Rechtsverweigerung | Sachenrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit "Beschwerde im ordentlichen Zivil-Rechts-Verfahren nach Vollstreckung von 65 Menschensrechtsklagen in Cedex-Franc Strassbourg (EMRK) " an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 hielt das Obergericht fest, der Eingabe könne nicht entnommen werden, woraus sich eine Zuständigkeit des Obergerichts ergebe. Zudem sei die Eingabe unverständlich, weitschweifig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Sie bleibe daher unbeachtet und werde zurückgesandt. Am 4. Januar 2023 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt.
E. 2 Die Beschwerdeführerin lehnt Richter ab, die Mitglied der SVP sind. Ein Ausstandsbegehren gegen eine konkrete Gerichtsperson fehlt. Die blosse Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei stellt keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 BGG). Das Ausstandsgesuch ist mithin unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das genannte Schreiben des Obergerichts. Dieses Schreiben stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Zur Eröffnung weiterer Verfahren gibt die weitschweifige und weitgehend unverständliche Eingabe keinen Anlass. Vor Bundesgericht müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2022 ein Verfahren hätte eröffnen müssen. Einzig dies ist Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, das rechtliche Gehör sei ihr verweigert worden, und sie beruft sich auf Rechtsverweigerung und auf Art. 6 EMRK . Zudem bringt sie vor, die Zuger Regierung inszeniere diese Prozesskette, weil sie vorgebe, nicht zu wissen, weshalb sie verklagt werde. Es liege eine zivile ordentliche Prozesskette an das Obergericht des Kantons Zug vor. Die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zug sei durch Hilfeleistung wegen Folter und Menschenrechtsverletzungen klargestellt. Die Zuger Regierung habe alle 65 Menschenrechtsklagen anerkannt. All dies genügt den Begründungsanforderungen für eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) jedoch nicht. Weshalb das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Überdies ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 27.02.2023 5A 120/2023 (5A_120/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.02.2023 5A 120/2023 (5A_120/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.02.2023 5A 120/2023 (5A_120/2023)
Rechtsverweigerung | Sachenrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_120/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverweigerung, Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung (VA 2022 1). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit "Beschwerde im ordentlichen Zivil-Rechts-Verfahren nach Vollstreckung von 65 Menschensrechtsklagen in Cedex-Franc Strassbourg (EMRK) " an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 hielt das Obergericht fest, der Eingabe könne nicht entnommen werden, woraus sich eine Zuständigkeit des Obergerichts ergebe. Zudem sei die Eingabe unverständlich, weitschweifig, querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Sie bleibe daher unbeachtet und werde zurückgesandt. Am 4. Januar 2023 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 2. Die Beschwerdeführerin lehnt Richter ab, die Mitglied der SVP sind. Ein Ausstandsbegehren gegen eine konkrete Gerichtsperson fehlt. Die blosse Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei stellt keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 BGG). Das Ausstandsgesuch ist mithin unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das genannte Schreiben des Obergerichts. Dieses Schreiben stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Zur Eröffnung weiterer Verfahren gibt die weitschweifige und weitgehend unverständliche Eingabe keinen Anlass. Vor Bundesgericht müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2022 ein Verfahren hätte eröffnen müssen. Einzig dies ist Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, das rechtliche Gehör sei ihr verweigert worden, und sie beruft sich auf Rechtsverweigerung und auf Art. 6 EMRK . Zudem bringt sie vor, die Zuger Regierung inszeniere diese Prozesskette, weil sie vorgebe, nicht zu wissen, weshalb sie verklagt werde. Es liege eine zivile ordentliche Prozesskette an das Obergericht des Kantons Zug vor. Die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zug sei durch Hilfeleistung wegen Folter und Menschenrechtsverletzungen klargestellt. Die Zuger Regierung habe alle 65 Menschenrechtsklagen anerkannt. All dies genügt den Begründungsanforderungen für eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) jedoch nicht. Weshalb das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Überdies ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. Lausanne, 27. Februar 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Zingg