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5A_714/2022

Abänderung Eheschutzurteil,

Bundesgericht · 2022-09-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_714/2022

Verfügung vom 29. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung Eheschutzurteil,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. August 2022 (ZSU.2022.172).

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022, mit welcher für die Dauer des Berufungsverfahrens betreffend Abänderung des Eheschutzentscheides eine Besuchsrechtsregelung zwischen dem Vater und den Kindern getroffen wurde,

in die hiergegen von der Mutter am 15. September 2022 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen,

in die Erklärung der Mutter vom 26. September 2022, ihre Beschwerde zurückzuziehen,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_714/2022 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Gegenpartei bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,

verfügt der Präsident:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_239/2022 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli