tatbestandsmerkmal der Arglist von vornherein aus, wo- mit auch der Betrugstatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 5).

c) Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie nicht zuträfen. Sie bejahte den Urkundencharakter von anwaltlichen Ein- gaben und wiederholte im Wesentlichen das bereits in ihrer Strafanzeige Vorge- tragene (Urk. 2 und Urk. 35).

d) Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zusammengefasst aus, dass der adressierten Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die von ihm in seinen Eingaben jeweils mit Quellenangabe zitierten und kopierten Akten als Ganzes vorgelegen hätten. Deshalb sei eine Täuschung durch vermeintlich selek- tives Zitieren bzw. Kopieren von vornherein ausgeschlossen gewesen. Verfälscht worden sei nichts (Urk. 22 S. 2, S. 5 und S. 8).

4. Rechtliches und Würdigung

a) Während die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den Ur- kundencharakter von anwaltlichen Eingaben und die Arglist verneinte, fokussierte die Beschwerdeführerin von Beginn weg auf das Tatbestandsmerkmal der Irrefüh- rung (von Strafbehörden) bzw. des Bewirkens eines Irrtums (bei diesen). Ihr Vor- wurf lautet dahingehend, dass der Beschwerdegegner 1 durch unwahre Behaup- tungen in seinen Rechtsschriften vom 15. Februar und 21. April 2021 und durch seine Art der Zitierweise die hiesige Strafkammer und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz habe täuschen wollen. Damit umschrieb sie den von ihr auch explizit genannten angeblichen Prozessbetrug: die arglistige Täuschung des urtei-

- 6 - lenden Gerichts (bzw. vorliegend auch der Strafuntersuchungsbehörde) durch unwahre Tatsachenbehauptungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2017 vom

25. November 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdegegner 1 verfasste die inkriminierten Schreiben als Rechts- vertreter des Bruders der Beschwerdeführerin und vertrat folglich dessen Interes- sen. Es muss einem Rechtsanwalt möglich sein, Einwände vorzubringen, die möglicherweise unzutreffend sind, zumal er nicht Gehilfe des Gerichts (bzw. der Staatsanwaltschaft), sondern eben Verfechter von Parteiinteressen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Prü- fung des Vorgetragenen obliegt der mit der Sache befassten Behörde, welche die Tatsachen zu klären hat. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich abermals darauf hinzuweisen, dass in den auch an die tangierten Strafbehörden gerichteten Ein- gaben der zerstrittenen Geschwister bzw. deren Rechtsanwälte hauptsächlich zi- vilrechtlich allenfalls Relevantes zu finden und die zivilrechtliche Streitigkeit noch nicht entschieden ist.

c) Sodann ist ein Irreführen der adressierten Behörden durch das Zitieren und auszugsweise Wiedergeben von Dokumenten, schriftlichen Äusserungen und pro- tokollierten mündlichen Aussagen nicht möglich, wenn der Adressatin der Rechts- schrift die zitierten Unterlagen als Ganzes vorliegen. Zusätzlich zur von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwähnten, von in Strafbehörden tätigen Personen zu erwartenden Fähigkeit, Ungenauigkeiten in anwaltlichen Eingaben durch Aktenstudium zu erkennen, ist auf den in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz hinzuweisen.

d) Dem Beschwerdegegner 1 ist beizupflichten, dass die hiesige Strafkammer im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. UH210015-O über sämtliche von der Beschwerdeführerin als "verfälscht" dargestellt bzw. wiedergegeben bezeich- neten Unterlagen verfügte. Exemplarisch zu nennen, zumal auch in den Rechts- schriften der Beschwerdeführerin hauptsächlich darauf Bezug genommen wurde (vgl. etwa Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 8/D2/1 S. 4 f.), sind das Schreiben von Rechts- anwalt E._____ vom 10. Dezember 2018 (Urk. 9/2/5 in Geschäfts-Nr. UH210015- O) und das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin als

- 7 - beschuldigte Person vom 16. Juli 2019 (Urk. 9/7/2 in Geschäfts-Nr. UH210015- O). Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nicht über die Unterlagen verfügt haben soll, auf welche der Beschwerdegegner 1 in der Eingabe vom

21. April 2021 Bezug nahm, wurde von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsbeistand weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik behauptet bzw. wurde von diesen auch nicht das gegenteilige und zuvor dargelegte Vorbrin- gen des Beschwerdegegners 1 bestritten.

e) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die in den von der Beschwerde- führerin als einschlägig angeführten Entscheiden des Bundesgerichts 6S.295/- 2001 vom 24. August 2001 und 2C_500/2020 vom 17. März 2021 (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 5 f., Urk. 8/D2/1 S. 1 und Urk. 35 S. 4) zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Während der letztlich fehlbare, der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochene Rechtsanwalt im ersten Fall mit nachweislich unwahren Erklärungen gegenüber Finanzinstituten aufge- wartet hatte (Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2.b), ging es im zweiten Fall darum, dass der dann wegen Verletzung von Be- rufsregeln gestützt auf das BGFA disziplinierte Anwalt einem Gericht als Beilage zu einer Rechtsschrift einen in vertraulichen Vergleichsgesprächen erreichten teilweise abgedeckten Vergleichsvorschlag eingereicht hatte, wobei das Bundes- gericht explizit festhielt, dass nicht festgestellt sei, ob das adressierte Gericht – welches zum Zeitpunkt, als die teilweise abgedeckte Version eingereicht worden sei, bereits über die vollständige Fassung des Vergleichsvorschlags verfügt habe

– aufgrund der Beilage tatsächlich getäuscht worden sei. In jenem Fall ging es entsprechend nicht um strafrechtliche Vorwürfe. Mit den von der Beschwerdefüh- rerin bezugnehmend auf diesen Bundesgerichtsentscheid wohl behaupteten Be- rufsregelverletzungen des Beschwerdegegners 1 wäre im Übrigen ohnehin nicht die hiesige Kammer zu bemühen (gewesen). Ein Anwendungsfall von Art. 15 BGFA liegt, dessen ungeachtet, nicht vor.

f) Ob die inkriminierten Eingaben des Beschwerdegegners 1 als Urkunden im Strafrechtssinn zu beurteilen sind, kann offen bleiben, ist doch mangels Geeig- netheit dieser Rechtsschriften bzw. der darin vom Beschwerdegegner 1 gewähl-

- 8 - ten Schreib- und Zitierweise, bei den adressierten Behörden einen Irrtum zu be- wirken, ein täuschendes Verhalten desselben nach dem Gesagten nicht auszu- machen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 folglich zu Recht nicht an Hand genommen, weshalb die ange- fochtene Verfügung (im Ergebnis) zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III.

a) Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat ent- sprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – insbesondere waren weitschweifige Rechtsschriften der Beschwerdeführerin (bis und mit Replik) und zahlreiche diesen beigelegte Unterlagen zu studieren – ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der Kaution zu beziehen.

b) Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.

c) Der Beschwerdegegner 1 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5 und 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich ei- ne Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegner 1 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Zwar dürfte die Beschwerdeführerin mit ihren ausufernden Ausführungen die Gegenseite in ge-

- 9 - wissem Masse zu Äusserungen provoziert haben. Ihre Vorbringen waren im vor- liegenden Verfahren aber grossmehrheitlich irrelevant und sachfremd, was auch dem Beschwerdegegner 1 als Rechtsanwalt aufgefallen sein muss. Hinzu kommt, dass er nicht geltend machte, dass ihm besondere Aufwendungen entstanden wären. Der Beschwerdegegner 1 ist somit für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10009060 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-4/2021/10009060, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 10 - in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci