Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 In der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Buchs wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 der Zahlungsbefehl zugestellt. Am 13. September 2024 erhob er Rechtsvorschlag.
Am 27. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies das Bezirksgericht Aarau das Wiederherstellungsgesuch ab (Verfahren AU.2024.2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 "Berufung" beim Obergericht des Kantons Aargau. Am 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner "Berufung" sowie ein ärztliches Attest vom 18. März 2025 inklusive beglaubigter Übersetzung ein. Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies sie mit Entscheid vom 4. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 "Verfassungsbeschwerde (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) " an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) stehen nicht zur Verfügung.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
E. 3 Das Obergericht hat erwogen, die Arztzeugnisse vom 18. März 2025 und 18. Oktober 2024 bescheinigten dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung seiner Fähigkeiten, administrative Angelegenheiten zu erledigen. In keinem der beiden Arztzeugnisse sei jedoch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer je gänzlich unfähig gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbständig zu bewältigen. Für die Wiederherstellung einer Frist werde indessen eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit vorausgesetzt, administrative Angelegenheiten zu erledigen.
Dazu komme, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 im Februar/März 2024 verschlechtert habe und auch aktuell weiterhin sehr schlecht sei. Dennoch sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, am 13. September 2024 Rechtsvorschlag zu erheben. Weiter habe er am 27. September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung und am 21. Oktober 2024 eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG einreichen können.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Erhebung eines Rechtsvorschlags um eine unkomplizierte Angelegenheit handle, sei nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im November/Dezember 2023 nicht in der Lage gewesen sein sollte, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags sei bedeutend weniger beanspruchend als sämtliche rechtlichen bzw. administrativen Handlungen, die der Beschwerdeführer seit September 2024 - trotz der gemäss Arztzeugnissen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - vorgenommen habe.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sein Wiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig eingereicht. Nachdem er mit Schreiben vom 13. September 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe, sei spätestens ab diesem Zeitpunkt vom Wegfall des von ihm geltend gemachten Hinderungsgrundes auszugehen, zumal er nicht behaupte, geschweige denn glaubhaft darzulegen vermöge, dass es ihm seither unmöglich gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Sein Wiederherstellungsgesuch vom 27. September 2024 sei demzufolge nicht innert der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Dennoch sei das Gericht einseitig davon ausgegangen, dass das Handeln der Behörde korrekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer erwähnt in diesem Zusammenhang Art. 29 Abs. 1 BV , doch legt er nicht dar, inwiefern dieser verletzt worden sein soll.
Als Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren rügt der Beschwerdeführer, das Gericht sei auf verschiedene Einwendungen nicht eingegangen (fehlende klare Information über die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben; keine formelle Rücknahme der angedrohten polizeilichen Zwangsmassnahmen; wiederholtes Ignorieren seiner Schreiben und Unregelmässigkeiten im Schriftverkehr). Die Entscheidung des Gerichts erscheine deshalb eindeutig einseitig und parteiisch. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass gewisse Vorbringen gemäss den obergerichtlichen Erwägungen vom Bezirksgericht bereits in einem anderen Verfahren (BE.2024.15) mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 behandelt worden sind, weshalb auf die Beschwerde insoweit infolge rechtskräftig entschiedener Angelegenheit nicht einzutreten sei.
E. 4.2 Unter Bezug auf Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK äussert sich der Beschwerdeführer zu einer angeblich fehlerhaften Bestimmung des Fristbeginns für die Berufung (recte: Beschwerde) durch das Obergericht. Es ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer abzielt. Das Obergericht hat nirgends festgehalten, die Beschwerde sei verspätet. Allenfalls liegt hier eine Verwechslung mit einem anderen Verfahren vor, namentlich mit dem soeben erwähnten bezirksgerichtlichen Verfahren BE.2024.15 (oben E. 4.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Gericht habe keine gründliche Analyse seines Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Einschränkungen infolge seiner psychischen Erkrankung durchgeführt. Es habe willkürlich festgestellt, dass er im November und Dezember 2023 voll handlungsfähig gewesen sei. Das Gericht ignoriere, dass seine eingeschränkte Handlungsfähigkeit nicht vollständige Lähmung bedeutet habe, sondern sich in Form eingeschränkter Konzentrations- und Planungsfähigkeit und des Verständnisses für die administrativen Konsequenzen geäussert habe. Das Gericht habe kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt, sondern sich auf eigene Annahmen gestützt. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine Diskriminierung aufgrund des Gesundheitszustands. Das Gericht behandle ihn wie eine vollständig gesunde und professionell handelnde Partei. Es habe nicht berücksichtigt, dass er in einer tiefen psychischen Krise stecke und ohne juristische Unterstützung, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und ohne Unterstützung durch Angehörige gehandelt habe. Das Gericht habe eine eigene Bewertung seines psychischen Zustands vorgenommen, ohne über medizinische Fachkenntnisse zu verfügen. Die Feststellung, dass er im Herbst 2023 ausreichend handlungsfähig gewesen sei, um prozessuale Fristen einzuhalten, stehe im Widerspruch zur psychiatrischen Dokumentation und zur Gewaltenteilung zwischen Justiz und Gesundheitswesen. Im Attest vom 18. März 2025 sei klargestellt worden, dass er im Herbst 2023 nicht in der Lage gewesen sei, selbständig administrative Entscheidungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer verkennt den Inhalt der obergerichtlichen Erwägungen. Das Obergericht hat ihn nicht wie eine vollständig gesunde Person behandelt und nirgends festgehalten, er sei voll handlungsfähig gewesen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, für die Wiederherstellung der Frist wäre eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit vorausgesetzt, administrative Angelegenheiten zu erledigen. Diese rechtliche Ausgangslage wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Das Obergericht hat weiter festgestellt, in keinem der beiden Arztzeugnisse sei von einer gänzlichen Unfähigkeit zur Bewältigung der administrativen Angelegenheiten die Rede. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (oben E. 2). Der Beschwerdeführer äussert sich in diesem Zusammenhang widersprüchlich: Einerseits spricht er selber bloss von eingeschränkter Handlungsfähigkeit und einer nicht vollständigen Lähmung, womit er die Ausführungen des Obergerichts bestätigt. Andererseits bringt er vor, aus dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 ergebe sich, dass er im Herbst 2023 nicht in der Lage gewesen sei, administrative Entscheidungen zu treffen. Eine genügende Willkürrüge mit präzisen Hinweisen, aus welcher Stelle des Arztzeugnisses sich dies ergeben soll, fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Obergericht Feststellungen getroffen hätte, für die es nicht kompetent ist, oder dass es sich bloss auf eigene Annahmen gestützt hätte. Vielmehr hat es die vorgelegten Beweismittel gewürdigt und auf sie das Recht angewendet, indem es überprüft hat, ob in einem juristischen Sinne von einem "unverschuldeten Hindernis" gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG gesprochen werden kann. Beweismittel zu würdigen und darauf das Recht anzuwenden, gehört zu den Kernaufgaben eines Gerichts. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer weitere Kriterien aufzählt, die seines Erachtens hätten berücksichtigt werden müssen (fehlende Unterstützung, fehlender Wohnsitz), ist damit keine Rechts- oder Verfassungsverletzung dargetan.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, insbesondere damit, dass sich sein Gesundheitszustand erst im Februar/März 2024 verschlechtert habe, er danach aber noch rechtliche und administrative Handlungen vorgenommen habe, die anspruchsvoller seien als die Erhebung eines Rechtsvorschlags.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes. Das Gericht nehme an, dass die Einreichung eines Schreibens durch ihn im November 2024 (recte: September 2024) automatisch das Ende seiner psychischen Handlungsunfähigkeit bedeutet habe und ab diesem Zeitpunkt eine neue Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags zu laufen begonnen habe. Dies sei realitätsfern hinsichtlich der Lage eines erkrankten Menschen, vollkommen unvorhersehbar und widerspreche der prozessualen Fairness. Vom Bürger - insbesondere einem Laien in einer psychischen Krise - zu verlangen, dass er selbständig erkenne, wann seine Handlungsunfähigkeit ende, stelle übermässigen Formalismus dar und untergrabe das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Der Beschwerdeführer drückt damit letztlich bloss seinen Unmut über die gesetzliche Regelung aus, wonach ab dem Wegfall des Hindernisses innerhalb derselben Frist wie der versäumten ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ). Es liegt an den Rechtsunterworfenen, sich über die gesetzliche Regelung zu informieren, die im Übrigen gerade der Rechtssicherheit und damit der Vorhersehbarkeit dient. Abgesehen von der Kritik an der gesetzlichen Regelung legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb aus der Erhebung des Rechtsvorschlags am 13. September 2024 nicht hätte abgeleitet werden dürfen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen war.
E. 4.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_517/2025
Urteil vom 13. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Aarau,
Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau,
Regionales Betreibungsamt Buchs,
Mitteldorfstrasse 37, Postfach 20, 5033 Buchs.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 4. Juni 2025 (KBE.2025.9).
Erwägungen:
1.
In der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Buchs wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 der Zahlungsbefehl zugestellt. Am 13. September 2024 erhob er Rechtsvorschlag.
Am 27. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies das Bezirksgericht Aarau das Wiederherstellungsgesuch ab (Verfahren AU.2024.2).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 "Berufung" beim Obergericht des Kantons Aargau. Am 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner "Berufung" sowie ein ärztliches Attest vom 18. März 2025 inklusive beglaubigter Übersetzung ein. Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies sie mit Entscheid vom 4. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 "Verfassungsbeschwerde (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) " an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) stehen nicht zur Verfügung.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen. Gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die Arztzeugnisse vom 18. März 2025 und 18. Oktober 2024 bescheinigten dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung seiner Fähigkeiten, administrative Angelegenheiten zu erledigen. In keinem der beiden Arztzeugnisse sei jedoch davon die Rede, dass der Beschwerdeführer je gänzlich unfähig gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbständig zu bewältigen. Für die Wiederherstellung einer Frist werde indessen eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit vorausgesetzt, administrative Angelegenheiten zu erledigen.
Dazu komme, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 im Februar/März 2024 verschlechtert habe und auch aktuell weiterhin sehr schlecht sei. Dennoch sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, am 13. September 2024 Rechtsvorschlag zu erheben. Weiter habe er am 27. September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung und am 21. Oktober 2024 eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG einreichen können.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Erhebung eines Rechtsvorschlags um eine unkomplizierte Angelegenheit handle, sei nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im November/Dezember 2023 nicht in der Lage gewesen sein sollte, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags sei bedeutend weniger beanspruchend als sämtliche rechtlichen bzw. administrativen Handlungen, die der Beschwerdeführer seit September 2024 - trotz der gemäss Arztzeugnissen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - vorgenommen habe.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sein Wiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig eingereicht. Nachdem er mit Schreiben vom 13. September 2024 Rechtsvorschlag erhoben habe, sei spätestens ab diesem Zeitpunkt vom Wegfall des von ihm geltend gemachten Hinderungsgrundes auszugehen, zumal er nicht behaupte, geschweige denn glaubhaft darzulegen vermöge, dass es ihm seither unmöglich gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Sein Wiederherstellungsgesuch vom 27. September 2024 sei demzufolge nicht innert der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Dennoch sei das Gericht einseitig davon ausgegangen, dass das Handeln der Behörde korrekt gewesen sei. Der Beschwerdeführer erwähnt in diesem Zusammenhang Art. 29 Abs. 1 BV , doch legt er nicht dar, inwiefern dieser verletzt worden sein soll.
Als Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren rügt der Beschwerdeführer, das Gericht sei auf verschiedene Einwendungen nicht eingegangen (fehlende klare Information über die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben; keine formelle Rücknahme der angedrohten polizeilichen Zwangsmassnahmen; wiederholtes Ignorieren seiner Schreiben und Unregelmässigkeiten im Schriftverkehr). Die Entscheidung des Gerichts erscheine deshalb eindeutig einseitig und parteiisch. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass gewisse Vorbringen gemäss den obergerichtlichen Erwägungen vom Bezirksgericht bereits in einem anderen Verfahren (BE.2024.15) mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 behandelt worden sind, weshalb auf die Beschwerde insoweit infolge rechtskräftig entschiedener Angelegenheit nicht einzutreten sei.
4.2. Unter Bezug auf Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK äussert sich der Beschwerdeführer zu einer angeblich fehlerhaften Bestimmung des Fristbeginns für die Berufung (recte: Beschwerde) durch das Obergericht. Es ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer abzielt. Das Obergericht hat nirgends festgehalten, die Beschwerde sei verspätet. Allenfalls liegt hier eine Verwechslung mit einem anderen Verfahren vor, namentlich mit dem soeben erwähnten bezirksgerichtlichen Verfahren BE.2024.15 (oben E. 4.1).
4.3. Der Beschwerdeführer sieht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Gericht habe keine gründliche Analyse seines Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Einschränkungen infolge seiner psychischen Erkrankung durchgeführt. Es habe willkürlich festgestellt, dass er im November und Dezember 2023 voll handlungsfähig gewesen sei. Das Gericht ignoriere, dass seine eingeschränkte Handlungsfähigkeit nicht vollständige Lähmung bedeutet habe, sondern sich in Form eingeschränkter Konzentrations- und Planungsfähigkeit und des Verständnisses für die administrativen Konsequenzen geäussert habe. Das Gericht habe kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten eingeholt, sondern sich auf eigene Annahmen gestützt. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine Diskriminierung aufgrund des Gesundheitszustands. Das Gericht behandle ihn wie eine vollständig gesunde und professionell handelnde Partei. Es habe nicht berücksichtigt, dass er in einer tiefen psychischen Krise stecke und ohne juristische Unterstützung, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und ohne Unterstützung durch Angehörige gehandelt habe. Das Gericht habe eine eigene Bewertung seines psychischen Zustands vorgenommen, ohne über medizinische Fachkenntnisse zu verfügen. Die Feststellung, dass er im Herbst 2023 ausreichend handlungsfähig gewesen sei, um prozessuale Fristen einzuhalten, stehe im Widerspruch zur psychiatrischen Dokumentation und zur Gewaltenteilung zwischen Justiz und Gesundheitswesen. Im Attest vom 18. März 2025 sei klargestellt worden, dass er im Herbst 2023 nicht in der Lage gewesen sei, selbständig administrative Entscheidungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer verkennt den Inhalt der obergerichtlichen Erwägungen. Das Obergericht hat ihn nicht wie eine vollständig gesunde Person behandelt und nirgends festgehalten, er sei voll handlungsfähig gewesen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, für die Wiederherstellung der Frist wäre eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit vorausgesetzt, administrative Angelegenheiten zu erledigen. Diese rechtliche Ausgangslage wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Das Obergericht hat weiter festgestellt, in keinem der beiden Arztzeugnisse sei von einer gänzlichen Unfähigkeit zur Bewältigung der administrativen Angelegenheiten die Rede. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (oben E. 2). Der Beschwerdeführer äussert sich in diesem Zusammenhang widersprüchlich: Einerseits spricht er selber bloss von eingeschränkter Handlungsfähigkeit und einer nicht vollständigen Lähmung, womit er die Ausführungen des Obergerichts bestätigt. Andererseits bringt er vor, aus dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 ergebe sich, dass er im Herbst 2023 nicht in der Lage gewesen sei, administrative Entscheidungen zu treffen. Eine genügende Willkürrüge mit präzisen Hinweisen, aus welcher Stelle des Arztzeugnisses sich dies ergeben soll, fehlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Obergericht Feststellungen getroffen hätte, für die es nicht kompetent ist, oder dass es sich bloss auf eigene Annahmen gestützt hätte. Vielmehr hat es die vorgelegten Beweismittel gewürdigt und auf sie das Recht angewendet, indem es überprüft hat, ob in einem juristischen Sinne von einem "unverschuldeten Hindernis" gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG gesprochen werden kann. Beweismittel zu würdigen und darauf das Recht anzuwenden, gehört zu den Kernaufgaben eines Gerichts. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer weitere Kriterien aufzählt, die seines Erachtens hätten berücksichtigt werden müssen (fehlende Unterstützung, fehlender Wohnsitz), ist damit keine Rechts- oder Verfassungsverletzung dargetan.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, insbesondere damit, dass sich sein Gesundheitszustand erst im Februar/März 2024 verschlechtert habe, er danach aber noch rechtliche und administrative Handlungen vorgenommen habe, die anspruchsvoller seien als die Erhebung eines Rechtsvorschlags.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes. Das Gericht nehme an, dass die Einreichung eines Schreibens durch ihn im November 2024 (recte: September 2024) automatisch das Ende seiner psychischen Handlungsunfähigkeit bedeutet habe und ab diesem Zeitpunkt eine neue Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags zu laufen begonnen habe. Dies sei realitätsfern hinsichtlich der Lage eines erkrankten Menschen, vollkommen unvorhersehbar und widerspreche der prozessualen Fairness. Vom Bürger - insbesondere einem Laien in einer psychischen Krise - zu verlangen, dass er selbständig erkenne, wann seine Handlungsunfähigkeit ende, stelle übermässigen Formalismus dar und untergrabe das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Der Beschwerdeführer drückt damit letztlich bloss seinen Unmut über die gesetzliche Regelung aus, wonach ab dem Wegfall des Hindernisses innerhalb derselben Frist wie der versäumten ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ). Es liegt an den Rechtsunterworfenen, sich über die gesetzliche Regelung zu informieren, die im Übrigen gerade der Rechtssicherheit und damit der Vorhersehbarkeit dient. Abgesehen von der Kritik an der gesetzlichen Regelung legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb aus der Erhebung des Rechtsvorschlags am 13. September 2024 nicht hätte abgeleitet werden dürfen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen war.
4.5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg