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6B_344/2009

Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.),

Bundesgericht · 2009-07-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_344/2009

Verfügung vom 3. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2009 (UK090078/U/bee).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill