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6B 537/2011

Bundesgericht · 2011-09-05 · Deutsch CH
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Unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. September 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 05.09.2011 6B 537/2011 (6B_537/2011) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 05.09.2011 6B 537/2011 (6B_537/2011) Tribunale federale Corte di diritto penale 05.09.2011 6B 537/2011 (6B_537/2011)

Unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_537/2011 Urteil vom 5. September 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unbekannt, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2011 (BK 11 169 BED). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Wie der Beschwerdeführer aus dem analogen Urteil 6B_227/2011 vom 29. März 2011 und weiteren seither ergangenen Urteilen weiss, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und ist ihm eine erhöhte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. September 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn