Strafzumessung (Mehrfache BetmG-Widerhandlung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.); Willkür; Rückzug | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.05.2024 6B 307/2024 (6B_307/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.05.2024 6B 307/2024 (6B_307/2024) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.05.2024 6B 307/2024 (6B_307/2024)
Strafzumessung (Mehrfache BetmG-Widerhandlung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.); Willkür; Rückzug | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_307/2024 Verfügung vom 27. Mai 2024 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Strafzumessung (Mehrfache BetmG-Widerhandlung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.); Willkür; Rückzug; Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 12. März 2024 (P1 23 8). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde vom 17. April 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 12. März 2024 wurde mit Eingabe vom 24. Mai 2024 zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. 2. Es sind keine Kosten zu erheben. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Mai 2024 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Muschietti Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill