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6B_227/2011

Unbekannt

Bundesgericht · 2011-03-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. März 2011 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis 22. März 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dagegen erhob er einen unbeachtlichen Einspruch (vgl. Urteil 6B_159/2011 vom 8. März 2011). Da der Entscheid nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Wegen der wiederholt mutwilligen Art der Prozessführung des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Urteile 6B_159/2011 vom 8. März 2011 und 6B_957/2010 vom 13. November 2010) ist eine erhöhte Gerichtsgebühr anzusetzen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_227/2011

Urteil vom 29. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unbekannt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, vom 24. Februar 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. März 2011 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis 22. März 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dagegen erhob er einen unbeachtlichen Einspruch (vgl. Urteil 6B_159/2011 vom 8. März 2011). Da der Entscheid nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Wegen der wiederholt mutwilligen Art der Prozessführung des Beschwerdeführers (vgl. z.B. Urteile 6B_159/2011 vom 8. März 2011 und 6B_957/2010 vom 13. November 2010) ist eine erhöhte Gerichtsgebühr anzusetzen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn