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6B 100/2024

Bundesgericht · 2025-06-16 · Deutsch CH
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Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kinde; Willkür, Beschleunigungsgebot | Straftaten

Sachverhalt

A. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich an B.________, der Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin, über einen Zeitraum von Herbst 2008 bis Mitte Februar 2016 mehrfach und in verschiedener Art sexuell vergriffen. Diese sexuellen Übergriffe hätten sich überwiegend am gemeinsamen Wohnort ereignet. Daneben sei es auch einmal im Tessin während den gemeinsamen Ferien und nach dem Auszug von B.________ aus dem Haus von A.________ an deren Wohnort zu sexuellen Übergriffen gekommen. B. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Kulm A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es befand über die Zivilklage sowie die Kostenfolgen. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. November 2023 vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es sprach A.________ wiederum schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Zudem stellte das Gericht fest, A.________ sei gegenüber B.________ hinsichtlich des natürlich und adäquat kausal auf die Schändung, die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführenden Schadens dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig. Es verpflichtete A.________, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2018 zu bezahlen. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2023 sei teilweise aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Eingabe vom 27. September 2024 (Posteingang 4. Oktober 2024), in welcher er seine "persönlichen Wahrnehmungen und Gedanken" präsentiert, erfolgt verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) und ist unbeachtlich.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab.

E. 2.2 Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, sein Glied zu manipulieren, habe sie am Gesäss gestreichelt und sich dabei selbst befriedigt. Später soll er Anal- und Oralverkehr an ihr vollzogen haben. Aufgrund ihres Alters und der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer sei die Beschwerdegegnerin 2 bis ungefähr zu ihrem 9. Lebensjahr urteilsunfähig und bis zum 12. Lebensjahr widerstandsunfähig gewesen. Ab ihrem 9. oder 10. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer sie zudem unter Druck gesetzt, indem er sie angewiesen habe, niemandem von diesen Handlungen zu erzählen, da er sonst ins Gefängnis komme. Sie habe aus Angst geschwiegen. Ab ihrem 12. Lebensjahr habe die Beschwerdegegnerin 2 versucht, sich gegen die Übergriffe zu wehren, was der Beschwerdeführer ignoriert oder erzieherische Strafen ausgesprochen habe. Die Vorinstanz erwägt, bei der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung sei zweifellos erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von Herbst 2008 bis Februar 2016 an der minderjährigen Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Anklage mehrfach sexuell vergriffen habe. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt.

E. 2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung ( Art. 10 Abs. 2 StPO ). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu ( BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 135 II 356 E. 4.2.1 ; 129 I 8 E. 2.1).

E. 2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.

E. 2.4.1 Er verfällt teilweise bzw. grösstenteils in rein appellatorische Kritik, wenn er den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzen. Damit genügt er den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

E. 2.4.2 Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf die schlüssigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 lägen keine Zweifel vor, dass der Beschwerdeführer den Analverkehr an ihr mehrfach vollzogen habe. Dabei geht sie detailliert auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein und führt beispielsweise aus, diese seien konkret, nachvollziehbar, sie erwähne Komplikationen und Besonderheiten. Stimmig dazu seien auch die körperlichen Reaktionen, die sie nach einem jeweiligen Analverkehr beschrieben habe. Zudem habe sie ihre Gefühlslage beschreiben können. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Er macht geltend, die Vorinstanz werte die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als glaubhaft und fokussiere sich nur auf für ihn belastende Umstände. Er belässt es jedoch dabei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge darzutun. Auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung geht er nicht begründet ein. So führt er aus, im kindlichen Alter von 10 bzw. 11 Jahren sei anatomisch bedingt ein Anus wohl nur schwer zugänglich, weshalb zu vermuten wäre, dass eine erstmalige Handlung präsent wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aber nicht an das erste Mal eines Analverkehrs erinnern können. Damit vermag er mitnichten zu überzeugen; vielmehr ist er mit seiner rein appellatorischen Kritik nicht zu hören ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ebenso wird Willkür nicht dadurch begründet, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 sei sie zu Hause aufgeklärt worden und habe man am Tisch offen über Sex gesprochen, weshalb dies im Widerspruch dazu stehe, dass sie über die angeblichen sexuellen Handlungen durch den Beschwerdeführer nicht mit jemandem hätte sprechen können. Schliesslich mangelt es auch mit Bezug auf die Häufigkeit der Übergriffe an einer rechtsgenüglichen Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wenn er behauptet, der zeitliche Rahmen des angeblichen Analverkehrs - jedes Wochenende - stehe im klaren Widerspruch mit der tatsächlichen Situation. Die Vorinstanz führt aus, der Analverkehr habe über einen Zeitraum von etwa drei oder vier Jahren fast jedes Wochenende stattgefunden, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 2 alleine gewesen sei. Inwieweit diese Feststellungen offensichtlich falsch sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer weder begründet auf noch ist dies ersichtlich. Ebenso wenig begründet er sein Vorbringen, wonach es lebensfremd sein soll, dass er seine Autoritätsposition ausgenutzt haben soll; der Hinweis darauf, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht mehr bei ihm gewohnt, reicht angesichts der Zeitspanne der Vorwürfe und der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen dazu jedenfalls nicht aus ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). In diesem Zusammenhang geht auch sein Einwand fehl, wonach die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihres Alters eine "Abweichung" zugestehe und ihre Aussage glaubhaft nenne. Mit einzelnen aus dem Kontext gerissenen Aussagen lässt sich keine Willkür in der schlüssigen und detaillierten Beweiswürdigung der Vorinstanz begründen. Dies, zumal auch seine Argumentation, ein angeblicher Analverkehr sei ein einschneidendes Ereignis, das auch im Alter von 10, 11 Jahren und gar bis ins Teenageralter von 14.5 Jahren als "nicht richtig" verstanden werde, nicht von sachlicher Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeugt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 2.4.3 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Analverkehrs beanstandet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Würdigung der Ergebnisse der Analuntersuchung der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die Aussagen der beiden Sachverständigen zum Gutachten vom 26. März 2018 könne als Ursache der bei der Beschwerdegegnerin 2 festgestellten Analfissuren ein analer Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Untersuchungen einen analen Missbrauch nicht mit Sicherheit feststellen könnten. Dies vermöge die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die beiden Gutachterinnen seien sich selbst uneinig, worauf er bereits in der Berufungsbegründung hingewiesen habe. Mit seinen Ausführungen, wonach gemäss dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2023 aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine Erkenntnisse aus jener Analuntersuchung mehr gewonnen werden könnten und zudem die Untersuchungsprotokolle sehr ungenau seien, vermag er jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Vielmehr präsentiert der Beschwerdeführer erneut lediglich seine eigene Würdigung, ohne indes die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. das Beweisergebnis als offenkundig falsch auszuweisen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz setzt sich zudem mit den vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebrachten Kritikpunkten zur Frage der körperlichen Reaktionen bei der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und erklärt plausibel, dass bei an Verstopfung leidenden Kindern in der Regel keine Vernarbungen zurückbleiben würden. Auch das Fehlen von Bakterien und Entzündungen vermöge vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und den gutachterlichen Feststellungen einen analen Missbrauch nicht auszuschliessen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Elemente in ihre Beweiswürdigung miteinbezieht. Der Beschwerdeführer vermag weder begründet darzutun noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diese Symptome zu Unrecht auf einen Analverkehr mit dem Beschwerdeführer zurückführe. Zur Begründung von Willkür reicht es nicht aus vorzubringen, die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht genügend Abklärungen vorgenommen und es würden Unklarheiten bestehen. Seine entsprechende Argumentation überzeugt nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

E. 2.4.4 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch mit Bezug auf die Chatverläufe. Die Vorinstanz erwägt, im Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stünden auch die letzten Chatverläufe auf WhatsApp zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. Juli 2016, wonach sie nichts mehr von ihm hören wolle, er ihr Leben zerstört habe und er für sie gestorben sei. In der Zeit ab Ende April 2016 seien auch keine Nachrichten des Beschwerdeführers mehr ersichtlich, was mit der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 übereinstimme, wonach sie ihn blockiert habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, diesen Umständen alleine komme kein entscheidender Beweiswert zu, jedoch würden sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützen, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung habe, weshalb es sonst zu diesem Chatverlauf und zur Blockierung durch die Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz mit ihrer Begründung keineswegs die "Regel, dass nicht der Beschwerdeführer seine Unschuld, sondern ihm seine Schuld bewiesen werden muss". Der Beschwerdeführer zeigt weder begründet auf noch ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Chat-Verläufe nicht in ihre Würdigung miteinbeziehen dürfte und sie im Ergebnis in Willkür verfalle.

E. 2.4.5 Die Vorinstanz setzt sich schliesslich auch mit den "minderschweren Vorfällen" auseinander. Sie erwägt, diese sexuellen Handlungen hätten sich im Kerngehalt so zugetragen, wie die Beschwerdegegnerin 2 dies geschildert habe. Sie nimmt eine umfassende Beweiswürdigung vor, wobei sie sich zum allgemeinen Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, zu den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dem Beweisergebnis äussert. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insgesamt geht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung fehl und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.

E. 3 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 16.06.2025 6B 100/2024 (6B_100/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 16.06.2025 6B 100/2024 (6B_100/2024) Tribunale federale I Corte di diritto penale 16.06.2025 6B 100/2024 (6B_100/2024)

Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kinde; Willkür, Beschleunigungsgebot | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_100/2024 Urteil vom 16. Juni 2025 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Erb. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, Beschwerdeführer, gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. B.________, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung, mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind; Willkür, Beschleunigungsgebot, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. November 2023 (SST.2022.299). Sachverhalt: A. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich an B.________, der Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin, über einen Zeitraum von Herbst 2008 bis Mitte Februar 2016 mehrfach und in verschiedener Art sexuell vergriffen. Diese sexuellen Übergriffe hätten sich überwiegend am gemeinsamen Wohnort ereignet. Daneben sei es auch einmal im Tessin während den gemeinsamen Ferien und nach dem Auszug von B.________ aus dem Haus von A.________ an deren Wohnort zu sexuellen Übergriffen gekommen. B. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Kulm A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es befand über die Zivilklage sowie die Kostenfolgen. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. November 2023 vorab eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es sprach A.________ wiederum schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung sowie der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Zudem stellte das Gericht fest, A.________ sei gegenüber B.________ hinsichtlich des natürlich und adäquat kausal auf die Schändung, die sexuellen Nötigungen und die sexuellen Handlungen mit einem Kind zurückzuführenden Schadens dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig. Es verpflichtete A.________, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2018 zu bezahlen. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2023 sei teilweise aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: 1. Die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Eingabe vom 27. September 2024 (Posteingang 4. Oktober 2024), in welcher er seine "persönlichen Wahrnehmungen und Gedanken" präsentiert, erfolgt verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) und ist unbeachtlich. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. 2.2. Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, er habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, sein Glied zu manipulieren, habe sie am Gesäss gestreichelt und sich dabei selbst befriedigt. Später soll er Anal- und Oralverkehr an ihr vollzogen haben. Aufgrund ihres Alters und der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer sei die Beschwerdegegnerin 2 bis ungefähr zu ihrem 9. Lebensjahr urteilsunfähig und bis zum 12. Lebensjahr widerstandsunfähig gewesen. Ab ihrem 9. oder 10. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer sie zudem unter Druck gesetzt, indem er sie angewiesen habe, niemandem von diesen Handlungen zu erzählen, da er sonst ins Gefängnis komme. Sie habe aus Angst geschwiegen. Ab ihrem 12. Lebensjahr habe die Beschwerdegegnerin 2 versucht, sich gegen die Übergriffe zu wehren, was der Beschwerdeführer ignoriert oder erzieherische Strafen ausgesprochen habe. Die Vorinstanz erwägt, bei der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung sei zweifellos erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von Herbst 2008 bis Februar 2016 an der minderjährigen Beschwerdegegnerin 2 im Sinne der Anklage mehrfach sexuell vergriffen habe. Der angeklagte Sachverhalt sei damit erstellt. 2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung ( Art. 10 Abs. 2 StPO ). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu ( BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 135 II 356 E. 4.2.1 ; 129 I 8 E. 2.1). 2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. 2.4.1. Er verfällt teilweise bzw. grösstenteils in rein appellatorische Kritik, wenn er den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzen. Damit genügt er den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 2.4.2. Die Vorinstanz führt aus, gestützt auf die schlüssigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 lägen keine Zweifel vor, dass der Beschwerdeführer den Analverkehr an ihr mehrfach vollzogen habe. Dabei geht sie detailliert auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ein und führt beispielsweise aus, diese seien konkret, nachvollziehbar, sie erwähne Komplikationen und Besonderheiten. Stimmig dazu seien auch die körperlichen Reaktionen, die sie nach einem jeweiligen Analverkehr beschrieben habe. Zudem habe sie ihre Gefühlslage beschreiben können. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Er macht geltend, die Vorinstanz werte die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht als glaubhaft und fokussiere sich nur auf für ihn belastende Umstände. Er belässt es jedoch dabei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge darzutun. Auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung geht er nicht begründet ein. So führt er aus, im kindlichen Alter von 10 bzw. 11 Jahren sei anatomisch bedingt ein Anus wohl nur schwer zugänglich, weshalb zu vermuten wäre, dass eine erstmalige Handlung präsent wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich aber nicht an das erste Mal eines Analverkehrs erinnern können. Damit vermag er mitnichten zu überzeugen; vielmehr ist er mit seiner rein appellatorischen Kritik nicht zu hören ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ebenso wird Willkür nicht dadurch begründet, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 sei sie zu Hause aufgeklärt worden und habe man am Tisch offen über Sex gesprochen, weshalb dies im Widerspruch dazu stehe, dass sie über die angeblichen sexuellen Handlungen durch den Beschwerdeführer nicht mit jemandem hätte sprechen können. Schliesslich mangelt es auch mit Bezug auf die Häufigkeit der Übergriffe an einer rechtsgenüglichen Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wenn er behauptet, der zeitliche Rahmen des angeblichen Analverkehrs - jedes Wochenende - stehe im klaren Widerspruch mit der tatsächlichen Situation. Die Vorinstanz führt aus, der Analverkehr habe über einen Zeitraum von etwa drei oder vier Jahren fast jedes Wochenende stattgefunden, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 2 alleine gewesen sei. Inwieweit diese Feststellungen offensichtlich falsch sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer weder begründet auf noch ist dies ersichtlich. Ebenso wenig begründet er sein Vorbringen, wonach es lebensfremd sein soll, dass er seine Autoritätsposition ausgenutzt haben soll; der Hinweis darauf, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht mehr bei ihm gewohnt, reicht angesichts der Zeitspanne der Vorwürfe und der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen dazu jedenfalls nicht aus ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). In diesem Zusammenhang geht auch sein Einwand fehl, wonach die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihres Alters eine "Abweichung" zugestehe und ihre Aussage glaubhaft nenne. Mit einzelnen aus dem Kontext gerissenen Aussagen lässt sich keine Willkür in der schlüssigen und detaillierten Beweiswürdigung der Vorinstanz begründen. Dies, zumal auch seine Argumentation, ein angeblicher Analverkehr sei ein einschneidendes Ereignis, das auch im Alter von 10, 11 Jahren und gar bis ins Teenageralter von 14.5 Jahren als "nicht richtig" verstanden werde, nicht von sachlicher Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeugt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2.4.3. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Analverkehrs beanstandet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Würdigung der Ergebnisse der Analuntersuchung der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die Aussagen der beiden Sachverständigen zum Gutachten vom 26. März 2018 könne als Ursache der bei der Beschwerdegegnerin 2 festgestellten Analfissuren ein analer Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Es liege in der Natur der Sache, dass die Untersuchungen einen analen Missbrauch nicht mit Sicherheit feststellen könnten. Dies vermöge die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die beiden Gutachterinnen seien sich selbst uneinig, worauf er bereits in der Berufungsbegründung hingewiesen habe. Mit seinen Ausführungen, wonach gemäss dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. Oktober 2023 aufgrund des zeitlichen Ablaufs keine Erkenntnisse aus jener Analuntersuchung mehr gewonnen werden könnten und zudem die Untersuchungsprotokolle sehr ungenau seien, vermag er jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwieweit die Schlussfolgerung der Vorinstanz unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Vielmehr präsentiert der Beschwerdeführer erneut lediglich seine eigene Würdigung, ohne indes die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. das Beweisergebnis als offenkundig falsch auszuweisen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorinstanz setzt sich zudem mit den vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebrachten Kritikpunkten zur Frage der körperlichen Reaktionen bei der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und erklärt plausibel, dass bei an Verstopfung leidenden Kindern in der Regel keine Vernarbungen zurückbleiben würden. Auch das Fehlen von Bakterien und Entzündungen vermöge vor dem Hintergrund der schlüssigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und den gutachterlichen Feststellungen einen analen Missbrauch nicht auszuschliessen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Elemente in ihre Beweiswürdigung miteinbezieht. Der Beschwerdeführer vermag weder begründet darzutun noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diese Symptome zu Unrecht auf einen Analverkehr mit dem Beschwerdeführer zurückführe. Zur Begründung von Willkür reicht es nicht aus vorzubringen, die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht genügend Abklärungen vorgenommen und es würden Unklarheiten bestehen. Seine entsprechende Argumentation überzeugt nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). 2.4.4. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch mit Bezug auf die Chatverläufe. Die Vorinstanz erwägt, im Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stünden auch die letzten Chatverläufe auf WhatsApp zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. Juli 2016, wonach sie nichts mehr von ihm hören wolle, er ihr Leben zerstört habe und er für sie gestorben sei. In der Zeit ab Ende April 2016 seien auch keine Nachrichten des Beschwerdeführers mehr ersichtlich, was mit der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 übereinstimme, wonach sie ihn blockiert habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, diesen Umständen alleine komme kein entscheidender Beweiswert zu, jedoch würden sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützen, zumal der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung habe, weshalb es sonst zu diesem Chatverlauf und zur Blockierung durch die Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz mit ihrer Begründung keineswegs die "Regel, dass nicht der Beschwerdeführer seine Unschuld, sondern ihm seine Schuld bewiesen werden muss". Der Beschwerdeführer zeigt weder begründet auf noch ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Chat-Verläufe nicht in ihre Würdigung miteinbeziehen dürfte und sie im Ergebnis in Willkür verfalle. 2.4.5. Die Vorinstanz setzt sich schliesslich auch mit den "minderschweren Vorfällen" auseinander. Sie erwägt, diese sexuellen Handlungen hätten sich im Kerngehalt so zugetragen, wie die Beschwerdegegnerin 2 dies geschildert habe. Sie nimmt eine umfassende Beweiswürdigung vor, wobei sie sich zum allgemeinen Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, zu den Aussagen des Beschwerdeführers sowie dem Beweisergebnis äussert. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht einzugehen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insgesamt geht die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung fehl und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juni 2025 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Muschietti Die Gerichtsschreiberin: Erb