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6B_322/2023

Einstellung (mehrfache Verleumdung etc.); Rückzug,

Bundesgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 6. März 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2023. Auf die Ansetzung einer Frist zur ordnungsgemässen Unterzeichnung der Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG kann verzichtet werden, weil die Beschwerde gleichentags mit Schreiben vom 6. März 2023 rechtsgültig vorbehaltlos wieder zurückgezogen wurde.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_322/2023

Verfügung 9. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (mehrfache Verleumdung etc.); Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 5. Januar 2023 (UH220145-O/U).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 6. März 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2023. Auf die Ansetzung einer Frist zur ordnungsgemässen Unterzeichnung der Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG kann verzichtet werden, weil die Beschwerde gleichentags mit Schreiben vom 6. März 2023 rechtsgültig vorbehaltlos wieder zurückgezogen wurde.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill