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6B 957/2010

Bundesgericht · 2010-11-13 · Deutsch CH
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unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis 3. November 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat die Verfügung erhalten, sich innert Frist indessen nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.11.2010 6B 957/2010 (6B_957/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.11.2010 6B 957/2010 (6B_957/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 13.11.2010 6B 957/2010 (6B_957/2010)

unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_957/2010 Urteil vom 13. November 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand unbekannt, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. Oktober 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis 3. November 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat die Verfügung erhalten, sich innert Frist indessen nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn