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6B_182/2026

Diebstahl usw.; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-03-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 6. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2026. Das fragliche Urteil wurde indessen lediglich mündlich eröffnet und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 6. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2026. Das fragliche Urteil wurde indessen lediglich mündlich eröffnet und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
  2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_182/2026

Urteil vom 9. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Diebstahl usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. März 2026 (SST.2025.138).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 6. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2026. Das fragliche Urteil wurde indessen lediglich mündlich eröffnet und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill