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SST.2025.138

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.138

Ag Strafgericht · 2026-03-05 · Deutsch AG
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Januar 2025 An- klage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, falscher Anschuldigung und mehrfacher Missachtung einer Ein- grenzung.

E. 2 Das Bezirksgericht Aarau fällte am 24. April 2025 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG.

E. 2.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.

E. 2.2 Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vor- zeitige Strafvollzug von insgesamt 350 Tagen werden auf die Freiheits- strafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) aus- zuschreiben.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 215.95 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5.

E. 2.2.1 Der mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 für drei Monate Freiheitsstrafe (ab- zgl. in diesem Verfahren verbüsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüssen.

E. 2.2.2 Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe ge- mäss Ziff. 2.1.

E. 2.3 Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Ver- brechens oder Vergehens bezichtigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die tatbestandsmässige Bezichtigung kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vor- satz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicher- weise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher

- 6 - darum wissen, dass die von ihm erhobene Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ande- rerseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Even- tualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Diese liegt vor, wenn es der Täter bloss als möglich ansieht, dass gegen den von ihm bezichtigten Nichtschuldigen ein Strafverfahren eröffnet wird.

E. 2.3.1 Die mit Verfügung der Strafvollzugsbehörde Tribunal d'application des peines et mesures Genève vom 6. September 2024 für 13 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung wird gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüs- sen.

E. 2.3.2 Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.

- 3 -

E. 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung in Suhr eine ca. 2 cm lange und maximal 1 cm tiefe Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf sowie Hautabschürfungen an der linken Wange erlitten hat (UA act. 165, act. 15). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung geführt worden ist, welches mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eingestellt wor- den und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (UA act. 165). Umstritten ist, ob der Polizist B._____ den Beschuldigten während der po- lizeilichen Anhaltung über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und dem Beschuldigten dadurch die von ihm erlittene Riss-Quetsch-Wunde zugefügt hat. Ebenfalls ist umstritten, ob B._____ dem Beschuldigten gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert hat.

E. 2.5 Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsäch- licher Hinsicht gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals D._____ vom 25. November 2024 sowie die glaubhaften Aus- sagen der Polizisten C._____ und B._____ davon aus, dass der Beschul- digte weder von B._____ über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden noch mit den Worten «fuck arab» be- schimpft worden ist.

E. 2.5.1 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals D._____ vom 25. November 2024 sei die Verletzung (Hautdurchtrennung und um- gebender Bluterguss) als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung zu inter- pretieren. Aufgrund ihrer Lage könne sie durch einen Schlag mit einem har- ten Gegenstand entstanden sein, wohingegen ein Anprallen des Kopfs auf ebenem Boden nicht plausibel erscheine. Alternativ könne sie durch ein Anstossen des Kopfs gegen eine kantige Struktur, wie z.B. einer Bordstein- kante, erklärt werden. An der linken Wange hätten sich gruppiert

- 7 - angeordnete, punktförmige Hautabschürfungen als Folge einer stumpfen bzw. tangential-schürfenden Gewalteinwirkung gefunden, die durch Kon- takt der linken Wange mit einer aufgerauten Oberfläche, wie z.B. einem Asphaltboden oder einer rauen Wand, entstanden sein könnten. Damit sei auch eine Entstehung der beiden Verletzungen durch ein Aufliegen der lin- ken Gesichtshälfte auf dem Boden mit Anstossen der linken Scheitel- und Hinterhauptregion an einer kantigen Struktur möglich, z.B. im Rahmen ei- nes polizeilichen zu Boden Führens. Hinweise auf mehrere Schläge gegen den Kopf – wie im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung ange- geben – hätten nicht abgegrenzt werden können. Für eine abschliessende Rekonstruktion seien allerdings nähere Kenntnisse zum Ereignisort und Er- eignishergang aus polizeilicher Sicht notwendig (UA act. 165, act. 16). Gemäss Gutachten des Spitals D._____ ergibt sich somit, dass zwar die genaue Entstehung der Verletzung des Beschuldigten unklar bleibt, da hierfür mehrere Varianten infrage kommen, dass jedoch keine dieser Vari- anten von mehreren Schlägen, wie vom Beschuldigten behauptet, ausgeht, sondern vielmehr von jeweils nur einem Schlag – sei es einem Schlag mit einem harten Gegenstand, einem Anstossen des Kopfs gegen eine kantige Struktur oder einem Aufliegen der linken Gesichtshälfte auf dem Boden mit Anstossen der linken Scheitel- und Hinterhauptregion an einer kantigen Struktur. Hinweise auf mehrere Schläge gegen den Kopf bestünden nicht. Somit kann die Schilderung des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten hinweg mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden, nicht mit dem objektiv feststehenden Verletzungsbild in Überein- stimmung gebracht werden.

E. 2.5.2 Anders als die Schilderung des Beschuldigten stehen die Aussagen des nebst Polizist B._____ bei der Anhaltung des Beschuldigten ebenfalls an- wesenden Polizisten C._____, welcher am 5. Dezember 2024 staatsan- waltlich (UA act. 165, act. 37 ff.) und an der Berufungsverhandlung als Zeuge zur Sache befragt worden ist, im Einklang mit dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 schilderte er den Ablauf der Verhaftung des Beschuldigten dahingehend, dass er und Polizist B._____ die Meldung erhalten hätten, dass eine männ- liche unbekannte Person um ein Fahrzeug herumschleiche, wonach sie an die entsprechende Örtlichkeit ausgerückt seien (UA act. 165, act. 38). Auf- grund der offenen Fensterscheibe der Beifahrerseite des Patrouillenfahr- zeugs habe er metallene Geräusche wahrgenommen, weshalb er zu den Müllcontainern gelaufen sei, wo er eine männliche Person kauernd zwi- schen zwei Müllcontainern angetroffen habe (UA act. 165, act. 38). Er habe der Person zu erkennen gegeben, dass sie von der Polizei seien und mehr- fach in mehreren Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch und

- 8 - Portugiesisch) gesagt, sie solle stehenbleiben und sich auf den Bauch le- gen (UA act. 165, act. 38). Die Person sei dieser Aufforderung nicht nach- gekommen, sei immer weiter auf ihn zugekommen und habe die Hände nicht präsentieren wollen, weshalb er die Situation als bedrohlich empfun- den habe (UA act. 165, act. 38 f. und act. 40). Als er den Entschluss gefasst habe, seine Dienstwaffe zu ziehen, sei Polizist B._____ an ihm vorbeige- gangen und habe den Beschuldigten zu Boden geführt (UA act. 165, act. 39). B._____ habe während des zu Boden Führens vor bzw. während der Grifftechnik Ablenkungsschläge durchgeführt, wie sie es in der Polizei- schule lernen würden (UA act. 165, act. 39). Er habe das Gefühl, Polizist B._____ habe ein bis drei Schläge mit der flachen Hand ausgeführt. Er habe nicht wahrgenommen, dass B._____ zum Schlagen auch einen Ge- genstand verwendet habe (UA act. 165, act. 39). B._____ habe nach der Verhaftung des Beschuldigten nicht auf diesen eingeschlagen und er wisse nicht, wie es anhand der Anhaltung zur Verletzung gekommen sei (UA act. 165, act. 39 f.). Er selbst habe bei der Arretierung geholfen, wobei sie den Beschuldigten in Seitenlage gebracht und eine Effektenkontrolle durchgeführt hätten (UA act. 165, act. 39). Auch habe B._____ dem Be- schuldigten gegenüber während der Verhaftung niemals die Worte «fuck arab» gesagt (UA act. 165, act. 40). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge C._____ seine bisher gemachten Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 ff.). Ins- besondere führte er erneut aus, dass die Behauptungen des Beschuldig- ten, er sei von Polizist B._____ während fünf Minuten mit einer Taschen- lampe auf den Kopf geschlagen und mit «fuck arab» beleidigt worden, nicht stimmen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Er hätte es mitbekommen, wenn B._____ den Beschuldigten mit «fuck arab» be- schimpft hätte, was B._____ aber nicht getan habe (Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 11). Er habe auch nicht wahrgenommen, dass ein Schlag mit der Taschenlampe auf den Kopf des Beschuldigten erfolgt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Sodann habe selbst der Be- schuldigte zuerst nicht gemerkt, dass er verletzt sei, sondern habe dies erst realisiert, als sie (die Polizisten) das Blut gesehen hätten (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 12). Weiter konkretisierte C._____ seine bisheri- gen Aussagen dahingehend, dass er angab, er habe das Verhalten des Beschuldigten als passiv aggressiv empfunden. Der Beschuldigte sei nicht ängstlich gewesen und habe nicht flüchten wollen. Vielmehr sei er aktiv und gezielt auf ihn zugekommen, obwohl er, der Beschuldigte, die Möglichkeit gehabt hätte, davonzulaufen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Er schliesse zu 100 % aus, dass der Beschuldigte die Situation falsch ein- geschätzt und etwas verwechselt bzw. in Bezug auf die Entstehung seiner Verletzung ein Durcheinander gemacht habe (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 12). Der Beschuldigte sei nicht in einem Ausnahmezustand gewesen. So sei er nicht wild umhergegangen und habe auch nicht herum- geschrien, sondern sei – nebst seiner verbalen Aggression – ruhig

- 9 - gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auch sei er nicht apathisch oder zeitlich verwirrt gewesen (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 12). Vielmehr sei sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewe- sen, dass sie Polizisten seien und aus welchem Grund sie ihn haben kon- trollieren und anhalten wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Er habe ihnen nach der Anhaltung auf Englisch gesagt, dass er und Polizist B._____ von seinem Anwalt hören werden, da er nur Verstecken gespielt habe, er unschuldig sei und nichts mit einem Delikt zu tun habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auch habe er ihnen mitgeteilt, dass sie angezeigt und ihre Arbeitsstelle verlieren würden (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 10). Polizist C._____ hat den Ablauf der polizeilichen Anhaltung des Beschul- digten sowie dessen Zustand und Verhalten anlässlich der Anhaltung kon- stant, glaubhaft und schlüssig geschildert und unter Hinweis auf die Straf- folgen bei einer bewussten Falschaussage angegeben, dass die Behaup- tungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt worden, nicht stimmen. Auch wenn es sich beim Zeu- gen C._____ um einen Arbeitskollegen von Polizist B._____ handelt, ist nicht ersichtlich, dass C._____ nicht die Wahrheit sagt, zumal seine Aus- sagen mit dem objektiven Verletzungsbild des Beschuldigten in Einklang gebracht werden können (siehe oben). Insgesamt bestehen gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von C._____ keine Zweifel daran, dass der Polizist B._____ dem Beschuldigten weder während fünf Minuten mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und ihm dadurch die von ihm erlittene Riss-Quetsch-Wunde zugefügt hat noch, dass er ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert hat.

E. 2.5.3 Polizist B._____ wurde am 5. Dezember 2024 zweimal durch die Staatsan- waltschaft als beschuldigte Person einvernommen (UA act. 165, act. 30 f., act. 32 ff.), wobei er anlässlich seiner ersten Einvernahme von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Sodann wurde er anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. April 2025 und schliess- lich an der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 als Auskunftsperson einlässlich zur Sache befragt. B._____ verwies anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

5. Dezember 2024 in Bezug auf den Ablauf der Verhaftung des Beschul- digten auf die Aussagen des Zeugen C._____ (UA act. 165, act. 33). C._____ habe den Beschuldigten angesprochen (UA act. 165, act. 33). Er negierte, den Beschuldigten während der Verhaftung mehrfach und über mehrere Minuten geschlagen zu haben. Er habe lediglich eine Festnahme- technik durchgeführt, diese sei von vorne erfolgt (UA act. 165, act. 33 f.). Er habe in der linken Hand seine Taschenlampe gehalten und mit seiner

- 10 - rechten Hand den Beschuldigten an dessen Schulter gepackt und ihn vor- wärts bäuchlings zu Boden geführt (UA act. 165, act. 34). Ein bewusstes und aktives Einwirken auf den Hinterkopf des Beschuldigten habe nie statt- gefunden, zumal er ihm frontal gegenübergestanden sei, als er ihn zu Bo- den geführt habe (UA act. 165, act. 35). Er und der Polizist C._____ hätten nach der Arretierung des Beschuldigten anlässlich der Effektenkontrolle beim Aufrichten des Beschuldigten Blut sowie die Verletzung am Hinterkopf festgestellt (UA act. 165, act. 33 f.). Er könne nicht gänzlich ausschliessen, dass sich der Beschuldigte den Kopf an einem Bordstein angeschlagen habe, als er mit ihm zu Boden gegangen sei (UA act. 165, act. 33). Des Weiteren verneinte der Polizist B._____, dem Beschuldigten gegenüber die Worte «fuck arab» gesagt zu haben (UA act. 165, act. 34). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B._____ seine bisher gemachten Aussagen. Er führte insbesondere erneut aus, den Beschuldig- ten kontrolliert zu Boden geführt und ihn danach auf die Seite gedreht zu haben, wobei sie dann Blut und die Verletzung am Hinterkopf festgestellt hätten (vorinstanzliches Protokoll, S. 2 f.). Er könne nicht sagen, wie die Verletzung entstanden sei. Er habe die Taschenlampe irgendwann fallen gelassen. Es könne sein, dass er mit der Taschenlampe an den Beschul- digten gekommen sei, sie hätten aber nicht übermässig auf ihn eingewirkt (vorinstanzliches Protokoll, S. 3). An der Berufungsverhandlung bestätigte B._____ seine bisherigen Aussa- gen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.) und dementierte insbe- sondere, den Beschuldigten während fünf Minuten mit der Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt zu ha- ben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er habe beim Beschuldig- ten Ablenkungsschläge vorgenommen; diese seien dazu da, dass sich der Körper reflexartig entspanne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er habe die Taschenlampe zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in der Hand gehabt, er habe sie zuvor fallengelassen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 4). Der Beschuldigte habe passiven Widerstand gezeigt, indem er ihren polizeilichen Anweisungen keine Folge geleistet habe, wo- bei seine Renitenz nicht darauf zurückzuführen sei, dass er sie nicht ver- standen habe, da sie mit Handzeichen arbeiten würden (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 4 f.). Bezüglich des Zustands des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung äusserte sich B._____ dahingehend, dass er nicht wisse, ob dem Beschuldigten vielleicht das Überraschungsmoment länger vorgekommen sei. Er sei aber der Meinung, dass es eine bewusste falsche Anschuldigung gegenüber der Polizei sei (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 5 f.). Der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung noch vor Ort gesagt, dass sie sich vor Gericht sehen würden (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 4 f.).

- 11 - Auch die Aussagen von Polizist B._____ erweisen sich als konstant, glaub- haft und schlüssig. Sie stehen sodann im Einklang mit dem objektiven Ver- letzungsbild des Beschuldigten und den Zeugenaussagen von Polizist C._____.

E. 2.5.4 Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an konstant geltend gemacht, Poli- zist B._____ habe ihm die Riss-Quetsch-Wunde am Kopf zugefügt, indem dieser ihm mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen habe und dass Polizist B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert habe. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen hingegen in wesentlichen Punkten weder mit seinem objektiv erlittenen Verletzungsbild noch mit den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten C._____ und B._____ überein und weisen zudem zahlreiche Inkonsistenzen auf. So machte der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

E. 2.5.5 Zusammenfassend hat das Obergericht gestützt auf das Verletzungsbild sowie die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Polizisten C._____ und B._____ keinerlei Zweifel daran, dass die Behauptungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten lang (oder, wie er vor Vorinstanz meinte, während 30 bis 40 Sekunden mehr als fünf Mal) mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt worden, unwahr sind.

E. 2.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2024 wahrheitswidrig zu Protokoll gege- ben hat, dass er von Polizist B._____ über fünf Minuten mit einer Taschen- lampe auf den Kopf geschlagen und mit «fuck arab» beleidigt worden sei. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Unter den vorliegen- den Umständen ist ausgeschlossen, dass er seine Aussagen nicht mit si- cherem Wissen um die Unwahrheit seiner Beschuldigung gemacht hat. Seine Schilderung über die Dauer und Anzahl der Schläge steht in dermas- sen grossem Widerspruch zum gutachterlich erstellten Verletzungsbild und den glaubhaften Aussagen der Polizisten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte sei diesbezüglich subjektiv von der Wahr- heit seiner Darstellung ausgegangen oder habe nur im Bewusstsein gehan- delt, seine Behauptungen könnten bloss möglicherweise falsch sein. Mithin lassen sich die stark bezichtigenden Aussagen des Beschuldigten anläss- lich seiner Einvernahme auch nicht damit erklären, dass sich der Beschul- digte über Einzelheiten der Geschehnisse anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung geirrt haben könnte oder diese anders erlebt haben mag. Massgebliche Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung und der darauffolgenden Einvernahme, anlässlich welcher er die falschen Anschuldigungen geäussert hat, dergestalt unter dem Einfluss ei- ner behaupteten, aber nicht weiter substanzierten paranoiden Schizo-

- 13 - phrenie gestanden hätte, bzw. sich bei seiner polizeilichen Anhaltung in ei- nem Ausnahmezustand befunden habe, Angst gehabt habe und verwirrt gewesen sei (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 4; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 19), so dass subjektiv nicht mehr von einem Handeln im sicheren Wissen um die Unwahrheit auszugehen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr haben beide Polizisten das Verhalten des Beschuldigten glaub- haft und übereinstimmend als passiv aggressiv beschrieben. Der Beschul- digte habe den polizeilichen Anweisungen, er solle stehenbleiben und zu Boden gehen, keine Folge geleistet. Der Beschuldigte sei auch nicht ängst- lich gewesen, was sich daran gezeigt habe, dass er – obwohl er die Mög- lichkeit dazu gehabt hätte – nicht geflüchtet sei, sondern sodann vielmehr aktiv und gezielt auf Polizist C._____ zugegangen sei. Zudem seien die Polizeihunde, vor welchen der Beschuldigte angeblich Angst gehabt haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19), während der gesamten Anhaltung des Beschuldigten im Patrouillenfahrzeug sechs bis sieben Me- ter entfernt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Polizist C._____ hat aufgrund seiner Beobachtungen zum Verhalten des Beschul- digten sowohl einen Ausnahmezustand als auch eine Verwirrtheit aus- drücklich verneint (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 und S. 12). Zudem schloss er auch mit hundertprozentiger Sicherheit aus, dass der Beschuldigte die Situation falsch eingeschätzt und etwas verwechselt ha- ben könnte bzw. in Bezug auf die Entstehung seiner Verletzung ein Durch- einander gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der Beschuldigte hat gemäss den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten ihnen gegenüber bereits am Ort seiner Anhaltung mitgeteilt, dass sie von seinem Anwalt hören und angezeigt und sich vor Gericht sehen würden, was er durch die Strafanzeige gegen B._____ dann auch in die Tat umge- setzt hat. Sein Handeln hat keine Hinweise auf eine psychische Einschrän- kung bzw. eine sich äussernde paranoide Schizophrenie gezeigt. Im Unter- suchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sahen sich denn auch weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung dazu veranlasst, die psychische Gesundheit des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Anhaltung und Einvernahme in Frage zu stellen. Da zu keinem Zeitpunkt ernsthafter Anlass bestanden hat, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zwei- feln, ist entgegen dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22) auch nicht zu beanstanden, dass kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist (vgl. Art. 20 StGB). Letztlich würde jedoch weder die vom Beschuldigten behauptete paranoide Schizophrenie noch der behauptete Ausnahmezustand den Vorsatz bzw. das Handeln wider besseres Wissen entfallen lassen, da pathologische Zu- stände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, oh- nehin nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbe- standsmässigkeit zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4).

- 14 - Schliesslich hat der Beschuldigte mit der Absicht gehandelt, gegen den Po- lizisten B._____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, hat er doch selbst ausgeführt, er wolle B._____ anzeigen (UA act. 126 und act. 132).

E. 2.7 Zusammengefasst ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe liegen nicht vor. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und er ist wegen falscher Anschuldigung ge- mäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.

E. 3 Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 7. September 2022 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 (abzgl. in diesem Verfahren ver- büsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.

E. 3.1 Der Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Missachtung der Eingrenzung) – der falschen Anschuldigung schuldig ge- macht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – zusammen mit den Widerrufsstra- fen gemäss Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 (bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten) und dem Entscheid des Strafvollzugsge- richts Genf vom 6. September 2024 (13 Tage Freiheitsstrafe) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem hat die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 9. November 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Frei- spruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eventualiter eine Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten (Plädoyer der Verteidigung, S. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden.

E. 3.3 Die Tatbestände des Diebstahls und der falschen Anschuldigung sehen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die

- 15 - Missachtung der Eingrenzung wird alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 lit. b AIG zu einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 wurde er wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember 2023 wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, geringfügigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG und Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 21. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 100 Tagen verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 wegen mehrfachen geringfü- gigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs ge- mäss Art. 186 StGB und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. März 2025 wegen Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbe-

- 16 - dingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 ver- urteilt. Bei der letztgenannten Verurteilung handelt es sich nicht um eine Vorstrafe, sondern sie betrifft das Nachtatverhalten, welches aber im Rah- men der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe ebenfalls mitzuberück- sichtigen ist. Die genannten Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich weder durch die Ausfällung von Geld- noch (unbedingten) Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleich- gültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Un- belehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentli- chen Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auszugehen, weshalb für sämt- liche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Frei- heitsstrafe auszufällen ist.

E. 3.4 Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, des Poli- zisten B._____ als Auskunftsperson und des Polizisten C._____ als Zeuge fand am 5. März 2026 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufung gestellten Anträge dahingehend an, als er die nicht obligatorische Landes- verweisung nicht mehr anfocht, sondern lediglich noch beantragte, diese sei nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er seine Berufung nachträglich beschränkt hat, was zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1.3 in fine mit Hinweis), gegen den Schuldspruch der falschen Anschuldigung, die Strafzumessung und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung. Nicht mehr zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten Dieb- stahls und mehrfacher Missachtung der Eingrenzung, die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung sowie die Verwendung des be- schlagnahmten Bargelds zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.

E. 3.4.1 Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe somit für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, deren Strafrahmen von Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht, festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. So- dann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, indem er im Rahmen einer von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Einvernahme wider besseres Wissen wahrheitswidrig zu Protokoll gab, an- lässlich seiner Anhaltung am 11. November 2024 von Polizist B._____ über fünf Minuten lang grundlos mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschla- gen worden zu sein, wobei ihm B._____ dadurch eine blutende Wunde am Kopf zugefügt habe. Zudem habe B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert. Der durch die falsche Anschuldigung unnötig verursachte Ermittlungsauf- wand ist nicht unerheblich, zumal ein Gutachten betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten erstellt sowie gegen Polizist B._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung eröffnet worden ist und mehrere Einvernahmen durchge- führt worden sind. Der damit einhergegangene unnütze Einsatz öffentlicher Mittel ist nicht zu bagatellisieren.

- 17 - Es ist der Tätigkeit eines Polizisten inhärent, dass sich Betroffene nament- lich bei Anhaltungen und Verhaftungen gegenüber den anwesenden Poli- zisten in strafbarer Weise äussern und mitunter auch eine Strafanzeige in Aussicht stellen. Dass es sodann effektiv zu einer Strafanzeige gegen ei- nen Polizisten kommt, ist hingegen deutlich weniger oft der Fall. So war es für Polizist B._____ während seinen 13 Jahren bei der Kantonspolizei denn auch das erste Mal, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch wenn im Rahmen ei- ner falschen Anschuldigung schwerere Anschuldigungen denkbar sind, sind die ihm gegenüber erhobenen Bezichtigungen mit Blick auf seine Per- sönlichkeitsrechte keinesfalls zu bagatellisieren. Im Gegenteil wiegt der ei- nem Polizisten vorgeworfene körperliche Übergriff (minutenlanges Zu- schlagen mit einer Taschenlampe auf den Kopf) sehr schwer, zumal bereits ein entsprechender Verdacht geeignet sein kann, die Eignung eines Poli- zisten in Frage zu stellen, mithin die gesamte berufliche Zukunft vom Aus- gang des Verfahrens abhängig sein kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – B._____ vom Beschuldigten als beleidigender Rassist («fuck arab») dargestellt worden ist. Auch wenn gegenüber B._____ keine Sus- pendierung bis zum Abschluss der Strafuntersuchung oder die Versetzung in den Bürodienst angeordnet worden ist und er nach eigenen Angaben auch keine negativen Rückmeldungen aus seinem direkten Umfeld erhal- ten hat, war die psychische Belastung aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens mit mehreren Einvernahmen und der bis zur Einstellung des Strafverfahrens anhaltenden Ungewissheit über rund fünf Wochen hin- weg doch sehr beträchtlich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 und S. 7). Insgesamt ist von einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeits- rechte von Polizist B._____ auszugehen. Der genaue Beweggrund des Beschuldigten für seine wider besseres Wis- sen erfolgte falsche Anschuldigung bleibt unklar. Es ist davon auszugehen, dass er wütend darüber war, dass ihn die Polizei bei einem Diebstahl er- wischt hat. Ob er darüber hinaus auch einen eigentlichen Hass gegenüber der Polizei verspürt hat und dies bei seiner Strafanzeige eine Rolle gespielt hat, lässt sich nicht erstellen. Seine Motive wirken sich deshalb neutral aus. Dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat, kann sich als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), zumal der Tatbestand der falschen Anschuldigung ein bloss eventualvorsätzliches Handeln nicht ge- nügen lässt. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich sei- ner wider besseres Wissen erhobenen Bezichtigung verfügt hat, aus. Er hat nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus ge- handelt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf derartige Anschuldigungen im Rahmen seiner Einvernahme zu verzichten. Je leich- ter es aber für ihn gewesen wäre, von einer falschen Anschuldigung abzu- sehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch

- 18 - sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe oder – vorliegend nicht angemessener – Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemesse- nen Einsatzfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen.

E. 3.4.2 Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe ist für die wei- teren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

E. 3.4.2.1 Hinsichtlich des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB und des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige

– Geldstrafe vor. Ist es bei einem Versuch geblieben, ist die Strafe ange- messen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat einen Diebstahl und einen versuchten Diebstahl begangen: Am 11. November 2024 um ca. 01.00 Uhr hat er in Suhr Bargeld von Fr. 550.00 aus einem parkierten Fahrzeug entwendet. Zudem hat er in der gleichen Nacht in Suhr versucht, einen parkierten Per- sonenwagen zu öffnen, um aus diesem Fahrzeug Geld oder andere Ver- mögenswerte zu entwenden. Auch wenn sich die Absicht des Beschuldig- ten nicht auf die Erbeutung bloss geringfügiger Vermögenswerte be- schränkt hatte, sondern er sich möglichst viel erhofft hatte, ist es in Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des Diebstahls erfassten Vermö- genswerten beim Diebstahl bei einem vergleichsweise geringen Deliktsbe- trag (Fr. 550.00) geblieben. Auch beim versuchten Diebstahl hatte sich der Beschuldigte einen möglichst hohen Deliktsbetrag erhofft, wobei er den Versuch lediglich abgebrochen hatte, weil er das Fahrzeug nicht hat öffnen können. Ein besonders raffiniertes oder von langer Hand geplantes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des

- 19 - Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Dass der Beschuldigte aus rein monetä- ren Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässi- gen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist al- lerdings sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte verfügt hat. Er hat mit den (versuchten) Diebstählen den aus seiner Sicht leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, fremdes Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt erscheint für den vollendeten Diebstahl – bei isolierter Betrach- tung – eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Für den versuchten Diebstahl, bei welchem aufgrund des Versuchs eine leichte Strafminderung vorzunehmen ist, erscheint eine Einzelstrafe von 2 Mona- ten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist der enge örtliche, sachli- che und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Dieb- stahlsversuch zu berücksichtigen. Hingegen besteht zwischen den (ver- suchten) Diebstählen und der falschen Anschuldigung kein enger Zusam- menhang, zumal verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und die falsche Anschuldigung auf einem eigenständigen neuen Vorsatz beruht hat. Sie war denn auch nicht die Folge der Diebstähle, sondern der Anhaltung des Beschuldigten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemes- sene Erhöhung für den Diebstahl und Diebstahlsversuch um insgesamt 4 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.4.2.2 Hinsichtlich der mehrfach begangenen Missachtung der Eingrenzung ge- mäss Art. 119 Abs. 1 AIG ergibt sich Folgendes: Wer eine behördlich verfügte Eingrenzung nicht befolgt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe be- straft. Beim Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung ist vorrangig die öffentliche Sicherheit das geschützte Rechtsgut (BGE 147 IV 253 E. 2.3). Der Beschuldigte hat sich am 11. November 2024 in Suhr und am 12. No- vember 2024 beim Hauptbahnhof Zürich aufgehalten, obwohl er mit Verfü- gung vom 20. November 2023 des Migrationsamts des Kantons Zürich ver- pflichtet worden ist, das Gebiet der Gemeinde R._____ für die Dauer von

- 20 - zwei Jahren nicht zu verlassen. Damit hat er die ihm auferlegte Eingren- zung missachtet. Während die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, was sich neutral aus- wirkt, sind die rein egoistischen Beweggründe – der Beschuldigte hat sich am 11. November 2024 in Suhr aufgehalten, um zu stehlen, am 12. No- vember 2024 hat er nach Zürich in den Ausgang gehen wollen – und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte ver- fügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die ihm behördlich auferlegte Eingrenzung zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und da- mit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhand- lung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweisen von einem je- weils nicht mehr leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung

– angemessenen Einzelstrafen von jeweils 4 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist – in Bezug auf die Missachtung der Eingrenzung vom 11. November 2024 – der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zum Diebstahl und Diebstahlsversuch zu be- achten. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für die mehrfache Missachtung der Eingrenzung von 5 Monaten Freiheitsstrafe auf 27 Monate Freiheits- strafe angemessen.

E. 3.5 Im Rahmen der Täterkomponente fallen die – zum Teil einschlägigen – Vorstrafen (siehe dazu die obige Erwägung zur Sanktionsart) straferhö- hend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensicht- lich keine Lehre aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mit- hin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Ur- teil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. März 2025 wegen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und geringfü- gigen Diebstahls), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtat- verhaltens als ungünstiger Faktor aus. Selbst während eines hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der beantragten Freiheitsstrafe hat er weiter delinquiert.

- 21 - Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die vo- rinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung – nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat; es recht- fertigt sich deshalb, diesen Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt zu las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Was den im Berufungsverfahren bestrittenen Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so hat der Beschuldigte konsequent abgestrit- ten, Polizist B._____ wider besseres Wissen falsch bezichtigt zu haben. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte nicht einmal hinsichtlich der von ihm nicht mehr angefochte- nen Schuldsprüche des Diebstahls und Diebstahlsversuch geständig ist, hat er doch auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung abgestritten, diese Straftaten begangen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Folglich ist beim Beschuldigten keine Spur von nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue auszumachen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der heute 23-jährige ledige und kinderlose Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal eine solche nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2.2 f.). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Frei- heitsstrafe um drei Monate auf 2 ½ Jahre zu erhöhen ist.

E. 3.6 Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – je- doch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlechtprog- nose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen – darunter auch Freiheitsstrafen – abschrecken lassen und ma- nifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Der persönlichen Situation des Beschuldigten, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, kann nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden, zumal weder die persönliche noch berufliche Situation den Beschuldigten in der Vergangenheit von der Begehung neuer Delikte

- 22 - hat abhalten können und sich diesbezüglich keine massgeblich positiven Veränderungen ergeben haben oder absehbar sind. Ihm ist bei einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist somit unbedingt auszusprechen.

E. 3.7 Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. November 2024 bis 14. November 2024), die ausgestandene Sicherheitshaft von 34 Tagen (25. März 2025 bis 27. April 2025) und der vorzeitige Strafvollzug von 312 Tagen (28. April 2025 bis 5. März 2026), insgesamt 350 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

E. 3.8 Das Bezirksgericht Pfäffikon hat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom

6. März 2025 den mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die mit Entscheid des Strafvollzugsgerichts Genf vom 6. September 2024 verfügte bedingte Ent- lassung für eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen, sowie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 bedingten Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen und den mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 bedingten Vollzug der Geld- strafe von 60 Tagessätzen bereits widerrufen und mit den widerrufenen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten gebildet. Ein er- neuter Widerruf ist im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr möglich.

E. 3.9 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. 4.

E. 4 Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 für 60 Ta- gessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 (abzgl. in diesem Verfahren ver- büsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB; sog. nicht obligatorische Landesverweisung), unter Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist unangefochten geblie- ben. Darauf ist nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte beantragt mit Be- rufung jedoch, die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informati- onssystem auszuschreiben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre.

- 23 -

E. 4.2 Eine nicht obligatorische Landesverweisung ist für die Dauer von 3 bis

E. 4.3 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).

- 24 - Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung (Art. 66a/66abis StGB) im SIS richten sich nach den Art. 21 und 24 der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung (EU) 2018/1861). Da die Voraussetzungen weitgehend der früheren Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) entsprechen, bleibt die bisherige Gerichtspraxis massgebend. Gemäss Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn die An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfolgt die Ausschrei- bung, wenn der Mitgliedstaat zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesen- heit des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbeson- dere bei einer Verurteilung wegen einer Straftat der Fall, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Ver- ordnung (EU) 2018/1861). Dabei wird weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorausgesetzt, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Die Ausschrei- bung im SIS setzt keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Massgebend ist nicht allein das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die kon- kreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom

7. September 2022 E. 1.8.1 ff.). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschrei- bung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

- 25 - Der Beschuldigte wurde aufgrund mehrerer Straftaten zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt sowie nach Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde aufgrund mehrerer Straftaten verurteilt, von denen alle eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen. Er erfüllt somit gleich mehrfach Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861. Wie bereits aus- geführt (siehe oben), handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbe- lehrbaren und uneinsichtigen Wiederholungstäter, dem eine Schlechtprog- nose zu stellen ist und der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt. Die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung. Im Übrigen steht eine Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) dem Wunsch des Beschuldigten, zu seiner Schwester nach Italien zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15), nicht per se entgegen. Diesfalls hätten die italienischen Behörden darüber zu befinden, ob dem Beschuldigten trotz der Ausschreibung der schweizeri- schen Landesverweisung im SIS ein Schengen-Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit zu erteilen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1).

E. 4.4 Zusammenfassend ist eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen und diese ist im Schengener Informati- onssystem (SIS) auszuschreiben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 5.

E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'032.90 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.

E. 5.3 Die Kanzlei des früheren amtlichen Verteidigers hat innert der angesetzten Frist bis 9. Januar 2026 keine Kostenaufstellung über allfällige

- 26 - entschädigungspflichtige Aufwendungen bis zu seiner Entlassung aus dem Amt eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine solchen ange- fallen sind oder geltend gemacht werden.

E. 5.4 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kos- ten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen.

E. 5.5 Die der im erstinstanzlichen Verfahren eingesetzten amtlichen Verteidige- rin, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB;

- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwach- sen];

- des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen];

- der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG [in Rechtskraft erwachsen].

- 27 - 2.

E. 6 Das sichergestellte Bargeld von Fr. 215.95 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 6.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'890.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 28 -

E. 6.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Ver- fahren, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'113.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger

E. 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00

b) der Anklagegebühr von Fr. 2'800.00

c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'113.20

d) andere Auslagen Fr. 90.00 Total Fr. 14'003.20 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten ge- mäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 5'890.00 auferlegt.

E. 7.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'113.20 (inkl. Fr. 607.95 MwSt.) werden einst- weilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.

E. 11 November 2024 geltend, sich nicht vor der Polizei versteckt zu haben (UA act. 131). Im Widerspruch dazu führte er anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung hingegen aus, er habe sich in Suhr hinter einem Container versteckt, da er sich aufgrund eines Verbots nur in Q._____ habe aufhalten dürfen. Aus diesem Grund habe er sich vor der Polizei versteckt, da er nicht habe kontrolliert werden wollen (vorinstanzliches Protokoll, S. 5). Sodann gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. No- vember 2024 zu Protokoll, die Polizisten hätten von ihm verlangt, sich auf den Boden zu legen, was er sofort gemacht habe (UA act. 131). An der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber an, die Polizisten hätten ihm nichts gesagt, nicht einmal, dass sie von der Polizei seien, und Polizist B._____ habe ihn auf den Boden gelegt (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 17). Schliesslich räumte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein, es seien keine fünf Minuten gewesen, während welchen er von B._____ mit der Taschenlampe geschlagen worden sei, er habe dies als Metapher ein- fach so gesagt. Es seien aber dreissig bis vierzig Sekunden gewesen und er sei mehr als fünf Mal geschlagen worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen sodann auch nicht mit dem beim Obergericht durch die Schwester des Beschuldigten, E._____, unaufgefor- dert eingereichten Schreiben (eingegangen am 15. Januar 2026) überein, von welchem der Beschuldigte im Übrigen keine Kenntnis hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Darin schildert sie, ihr Bruder habe sie am Tag der Ereignisse telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er sich auf einem Polizeiposten befunden und diesen verletzt verlassen habe. Er habe ihr erklärt, dass er von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden sei, woraufhin er einen Arzt aufgesucht habe, um seine Verletzungen me- dizinisch feststellen zu lassen. Gemäss diesem Schreiben ist die Verlet- zung nicht zum Zeitpunkt der Anhaltung – wie vom Beschuldigten

- 12 - behauptet – sondern auf einem Polizeiposten zustande gekommen. Im Schreiben findet sich kein Wort über eine zuvor erfolgte polizeiliche Anhal- tung. Dass die Behauptung des Beschuldigten zur Ursache seiner Kopfverlet- zung nicht stimmen kann, zeigt sich schliesslich auch daran, dass er eige- ner Aussage zufolge den Polizisten B._____ nach seiner Arretierung zuerst gefragt habe, warum sein Kopf blute (UA act. 126), was im Übrigen auch mit der Zeugenaussage von C._____ übereinstimmt, wonach der Beschul- digte zuerst nicht gemerkt habe, dass er verletzt sei, sondern dies vielmehr erst realisiert habe, als die Polizisten das Blut bemerkt hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12).

E. 15 Jahre auszusprechen. Der am tt.mm. 2002 geborene Beschuldigte ist marokkanischer Staatsan- gehöriger, ledig und kinderlos. Er hat in Casablanca gelebt und ist dort zur Schule gegangen, wobei er das Baccalauréat (entspricht der schweizeri- schen Matura) gemacht hat. Die Eltern des Beschuldigten und seine jün- gere Schwester leben in Casablanca, eine weitere Schwester des Beschul- digten lebt in Italien (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Der Beschuldigte hat am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Auf dieses ist am 20. Juni 2023 nicht eingetreten worden, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) festgestellt hatte, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (MIKA-Akten, act. 20 ff.). Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er in Asylunterkünften gewohnt (UA act. 184). Der Bezug des Beschuldigten zur Schweiz erschöpft sich darin, dass eine Tante des Beschuldigten in der Schweiz lebt. Ansonsten habe er in der Schweiz kein Umfeld (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Auch führte er selbst aus, nicht in der Schweiz bleiben zu wollen (vo- rinstanzliches Protokoll, S. 10). Entsprechend hat er die Landesverweisung als solche auch akzeptiert. Mithin erweist sich das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als sehr gering. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen falscher Anschuldigung, mehrfa- chen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt, wobei die verletzten Rechts- güter die Rechtspflege, die Persönlichkeitsrechte, das Vermögen sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen. Nach der Zweijahresregel überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz das sehr geringe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mangels ausserordentlicher Umstände deutlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7), zumal es sich beim Beschuldigten um einen notorischen, unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt und ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen ist (siehe dazu oben). In Würdigung der massgeblichen Umstände erscheint unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. Damit erweist sich die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.138 (ST.2025.23; STA.2024.10849) Urteil vom 5. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von Marokko, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […] Gegenstand Diebstahl usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Januar 2025 An- klage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, falscher Anschuldigung und mehrfacher Missachtung einer Ein- grenzung. 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 24. April 2025 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG. 2. 2.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. November 2024 und 12. November 2024 – 14. No- vember 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird die Sicherheitshaft von 31 Tagen (25. März 2025 – 24. April 2025) ebenfalls an die Freiheits- strafe angerechnet. 2.2 2.2.1 Der mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 für drei Monate Freiheitsstrafe (ab- zgl. in diesem Verfahren verbüsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüssen. 2.2.2 Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe ge- mäss Ziff. 2.1. 2.3 2.3.1 Die mit Verfügung der Strafvollzugsbehörde Tribunal d'application des peines et mesures Genève vom 6. September 2024 für 13 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Entlassung wird gestützt auf Art. 89 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe ist zu verbüs- sen. 2.3.2 Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1.

- 3 - 3. Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton de Genève vom 7. September 2022 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 (abzgl. in diesem Verfahren ver- büsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 für 60 Ta- gessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 (abzgl. in diesem Verfahren ver- büsste Haft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. 5. 5.1 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 215.95 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00

b) der Anklagegebühr von Fr. 2'800.00

c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'113.20

d) andere Auslagen Fr. 90.00 Total Fr. 14'003.20 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten ge- mäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 5'890.00 auferlegt. 7.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'113.20 (inkl. Fr. 607.95 MwSt.) werden einst- weilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte ei- nen vollumfänglichen Freispruch, das Absehen von einer nicht obligatori- schen Landesverweisung sowie das Absehen der Widerrufe in Bezug auf den Entscheid des Strafvollzugsgerichts Genf vom 6. September 2024 (be- dingte Entlassung für 13 Tage Freiheitsstrafe) und die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 (bedingte Geldstrafe von

- 4 - 120 Tagessätzen) und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. No- vember 2023 (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen). 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 18. Juni 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre und der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre. 3.3. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2025 passte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als er lediglich noch einen Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung bean- tragte, die übrigen Schuldsprüche des Diebstahls, des versuchten Dieb- stahls und der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung aber anerkannte. An den übrig gestellten Anträgen – dem Absehen von einer nicht obligato- rischen Landesverweisung und der Widerrufe – hielt er fest. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten, des Poli- zisten B._____ als Auskunftsperson und des Polizisten C._____ als Zeuge fand am 5. März 2026 statt. Der Beschuldigte passte seine mit Berufung gestellten Anträge dahingehend an, als er die nicht obligatorische Landes- verweisung nicht mehr anfocht, sondern lediglich noch beantragte, diese sei nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er seine Berufung nachträglich beschränkt hat, was zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1.3 in fine mit Hinweis), gegen den Schuldspruch der falschen Anschuldigung, die Strafzumessung und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe und der Dauer der Landesverweisung. Nicht mehr zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls, versuchten Dieb- stahls und mehrfacher Missachtung der Eingrenzung, die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung sowie die Verwendung des be- schlagnahmten Bargelds zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vor, sich der fal- schen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht

- 5 - zu haben, indem er am 11. November 2024 in 5503 Schafisheim, Länzert 10, im Rahmen einer von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Ein- vernahme wahrheitswidrig zu Protokoll erklärt habe, dass ihn der Polizist B._____ anlässlich seiner zuvor erfolgten Anhaltung in Suhr über fünf Mi- nuten lang grundlos mit der Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und ihm dabei eine blutende Wunde am Kopf zugefügt habe. Ebenso habe der Beschuldigte wahrheitswidrig ausgesagt, dass B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert habe. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar unbestritten, dass sich der Beschuldigte beim Zu- sammentreffen mit der Polizei am Kopf verletzt habe. Es sei jedoch nicht erstellt, wie die Verletzung des Beschuldigten entstanden sei, was aller- dings nicht von Relevanz sei. Sodann sei es abwegig, dass der Beschul- digte von Polizist B._____ über fünf Minuten oder auch nur schon 30 bis 40 Sekunden mit einer Taschenlampe geschlagen worden sei. In diesem Fall hätte der Beschuldigte weit schwerere Verletzungen davongezogen als eine ca. 2 bis 3 cm lange Platzwunde. Gestützt auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizisten C._____ sei zudem ebenfalls nicht glaubhaft, dass B._____ den Beschuldigten mit «fuck arab» beschimpft ha- ben soll. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf frei- zusprechen (Berufungserklärung, S. 2; Stellungnahme, S. 2). Zur Begrün- dung bringt er im Wesentlichen vor, er leide unter einer paranoiden Schi- zophrenie und sei zudem zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung in ei- nem Ausnahmezustand gewesen, weswegen er nicht wider besseres Wis- sen gehandelt habe (Plädoyer der Verteidigung, S. 3 f.; Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 19 f.). 2.3. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Ver- brechens oder Vergehens bezichtigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die tatbestandsmässige Bezichtigung kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. BGE 136 IV 170 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vor- satz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicher- weise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher

- 6 - darum wissen, dass die von ihm erhobene Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Ande- rerseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Even- tualabsicht (Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Diese liegt vor, wenn es der Täter bloss als möglich ansieht, dass gegen den von ihm bezichtigten Nichtschuldigen ein Strafverfahren eröffnet wird. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung in Suhr eine ca. 2 cm lange und maximal 1 cm tiefe Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf sowie Hautabschürfungen an der linken Wange erlitten hat (UA act. 165, act. 15). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung geführt worden ist, welches mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 eingestellt wor- den und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (UA act. 165). Umstritten ist, ob der Polizist B._____ den Beschuldigten während der po- lizeilichen Anhaltung über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und dem Beschuldigten dadurch die von ihm erlittene Riss-Quetsch-Wunde zugefügt hat. Ebenfalls ist umstritten, ob B._____ dem Beschuldigten gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert hat. 2.5. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsäch- licher Hinsicht gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals D._____ vom 25. November 2024 sowie die glaubhaften Aus- sagen der Polizisten C._____ und B._____ davon aus, dass der Beschul- digte weder von B._____ über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden noch mit den Worten «fuck arab» be- schimpft worden ist. 2.5.1. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals D._____ vom 25. November 2024 sei die Verletzung (Hautdurchtrennung und um- gebender Bluterguss) als Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung zu inter- pretieren. Aufgrund ihrer Lage könne sie durch einen Schlag mit einem har- ten Gegenstand entstanden sein, wohingegen ein Anprallen des Kopfs auf ebenem Boden nicht plausibel erscheine. Alternativ könne sie durch ein Anstossen des Kopfs gegen eine kantige Struktur, wie z.B. einer Bordstein- kante, erklärt werden. An der linken Wange hätten sich gruppiert

- 7 - angeordnete, punktförmige Hautabschürfungen als Folge einer stumpfen bzw. tangential-schürfenden Gewalteinwirkung gefunden, die durch Kon- takt der linken Wange mit einer aufgerauten Oberfläche, wie z.B. einem Asphaltboden oder einer rauen Wand, entstanden sein könnten. Damit sei auch eine Entstehung der beiden Verletzungen durch ein Aufliegen der lin- ken Gesichtshälfte auf dem Boden mit Anstossen der linken Scheitel- und Hinterhauptregion an einer kantigen Struktur möglich, z.B. im Rahmen ei- nes polizeilichen zu Boden Führens. Hinweise auf mehrere Schläge gegen den Kopf – wie im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung ange- geben – hätten nicht abgegrenzt werden können. Für eine abschliessende Rekonstruktion seien allerdings nähere Kenntnisse zum Ereignisort und Er- eignishergang aus polizeilicher Sicht notwendig (UA act. 165, act. 16). Gemäss Gutachten des Spitals D._____ ergibt sich somit, dass zwar die genaue Entstehung der Verletzung des Beschuldigten unklar bleibt, da hierfür mehrere Varianten infrage kommen, dass jedoch keine dieser Vari- anten von mehreren Schlägen, wie vom Beschuldigten behauptet, ausgeht, sondern vielmehr von jeweils nur einem Schlag – sei es einem Schlag mit einem harten Gegenstand, einem Anstossen des Kopfs gegen eine kantige Struktur oder einem Aufliegen der linken Gesichtshälfte auf dem Boden mit Anstossen der linken Scheitel- und Hinterhauptregion an einer kantigen Struktur. Hinweise auf mehrere Schläge gegen den Kopf bestünden nicht. Somit kann die Schilderung des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten hinweg mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen worden, nicht mit dem objektiv feststehenden Verletzungsbild in Überein- stimmung gebracht werden. 2.5.2. Anders als die Schilderung des Beschuldigten stehen die Aussagen des nebst Polizist B._____ bei der Anhaltung des Beschuldigten ebenfalls an- wesenden Polizisten C._____, welcher am 5. Dezember 2024 staatsan- waltlich (UA act. 165, act. 37 ff.) und an der Berufungsverhandlung als Zeuge zur Sache befragt worden ist, im Einklang mit dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2024 schilderte er den Ablauf der Verhaftung des Beschuldigten dahingehend, dass er und Polizist B._____ die Meldung erhalten hätten, dass eine männ- liche unbekannte Person um ein Fahrzeug herumschleiche, wonach sie an die entsprechende Örtlichkeit ausgerückt seien (UA act. 165, act. 38). Auf- grund der offenen Fensterscheibe der Beifahrerseite des Patrouillenfahr- zeugs habe er metallene Geräusche wahrgenommen, weshalb er zu den Müllcontainern gelaufen sei, wo er eine männliche Person kauernd zwi- schen zwei Müllcontainern angetroffen habe (UA act. 165, act. 38). Er habe der Person zu erkennen gegeben, dass sie von der Polizei seien und mehr- fach in mehreren Sprachen (Englisch, Deutsch, Französisch und

- 8 - Portugiesisch) gesagt, sie solle stehenbleiben und sich auf den Bauch le- gen (UA act. 165, act. 38). Die Person sei dieser Aufforderung nicht nach- gekommen, sei immer weiter auf ihn zugekommen und habe die Hände nicht präsentieren wollen, weshalb er die Situation als bedrohlich empfun- den habe (UA act. 165, act. 38 f. und act. 40). Als er den Entschluss gefasst habe, seine Dienstwaffe zu ziehen, sei Polizist B._____ an ihm vorbeige- gangen und habe den Beschuldigten zu Boden geführt (UA act. 165, act. 39). B._____ habe während des zu Boden Führens vor bzw. während der Grifftechnik Ablenkungsschläge durchgeführt, wie sie es in der Polizei- schule lernen würden (UA act. 165, act. 39). Er habe das Gefühl, Polizist B._____ habe ein bis drei Schläge mit der flachen Hand ausgeführt. Er habe nicht wahrgenommen, dass B._____ zum Schlagen auch einen Ge- genstand verwendet habe (UA act. 165, act. 39). B._____ habe nach der Verhaftung des Beschuldigten nicht auf diesen eingeschlagen und er wisse nicht, wie es anhand der Anhaltung zur Verletzung gekommen sei (UA act. 165, act. 39 f.). Er selbst habe bei der Arretierung geholfen, wobei sie den Beschuldigten in Seitenlage gebracht und eine Effektenkontrolle durchgeführt hätten (UA act. 165, act. 39). Auch habe B._____ dem Be- schuldigten gegenüber während der Verhaftung niemals die Worte «fuck arab» gesagt (UA act. 165, act. 40). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge C._____ seine bisher gemachten Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 ff.). Ins- besondere führte er erneut aus, dass die Behauptungen des Beschuldig- ten, er sei von Polizist B._____ während fünf Minuten mit einer Taschen- lampe auf den Kopf geschlagen und mit «fuck arab» beleidigt worden, nicht stimmen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Er hätte es mitbekommen, wenn B._____ den Beschuldigten mit «fuck arab» be- schimpft hätte, was B._____ aber nicht getan habe (Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 11). Er habe auch nicht wahrgenommen, dass ein Schlag mit der Taschenlampe auf den Kopf des Beschuldigten erfolgt sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Sodann habe selbst der Be- schuldigte zuerst nicht gemerkt, dass er verletzt sei, sondern habe dies erst realisiert, als sie (die Polizisten) das Blut gesehen hätten (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 12). Weiter konkretisierte C._____ seine bisheri- gen Aussagen dahingehend, dass er angab, er habe das Verhalten des Beschuldigten als passiv aggressiv empfunden. Der Beschuldigte sei nicht ängstlich gewesen und habe nicht flüchten wollen. Vielmehr sei er aktiv und gezielt auf ihn zugekommen, obwohl er, der Beschuldigte, die Möglichkeit gehabt hätte, davonzulaufen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Er schliesse zu 100 % aus, dass der Beschuldigte die Situation falsch ein- geschätzt und etwas verwechselt bzw. in Bezug auf die Entstehung seiner Verletzung ein Durcheinander gemacht habe (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 12). Der Beschuldigte sei nicht in einem Ausnahmezustand gewesen. So sei er nicht wild umhergegangen und habe auch nicht herum- geschrien, sondern sei – nebst seiner verbalen Aggression – ruhig

- 9 - gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auch sei er nicht apathisch oder zeitlich verwirrt gewesen (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 12). Vielmehr sei sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewe- sen, dass sie Polizisten seien und aus welchem Grund sie ihn haben kon- trollieren und anhalten wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Er habe ihnen nach der Anhaltung auf Englisch gesagt, dass er und Polizist B._____ von seinem Anwalt hören werden, da er nur Verstecken gespielt habe, er unschuldig sei und nichts mit einem Delikt zu tun habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Auch habe er ihnen mitgeteilt, dass sie angezeigt und ihre Arbeitsstelle verlieren würden (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 10). Polizist C._____ hat den Ablauf der polizeilichen Anhaltung des Beschul- digten sowie dessen Zustand und Verhalten anlässlich der Anhaltung kon- stant, glaubhaft und schlüssig geschildert und unter Hinweis auf die Straf- folgen bei einer bewussten Falschaussage angegeben, dass die Behaup- tungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten lang mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt worden, nicht stimmen. Auch wenn es sich beim Zeu- gen C._____ um einen Arbeitskollegen von Polizist B._____ handelt, ist nicht ersichtlich, dass C._____ nicht die Wahrheit sagt, zumal seine Aus- sagen mit dem objektiven Verletzungsbild des Beschuldigten in Einklang gebracht werden können (siehe oben). Insgesamt bestehen gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von C._____ keine Zweifel daran, dass der Polizist B._____ dem Beschuldigten weder während fünf Minuten mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und ihm dadurch die von ihm erlittene Riss-Quetsch-Wunde zugefügt hat noch, dass er ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert hat. 2.5.3. Polizist B._____ wurde am 5. Dezember 2024 zweimal durch die Staatsan- waltschaft als beschuldigte Person einvernommen (UA act. 165, act. 30 f., act. 32 ff.), wobei er anlässlich seiner ersten Einvernahme von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Sodann wurde er anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. April 2025 und schliess- lich an der Berufungsverhandlung vom 5. März 2026 als Auskunftsperson einlässlich zur Sache befragt. B._____ verwies anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

5. Dezember 2024 in Bezug auf den Ablauf der Verhaftung des Beschul- digten auf die Aussagen des Zeugen C._____ (UA act. 165, act. 33). C._____ habe den Beschuldigten angesprochen (UA act. 165, act. 33). Er negierte, den Beschuldigten während der Verhaftung mehrfach und über mehrere Minuten geschlagen zu haben. Er habe lediglich eine Festnahme- technik durchgeführt, diese sei von vorne erfolgt (UA act. 165, act. 33 f.). Er habe in der linken Hand seine Taschenlampe gehalten und mit seiner

- 10 - rechten Hand den Beschuldigten an dessen Schulter gepackt und ihn vor- wärts bäuchlings zu Boden geführt (UA act. 165, act. 34). Ein bewusstes und aktives Einwirken auf den Hinterkopf des Beschuldigten habe nie statt- gefunden, zumal er ihm frontal gegenübergestanden sei, als er ihn zu Bo- den geführt habe (UA act. 165, act. 35). Er und der Polizist C._____ hätten nach der Arretierung des Beschuldigten anlässlich der Effektenkontrolle beim Aufrichten des Beschuldigten Blut sowie die Verletzung am Hinterkopf festgestellt (UA act. 165, act. 33 f.). Er könne nicht gänzlich ausschliessen, dass sich der Beschuldigte den Kopf an einem Bordstein angeschlagen habe, als er mit ihm zu Boden gegangen sei (UA act. 165, act. 33). Des Weiteren verneinte der Polizist B._____, dem Beschuldigten gegenüber die Worte «fuck arab» gesagt zu haben (UA act. 165, act. 34). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B._____ seine bisher gemachten Aussagen. Er führte insbesondere erneut aus, den Beschuldig- ten kontrolliert zu Boden geführt und ihn danach auf die Seite gedreht zu haben, wobei sie dann Blut und die Verletzung am Hinterkopf festgestellt hätten (vorinstanzliches Protokoll, S. 2 f.). Er könne nicht sagen, wie die Verletzung entstanden sei. Er habe die Taschenlampe irgendwann fallen gelassen. Es könne sein, dass er mit der Taschenlampe an den Beschul- digten gekommen sei, sie hätten aber nicht übermässig auf ihn eingewirkt (vorinstanzliches Protokoll, S. 3). An der Berufungsverhandlung bestätigte B._____ seine bisherigen Aussa- gen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.) und dementierte insbe- sondere, den Beschuldigten während fünf Minuten mit der Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt zu ha- ben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er habe beim Beschuldig- ten Ablenkungsschläge vorgenommen; diese seien dazu da, dass sich der Körper reflexartig entspanne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er habe die Taschenlampe zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in der Hand gehabt, er habe sie zuvor fallengelassen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 4). Der Beschuldigte habe passiven Widerstand gezeigt, indem er ihren polizeilichen Anweisungen keine Folge geleistet habe, wo- bei seine Renitenz nicht darauf zurückzuführen sei, dass er sie nicht ver- standen habe, da sie mit Handzeichen arbeiten würden (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 4 f.). Bezüglich des Zustands des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung äusserte sich B._____ dahingehend, dass er nicht wisse, ob dem Beschuldigten vielleicht das Überraschungsmoment länger vorgekommen sei. Er sei aber der Meinung, dass es eine bewusste falsche Anschuldigung gegenüber der Polizei sei (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 5 f.). Der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung noch vor Ort gesagt, dass sie sich vor Gericht sehen würden (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 4 f.).

- 11 - Auch die Aussagen von Polizist B._____ erweisen sich als konstant, glaub- haft und schlüssig. Sie stehen sodann im Einklang mit dem objektiven Ver- letzungsbild des Beschuldigten und den Zeugenaussagen von Polizist C._____. 2.5.4. Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an konstant geltend gemacht, Poli- zist B._____ habe ihm die Riss-Quetsch-Wunde am Kopf zugefügt, indem dieser ihm mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen habe und dass Polizist B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert habe. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen hingegen in wesentlichen Punkten weder mit seinem objektiv erlittenen Verletzungsbild noch mit den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten C._____ und B._____ überein und weisen zudem zahlreiche Inkonsistenzen auf. So machte der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

11. November 2024 geltend, sich nicht vor der Polizei versteckt zu haben (UA act. 131). Im Widerspruch dazu führte er anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung hingegen aus, er habe sich in Suhr hinter einem Container versteckt, da er sich aufgrund eines Verbots nur in Q._____ habe aufhalten dürfen. Aus diesem Grund habe er sich vor der Polizei versteckt, da er nicht habe kontrolliert werden wollen (vorinstanzliches Protokoll, S. 5). Sodann gab er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. No- vember 2024 zu Protokoll, die Polizisten hätten von ihm verlangt, sich auf den Boden zu legen, was er sofort gemacht habe (UA act. 131). An der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber an, die Polizisten hätten ihm nichts gesagt, nicht einmal, dass sie von der Polizei seien, und Polizist B._____ habe ihn auf den Boden gelegt (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 17). Schliesslich räumte der Beschuldigte vor Vorinstanz ein, es seien keine fünf Minuten gewesen, während welchen er von B._____ mit der Taschenlampe geschlagen worden sei, er habe dies als Metapher ein- fach so gesagt. Es seien aber dreissig bis vierzig Sekunden gewesen und er sei mehr als fünf Mal geschlagen worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 7). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen sodann auch nicht mit dem beim Obergericht durch die Schwester des Beschuldigten, E._____, unaufgefor- dert eingereichten Schreiben (eingegangen am 15. Januar 2026) überein, von welchem der Beschuldigte im Übrigen keine Kenntnis hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Darin schildert sie, ihr Bruder habe sie am Tag der Ereignisse telefonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er sich auf einem Polizeiposten befunden und diesen verletzt verlassen habe. Er habe ihr erklärt, dass er von einem Polizisten am Kopf geschlagen worden sei, woraufhin er einen Arzt aufgesucht habe, um seine Verletzungen me- dizinisch feststellen zu lassen. Gemäss diesem Schreiben ist die Verlet- zung nicht zum Zeitpunkt der Anhaltung – wie vom Beschuldigten

- 12 - behauptet – sondern auf einem Polizeiposten zustande gekommen. Im Schreiben findet sich kein Wort über eine zuvor erfolgte polizeiliche Anhal- tung. Dass die Behauptung des Beschuldigten zur Ursache seiner Kopfverlet- zung nicht stimmen kann, zeigt sich schliesslich auch daran, dass er eige- ner Aussage zufolge den Polizisten B._____ nach seiner Arretierung zuerst gefragt habe, warum sein Kopf blute (UA act. 126), was im Übrigen auch mit der Zeugenaussage von C._____ übereinstimmt, wonach der Beschul- digte zuerst nicht gemerkt habe, dass er verletzt sei, sondern dies vielmehr erst realisiert habe, als die Polizisten das Blut bemerkt hätten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). 2.5.5. Zusammenfassend hat das Obergericht gestützt auf das Verletzungsbild sowie die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Polizisten C._____ und B._____ keinerlei Zweifel daran, dass die Behauptungen des Beschuldigten, er sei von Polizist B._____ über fünf Minuten lang (oder, wie er vor Vorinstanz meinte, während 30 bis 40 Sekunden mehr als fünf Mal) mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschlagen und mit den Worten «fuck arab» beleidigt worden, unwahr sind. 2.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2024 wahrheitswidrig zu Protokoll gege- ben hat, dass er von Polizist B._____ über fünf Minuten mit einer Taschen- lampe auf den Kopf geschlagen und mit «fuck arab» beleidigt worden sei. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Unter den vorliegen- den Umständen ist ausgeschlossen, dass er seine Aussagen nicht mit si- cherem Wissen um die Unwahrheit seiner Beschuldigung gemacht hat. Seine Schilderung über die Dauer und Anzahl der Schläge steht in dermas- sen grossem Widerspruch zum gutachterlich erstellten Verletzungsbild und den glaubhaften Aussagen der Polizisten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte sei diesbezüglich subjektiv von der Wahr- heit seiner Darstellung ausgegangen oder habe nur im Bewusstsein gehan- delt, seine Behauptungen könnten bloss möglicherweise falsch sein. Mithin lassen sich die stark bezichtigenden Aussagen des Beschuldigten anläss- lich seiner Einvernahme auch nicht damit erklären, dass sich der Beschul- digte über Einzelheiten der Geschehnisse anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung geirrt haben könnte oder diese anders erlebt haben mag. Massgebliche Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anhaltung und der darauffolgenden Einvernahme, anlässlich welcher er die falschen Anschuldigungen geäussert hat, dergestalt unter dem Einfluss ei- ner behaupteten, aber nicht weiter substanzierten paranoiden Schizo-

- 13 - phrenie gestanden hätte, bzw. sich bei seiner polizeilichen Anhaltung in ei- nem Ausnahmezustand befunden habe, Angst gehabt habe und verwirrt gewesen sei (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 4; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 19), so dass subjektiv nicht mehr von einem Handeln im sicheren Wissen um die Unwahrheit auszugehen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr haben beide Polizisten das Verhalten des Beschuldigten glaub- haft und übereinstimmend als passiv aggressiv beschrieben. Der Beschul- digte habe den polizeilichen Anweisungen, er solle stehenbleiben und zu Boden gehen, keine Folge geleistet. Der Beschuldigte sei auch nicht ängst- lich gewesen, was sich daran gezeigt habe, dass er – obwohl er die Mög- lichkeit dazu gehabt hätte – nicht geflüchtet sei, sondern sodann vielmehr aktiv und gezielt auf Polizist C._____ zugegangen sei. Zudem seien die Polizeihunde, vor welchen der Beschuldigte angeblich Angst gehabt haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19), während der gesamten Anhaltung des Beschuldigten im Patrouillenfahrzeug sechs bis sieben Me- ter entfernt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Polizist C._____ hat aufgrund seiner Beobachtungen zum Verhalten des Beschul- digten sowohl einen Ausnahmezustand als auch eine Verwirrtheit aus- drücklich verneint (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 und S. 12). Zudem schloss er auch mit hundertprozentiger Sicherheit aus, dass der Beschuldigte die Situation falsch eingeschätzt und etwas verwechselt ha- ben könnte bzw. in Bezug auf die Entstehung seiner Verletzung ein Durch- einander gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der Beschuldigte hat gemäss den glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten ihnen gegenüber bereits am Ort seiner Anhaltung mitgeteilt, dass sie von seinem Anwalt hören und angezeigt und sich vor Gericht sehen würden, was er durch die Strafanzeige gegen B._____ dann auch in die Tat umge- setzt hat. Sein Handeln hat keine Hinweise auf eine psychische Einschrän- kung bzw. eine sich äussernde paranoide Schizophrenie gezeigt. Im Unter- suchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sahen sich denn auch weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung dazu veranlasst, die psychische Gesundheit des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Anhaltung und Einvernahme in Frage zu stellen. Da zu keinem Zeitpunkt ernsthafter Anlass bestanden hat, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zwei- feln, ist entgegen dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22) auch nicht zu beanstanden, dass kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist (vgl. Art. 20 StGB). Letztlich würde jedoch weder die vom Beschuldigten behauptete paranoide Schizophrenie noch der behauptete Ausnahmezustand den Vorsatz bzw. das Handeln wider besseres Wissen entfallen lassen, da pathologische Zu- stände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, oh- nehin nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbe- standsmässigkeit zu berücksichtigen sind (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4).

- 14 - Schliesslich hat der Beschuldigte mit der Absicht gehandelt, gegen den Po- lizisten B._____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, hat er doch selbst ausgeführt, er wolle B._____ anzeigen (UA act. 126 und act. 132). 2.7. Zusammengefasst ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe liegen nicht vor. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und er ist wegen falscher Anschuldigung ge- mäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Diebstahl, versuchter Diebstahl, mehrfache Missachtung der Eingrenzung) – der falschen Anschuldigung schuldig ge- macht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – zusammen mit den Widerrufsstra- fen gemäss Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 (bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten) und dem Entscheid des Strafvollzugsge- richts Genf vom 6. September 2024 (13 Tage Freiheitsstrafe) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem hat die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 9. November 2023 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen widerrufen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Frei- spruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und eventualiter eine Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten (Plädoyer der Verteidigung, S. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 ½ Jahre. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.3. Die Tatbestände des Diebstahls und der falschen Anschuldigung sehen als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die

- 15 - Missachtung der Eingrenzung wird alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 lit. b AIG zu einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 wurde er wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. November 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Dezember 2023 wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, geringfügigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Miss- achtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG und Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 21. Dezember 2023 wurde er wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 100 Tagen verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 wegen mehrfachen geringfü- gigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs ge- mäss Art. 186 StGB und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. März 2025 wegen Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer unbe-

- 16 - dingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 ver- urteilt. Bei der letztgenannten Verurteilung handelt es sich nicht um eine Vorstrafe, sondern sie betrifft das Nachtatverhalten, welches aber im Rah- men der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe ebenfalls mitzuberück- sichtigen ist. Die genannten Verurteilungen als auch die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Straftaten zeigen eindrücklich, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg immer wieder straffällig wurde und sich weder durch die Ausfällung von Geld- noch (unbedingten) Freiheitsstrafen hat beeindrucken lassen. Sein Verhalten lässt auf eine eigentliche Gleich- gültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem und eine Un- belehrbarkeit schliessen. Unter diesen Umständen ist von einer eigentli- chen Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auszugehen, weshalb für sämt- liche alternativ mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Frei- heitsstrafe auszufällen ist. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend ist die Einsatzstrafe somit für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, deren Strafrahmen von Geld- strafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht, festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. So- dann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, indem er im Rahmen einer von der Kantonspolizei Aargau durchgeführten Einvernahme wider besseres Wissen wahrheitswidrig zu Protokoll gab, an- lässlich seiner Anhaltung am 11. November 2024 von Polizist B._____ über fünf Minuten lang grundlos mit einer Taschenlampe auf den Kopf geschla- gen worden zu sein, wobei ihm B._____ dadurch eine blutende Wunde am Kopf zugefügt habe. Zudem habe B._____ ihm gegenüber die Worte «fuck arab» geäussert. Der durch die falsche Anschuldigung unnötig verursachte Ermittlungsauf- wand ist nicht unerheblich, zumal ein Gutachten betreffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten erstellt sowie gegen Polizist B._____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung eröffnet worden ist und mehrere Einvernahmen durchge- führt worden sind. Der damit einhergegangene unnütze Einsatz öffentlicher Mittel ist nicht zu bagatellisieren.

- 17 - Es ist der Tätigkeit eines Polizisten inhärent, dass sich Betroffene nament- lich bei Anhaltungen und Verhaftungen gegenüber den anwesenden Poli- zisten in strafbarer Weise äussern und mitunter auch eine Strafanzeige in Aussicht stellen. Dass es sodann effektiv zu einer Strafanzeige gegen ei- nen Polizisten kommt, ist hingegen deutlich weniger oft der Fall. So war es für Polizist B._____ während seinen 13 Jahren bei der Kantonspolizei denn auch das erste Mal, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch wenn im Rahmen ei- ner falschen Anschuldigung schwerere Anschuldigungen denkbar sind, sind die ihm gegenüber erhobenen Bezichtigungen mit Blick auf seine Per- sönlichkeitsrechte keinesfalls zu bagatellisieren. Im Gegenteil wiegt der ei- nem Polizisten vorgeworfene körperliche Übergriff (minutenlanges Zu- schlagen mit einer Taschenlampe auf den Kopf) sehr schwer, zumal bereits ein entsprechender Verdacht geeignet sein kann, die Eignung eines Poli- zisten in Frage zu stellen, mithin die gesamte berufliche Zukunft vom Aus- gang des Verfahrens abhängig sein kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – B._____ vom Beschuldigten als beleidigender Rassist («fuck arab») dargestellt worden ist. Auch wenn gegenüber B._____ keine Sus- pendierung bis zum Abschluss der Strafuntersuchung oder die Versetzung in den Bürodienst angeordnet worden ist und er nach eigenen Angaben auch keine negativen Rückmeldungen aus seinem direkten Umfeld erhal- ten hat, war die psychische Belastung aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens mit mehreren Einvernahmen und der bis zur Einstellung des Strafverfahrens anhaltenden Ungewissheit über rund fünf Wochen hin- weg doch sehr beträchtlich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 und S. 7). Insgesamt ist von einem erheblichen Eingriff in die Persönlichkeits- rechte von Polizist B._____ auszugehen. Der genaue Beweggrund des Beschuldigten für seine wider besseres Wis- sen erfolgte falsche Anschuldigung bleibt unklar. Es ist davon auszugehen, dass er wütend darüber war, dass ihn die Polizei bei einem Diebstahl er- wischt hat. Ob er darüber hinaus auch einen eigentlichen Hass gegenüber der Polizei verspürt hat und dies bei seiner Strafanzeige eine Rolle gespielt hat, lässt sich nicht erstellen. Seine Motive wirken sich deshalb neutral aus. Dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat, kann sich als Normalfall für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), zumal der Tatbestand der falschen Anschuldigung ein bloss eventualvorsätzliches Handeln nicht ge- nügen lässt. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich sei- ner wider besseres Wissen erhobenen Bezichtigung verfügt hat, aus. Er hat nicht aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus ge- handelt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf derartige Anschuldigungen im Rahmen seiner Einvernahme zu verzichten. Je leich- ter es aber für ihn gewesen wäre, von einer falschen Anschuldigung abzu- sehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch

- 18 - sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe oder – vorliegend nicht angemessener – Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemesse- nen Einsatzfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. 3.4.2. Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe ist für die wei- teren mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.2.1. Hinsichtlich des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB und des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige

– Geldstrafe vor. Ist es bei einem Versuch geblieben, ist die Strafe ange- messen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat einen Diebstahl und einen versuchten Diebstahl begangen: Am 11. November 2024 um ca. 01.00 Uhr hat er in Suhr Bargeld von Fr. 550.00 aus einem parkierten Fahrzeug entwendet. Zudem hat er in der gleichen Nacht in Suhr versucht, einen parkierten Per- sonenwagen zu öffnen, um aus diesem Fahrzeug Geld oder andere Ver- mögenswerte zu entwenden. Auch wenn sich die Absicht des Beschuldig- ten nicht auf die Erbeutung bloss geringfügiger Vermögenswerte be- schränkt hatte, sondern er sich möglichst viel erhofft hatte, ist es in Relation zu den denkbaren und vom Tatbestand des Diebstahls erfassten Vermö- genswerten beim Diebstahl bei einem vergleichsweise geringen Deliktsbe- trag (Fr. 550.00) geblieben. Auch beim versuchten Diebstahl hatte sich der Beschuldigte einen möglichst hohen Deliktsbetrag erhofft, wobei er den Versuch lediglich abgebrochen hatte, weil er das Fahrzeug nicht hat öffnen können. Ein besonders raffiniertes oder von langer Hand geplantes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des

- 19 - Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Dass der Beschuldigte aus rein monetä- ren Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässi- gen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist al- lerdings sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte verfügt hat. Er hat mit den (versuchten) Diebstählen den aus seiner Sicht leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, fremdes Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt erscheint für den vollendeten Diebstahl – bei isolierter Betrach- tung – eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Für den versuchten Diebstahl, bei welchem aufgrund des Versuchs eine leichte Strafminderung vorzunehmen ist, erscheint eine Einzelstrafe von 2 Mona- ten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist der enge örtliche, sachli- che und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Dieb- stahlsversuch zu berücksichtigen. Hingegen besteht zwischen den (ver- suchten) Diebstählen und der falschen Anschuldigung kein enger Zusam- menhang, zumal verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und die falsche Anschuldigung auf einem eigenständigen neuen Vorsatz beruht hat. Sie war denn auch nicht die Folge der Diebstähle, sondern der Anhaltung des Beschuldigten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine angemes- sene Erhöhung für den Diebstahl und Diebstahlsversuch um insgesamt 4 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. 3.4.2.2. Hinsichtlich der mehrfach begangenen Missachtung der Eingrenzung ge- mäss Art. 119 Abs. 1 AIG ergibt sich Folgendes: Wer eine behördlich verfügte Eingrenzung nicht befolgt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe be- straft. Beim Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung ist vorrangig die öffentliche Sicherheit das geschützte Rechtsgut (BGE 147 IV 253 E. 2.3). Der Beschuldigte hat sich am 11. November 2024 in Suhr und am 12. No- vember 2024 beim Hauptbahnhof Zürich aufgehalten, obwohl er mit Verfü- gung vom 20. November 2023 des Migrationsamts des Kantons Zürich ver- pflichtet worden ist, das Gebiet der Gemeinde R._____ für die Dauer von

- 20 - zwei Jahren nicht zu verlassen. Damit hat er die ihm auferlegte Eingren- zung missachtet. Während die Art und Weise der Tatbegehung nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, was sich neutral aus- wirkt, sind die rein egoistischen Beweggründe – der Beschuldigte hat sich am 11. November 2024 in Suhr aufgehalten, um zu stehlen, am 12. No- vember 2024 hat er nach Zürich in den Ausgang gehen wollen – und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte ver- fügt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, die ihm behördlich auferlegte Eingrenzung zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und da- mit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhand- lung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweisen von einem je- weils nicht mehr leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung

– angemessenen Einzelstrafen von jeweils 4 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist – in Bezug auf die Missachtung der Eingrenzung vom 11. November 2024 – der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zum Diebstahl und Diebstahlsversuch zu be- achten. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für die mehrfache Missachtung der Eingrenzung von 5 Monaten Freiheitsstrafe auf 27 Monate Freiheits- strafe angemessen. 3.5. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die – zum Teil einschlägigen – Vorstrafen (siehe dazu die obige Erwägung zur Sanktionsart) straferhö- hend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat offensicht- lich keine Lehre aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mit- hin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Strafe begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Ur- teil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. März 2025 wegen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und geringfü- gigen Diebstahls), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtat- verhaltens als ungünstiger Faktor aus. Selbst während eines hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der beantragten Freiheitsstrafe hat er weiter delinquiert.

- 21 - Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die vo- rinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung – nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat; es recht- fertigt sich deshalb, diesen Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt zu las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Was den im Berufungsverfahren bestrittenen Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so hat der Beschuldigte konsequent abgestrit- ten, Polizist B._____ wider besseres Wissen falsch bezichtigt zu haben. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte nicht einmal hinsichtlich der von ihm nicht mehr angefochte- nen Schuldsprüche des Diebstahls und Diebstahlsversuch geständig ist, hat er doch auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung abgestritten, diese Straftaten begangen zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Folglich ist beim Beschuldigten keine Spur von nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue auszumachen. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der heute 23-jährige ledige und kinderlose Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal eine solche nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. Au- gust 2020 E. 3.2.2 f.). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, weshalb die Frei- heitsstrafe um drei Monate auf 2 ½ Jahre zu erhöhen ist. 3.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – je- doch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlechtprog- nose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen – darunter auch Freiheitsstrafen – abschrecken lassen und ma- nifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Der persönlichen Situation des Beschuldigten, der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, kann nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden, zumal weder die persönliche noch berufliche Situation den Beschuldigten in der Vergangenheit von der Begehung neuer Delikte

- 22 - hat abhalten können und sich diesbezüglich keine massgeblich positiven Veränderungen ergeben haben oder absehbar sind. Ihm ist bei einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist somit unbedingt auszusprechen. 3.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (11. November 2024 bis 14. November 2024), die ausgestandene Sicherheitshaft von 34 Tagen (25. März 2025 bis 27. April 2025) und der vorzeitige Strafvollzug von 312 Tagen (28. April 2025 bis 5. März 2026), insgesamt 350 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.8. Das Bezirksgericht Pfäffikon hat mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom

6. März 2025 den mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 27. Februar 2024 bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die mit Entscheid des Strafvollzugsgerichts Genf vom 6. September 2024 verfügte bedingte Ent- lassung für eine Freiheitsstrafe von 13 Tagen, sowie den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. September 2022 bedingten Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen und den mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 9. November 2023 bedingten Vollzug der Geld- strafe von 60 Tagessätzen bereits widerrufen und mit den widerrufenen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten gebildet. Ein er- neuter Widerruf ist im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr möglich. 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheits- strafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB; sog. nicht obligatorische Landesverweisung), unter Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist unangefochten geblie- ben. Darauf ist nicht zurückzukommen. Der Beschuldigte beantragt mit Be- rufung jedoch, die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informati- onssystem auszuschreiben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre.

- 23 - 4.2. Eine nicht obligatorische Landesverweisung ist für die Dauer von 3 bis 15 Jahre auszusprechen. Der am tt.mm. 2002 geborene Beschuldigte ist marokkanischer Staatsan- gehöriger, ledig und kinderlos. Er hat in Casablanca gelebt und ist dort zur Schule gegangen, wobei er das Baccalauréat (entspricht der schweizeri- schen Matura) gemacht hat. Die Eltern des Beschuldigten und seine jün- gere Schwester leben in Casablanca, eine weitere Schwester des Beschul- digten lebt in Italien (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Der Beschuldigte hat am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Auf dieses ist am 20. Juni 2023 nicht eingetreten worden, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) festgestellt hatte, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (MIKA-Akten, act. 20 ff.). Seit seiner Ankunft in der Schweiz hat er in Asylunterkünften gewohnt (UA act. 184). Der Bezug des Beschuldigten zur Schweiz erschöpft sich darin, dass eine Tante des Beschuldigten in der Schweiz lebt. Ansonsten habe er in der Schweiz kein Umfeld (vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Auch führte er selbst aus, nicht in der Schweiz bleiben zu wollen (vo- rinstanzliches Protokoll, S. 10). Entsprechend hat er die Landesverweisung als solche auch akzeptiert. Mithin erweist sich das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als sehr gering. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen falscher Anschuldigung, mehrfa- chen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt, wobei die verletzten Rechts- güter die Rechtspflege, die Persönlichkeitsrechte, das Vermögen sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen. Nach der Zweijahresregel überwiegt das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz das sehr geringe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mangels ausserordentlicher Umstände deutlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7), zumal es sich beim Beschuldigten um einen notorischen, unbelehrbaren Wiederho- lungstäter handelt und ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen ist (siehe dazu oben). In Würdigung der massgeblichen Umstände erscheint unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren als angemessen. Damit erweist sich die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 4.3. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).

- 24 - Die Voraussetzungen für die Ausschreibung einer Landesverweisung (Art. 66a/66abis StGB) im SIS richten sich nach den Art. 21 und 24 der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend Verordnung (EU) 2018/1861). Da die Voraussetzungen weitgehend der früheren Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung) entsprechen, bleibt die bisherige Gerichtspraxis massgebend. Gemäss Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Ausschreibungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn die An- gemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfolgt die Ausschrei- bung, wenn der Mitgliedstaat zum Schluss gelangt ist, dass die Anwesen- heit des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbeson- dere bei einer Verurteilung wegen einer Straftat der Fall, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Ver- ordnung (EU) 2018/1861). Dabei wird weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorausgesetzt, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Per- son eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Die Ausschrei- bung im SIS setzt keine Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Aus- schluss von blossen Bagatelldelikten. Massgebend ist nicht allein das Straf- mass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die kon- kreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom

7. September 2022 E. 1.8.1 ff.). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschrei- bung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

- 25 - Der Beschuldigte wurde aufgrund mehrerer Straftaten zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt sowie nach Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde aufgrund mehrerer Straftaten verurteilt, von denen alle eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehen. Er erfüllt somit gleich mehrfach Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861. Wie bereits aus- geführt (siehe oben), handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbe- lehrbaren und uneinsichtigen Wiederholungstäter, dem eine Schlechtprog- nose zu stellen ist und der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt. Die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) ist damit verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung. Im Übrigen steht eine Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem (SIS) dem Wunsch des Beschuldigten, zu seiner Schwester nach Italien zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15), nicht per se entgegen. Diesfalls hätten die italienischen Behörden darüber zu befinden, ob dem Beschuldigten trotz der Ausschreibung der schweizeri- schen Landesverweisung im SIS ein Schengen-Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit zu erteilen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1). 4.4. Zusammenfassend ist eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen und diese ist im Schengener Informati- onssystem (SIS) auszuschreiben. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschul- digte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'032.90 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Die Kanzlei des früheren amtlichen Verteidigers hat innert der angesetzten Frist bis 9. Januar 2026 keine Kostenaufstellung über allfällige

- 26 - entschädigungspflichtige Aufwendungen bis zu seiner Entlassung aus dem Amt eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass keine solchen ange- fallen sind oder geltend gemacht werden. 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kos- ten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen. 5.5. Die der im erstinstanzlichen Verfahren eingesetzten amtlichen Verteidige- rin, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB;

- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwach- sen];

- des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen];

- der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG [in Rechtskraft erwachsen].

- 27 - 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vor- zeitige Strafvollzug von insgesamt 350 Tagen werden auf die Freiheits- strafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) aus- zuschreiben.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 215.95 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'032.90 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'890.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 28 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Ver- fahren, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'113.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger