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5A_239/2022

Beistandschaft,

Bundesgericht · 2022-05-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der KESB der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_239/2022

Verfügung vom 18. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Ehepaar A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern, Kammer 2,

Pilatusstrasse 22, 6002 Luzern.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Februar 2022 (3H 21 83).

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Februar 2022 bezüglich des Entscheids der KESB der Stadt Luzern vom 25. November 2021, welche für das Kind B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet hatte,

in die hiergegen eingereichte Beschwerde vom 28. März 2022,

in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2022,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 zufolge Beschwerderückzugs durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der KESB der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli