opencaselaw.ch

5A_511/2024

Rentenpfändung,

Bundesgericht · 2024-08-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 12. Juni 2024 verfügte das Betreibungsamt Olten-Gösgen gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rentenpfändung von Fr. 1'126.50.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. August 2024 ab.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Der angefochtene Entscheid äussert sich namentlich zur - im Unterschied zur AHV-Rente - beschränkt pfändbaren BVG-Rente, zum Mietzins, zum Grundbetrag sowie zu den Punkten, in welchen nicht Beschwerde möglich, sondern beim Betreibungsamt eine Revision der Rentenpfändung zu verlangen ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, er habe sein ganzes Leben gearbeitet und in die 2. Säule eingezahlt, damit er es im Alter besser habe, und er müsse seine Schulden abzahlen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_511/2024

Urteil vom 16. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.

Gegenstand

Rentenpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. August 2024 (SCBES.2024.43).

Sachverhalt:

Am 12. Juni 2024 verfügte das Betreibungsamt Olten-Gösgen gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rentenpfändung von Fr. 1'126.50.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. August 2024 ab.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Der angefochtene Entscheid äussert sich namentlich zur - im Unterschied zur AHV-Rente - beschränkt pfändbaren BVG-Rente, zum Mietzins, zum Grundbetrag sowie zu den Punkten, in welchen nicht Beschwerde möglich, sondern beim Betreibungsamt eine Revision der Rentenpfändung zu verlangen ist.

3.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, er habe sein ganzes Leben gearbeitet und in die 2. Säule eingezahlt, damit er es im Alter besser habe, und er müsse seine Schulden abzahlen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli