Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Urteil F 2023 15
A.
Bezüglich A.________, geboren ____ 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung
vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017
wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abge-
schlossen.
B.
Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft
des Kantons C.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl.
VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB
für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag,
diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme
vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt
B.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt
auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494
vom 28. März 2023).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2023 (Poststempel) verlangt
A.________ unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es
seien verschiedene Akten beizuziehen. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 sei
vollumfänglich aufzuheben, da er unter keinen physischen, kognitiven oder psychischen
Erkrankungen leide und demnach nicht unter Verfahrensbeistandschaft gestellt werden
dürfe. Seiner Beschwerde legt er die erste und zweite Seite des KESB-Entscheids Nr.
2023/0494 vom 28. März 2023 bei.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids
E. 2.1 Die Verfahrensbeistandschaft gewährleistet, dass ein Verfahren auch dann fair verläuft, wenn sich die betroffene Person nicht selbständig wirksam vertreten kann bzw. durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen kann. Sie weist Parallelen zur amtli- chen Verteidigung auf. Dem Verfahrensbeistand obliegt es insbesondere, den subjektiven Willen der betroffenen Person auf geeignete Weise in das Verfahren einzubringen (vgl. Luca Maranta, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449a ZGB N 1, 4 und 26).
E. 2.2 Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich selbständig wirksam zu vertre- ten, zeigt er mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 an das Verwaltungsgericht in aller not- wendigen Deutlichkeit auf. Diese ist weitschweifig, weitgehend unverständlich, zitiert wahl- los rechtliche Bestimmungen und zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023). Im Wesentlichen besteht die Beschwerdeschrift aus einer wirren Ansammlung von Vorwürfen gegen ver- schiedene gegenwärtige und ehemalige Amtspersonen in diversen Kantonen. Einzig auf S. 11 (oben) seiner Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer am Rande kurz mit dem eigentlichen Prozessthema seiner Prozessfähigkeit, wobei er sich darauf be- schränkt, das Vorliegen von Erkrankungen zu bestreiten, was er insbesondere durch den Beizug eines elektroenzephalographischen Arztzeugnisses belegen will (das ihm zufolge gestohlen wurde und deshalb "von Amtes wegen zwingend herbeizuschaffen" sei). Damit übersieht er nicht zuletzt, dass eine Verfahrensbeistandschaft – gleich wie die übrigen Beistandschaften – nicht nur aufgrund einer Erkrankung, sondern auch wegen anderweiti- ger Schwächezustände, vorübergehender Abwesenheit oder Urteilsunfähigkeit (genereller Natur oder hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte) errichtet werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Ist der Beschwerdeführer hier offensichtlich nicht in der Lage, seine Interes- sen selber zu wahren, hat die KESB für das ihn betreffende Abklärungsverfahren zu Recht einen Verfahrensbeistand eingesetzt.
E. 2.3 Gegen die Person des Verfahrensbeistands bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Dieser erscheint für die Übernahme der Aufgabe denn auch ohne Weiteres als geeignet, handelt es sich doch um einen erfahrenen, im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3.
E. 3 Urteil F 2023 15
(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz-
massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am
Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2
EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen
sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG
ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundes-
rechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechts-
schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwend-
bar.
Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________ im Kanton Zug.
Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023, so
dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich
und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den
erwähnten Entscheid der KESB richtet. Darüber hinaus ist auf diese – soweit die darin
enthaltenen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden können – bereits mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Be-
schwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legiti-
miert. Mit der Postaufgabe vom 11. April 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.
1.2
Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 65 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Be-
gründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich-
nen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdefüh-
rer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). Kann auf eine Be-
schwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so
entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).
Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Verfahren betref-
fend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme selber zu vertreten oder ob
die KESB zu Recht gestützt auf Art. 449a ZGB seine Vertretung durch Rechtsanwalt
B.________ angeordnet hat. Diese Frage lässt sich ohne Weiteres auch ohne Beizug der
– vom Beschwerdeführer nicht mitgelieferten – Begründung der KESB oder der KESB-
Akten beantworten, so dass auf eine Einholung der Akten ebenso wie auf eine Nachfrist-
ansetzung zur Beibringung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids
E. 3.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter ande- rem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt es in- des der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umstände- halber und in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens zu verzichten.
E. 3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer, der hier ohnehin unvertreten prozessiert, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung ei- nes Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, so dass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist.
E. 4 Urteil F 2023 15 in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Vielmehr ist in Anwendung von § 67 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
E. 5 Urteil F 2023 15
E. 6 Urteil F 2023 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an Rechts- anwalt B.________ (je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift). Zug, 14. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 14. April 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt Rechtsanwalt lic. iur. B.________ betreffend Erwachsenenschutzrecht (Verfahrensbeistandschaft) F 2023 15
2 Urteil F 2023 15 A. Bezüglich A.________, geboren ____ 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abge- schlossen. B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt B.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. April 2023 (Poststempel) verlangt A.________ unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es seien verschiedene Akten beizuziehen. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, da er unter keinen physischen, kognitiven oder psychischen Erkrankungen leide und demnach nicht unter Verfahrensbeistandschaft gestellt werden dürfe. Seiner Beschwerde legt er die erste und zweite Seite des KESB-Entscheids Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 bei. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids
3 Urteil F 2023 15 (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutz- massnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundes- rechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwend- bar. Der Beschwerdeführer hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in D.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023, so dass das Verwaltungsgericht – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den erwähnten Entscheid der KESB richtet. Darüber hinaus ist auf diese – soweit die darin enthaltenen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden können – bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Be- schwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legiti- miert. Mit der Postaufgabe vom 11. April 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. 1.2 Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 65 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Be- gründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeich- nen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, wird dem Beschwerdefüh- rer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG). Kann auf eine Be- schwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich im Verfahren betref- fend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme selber zu vertreten oder ob die KESB zu Recht gestützt auf Art. 449a ZGB seine Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ angeordnet hat. Diese Frage lässt sich ohne Weiteres auch ohne Beizug der
– vom Beschwerdeführer nicht mitgelieferten – Begründung der KESB oder der KESB- Akten beantworten, so dass auf eine Einholung der Akten ebenso wie auf eine Nachfrist- ansetzung zur Beibringung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids
4 Urteil F 2023 15 in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Vielmehr ist in Anwendung von § 67 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2.1 Die Verfahrensbeistandschaft gewährleistet, dass ein Verfahren auch dann fair verläuft, wenn sich die betroffene Person nicht selbständig wirksam vertreten kann bzw. durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen kann. Sie weist Parallelen zur amtli- chen Verteidigung auf. Dem Verfahrensbeistand obliegt es insbesondere, den subjektiven Willen der betroffenen Person auf geeignete Weise in das Verfahren einzubringen (vgl. Luca Maranta, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 449a ZGB N 1, 4 und 26). 2.2 Dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich selbständig wirksam zu vertre- ten, zeigt er mit seiner Eingabe vom 11. April 2023 an das Verwaltungsgericht in aller not- wendigen Deutlichkeit auf. Diese ist weitschweifig, weitgehend unverständlich, zitiert wahl- los rechtliche Bestimmungen und zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023). Im Wesentlichen besteht die Beschwerdeschrift aus einer wirren Ansammlung von Vorwürfen gegen ver- schiedene gegenwärtige und ehemalige Amtspersonen in diversen Kantonen. Einzig auf S. 11 (oben) seiner Beschwerdeschrift befasst sich der Beschwerdeführer am Rande kurz mit dem eigentlichen Prozessthema seiner Prozessfähigkeit, wobei er sich darauf be- schränkt, das Vorliegen von Erkrankungen zu bestreiten, was er insbesondere durch den Beizug eines elektroenzephalographischen Arztzeugnisses belegen will (das ihm zufolge gestohlen wurde und deshalb "von Amtes wegen zwingend herbeizuschaffen" sei). Damit übersieht er nicht zuletzt, dass eine Verfahrensbeistandschaft – gleich wie die übrigen Beistandschaften – nicht nur aufgrund einer Erkrankung, sondern auch wegen anderweiti- ger Schwächezustände, vorübergehender Abwesenheit oder Urteilsunfähigkeit (genereller Natur oder hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte) errichtet werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Ist der Beschwerdeführer hier offensichtlich nicht in der Lage, seine Interes- sen selber zu wahren, hat die KESB für das ihn betreffende Abklärungsverfahren zu Recht einen Verfahrensbeistand eingesetzt.
5 Urteil F 2023 15 2.3 Gegen die Person des Verfahrensbeistands bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Dieser erscheint für die Übernahme der Aufgabe denn auch ohne Weiteres als geeignet, handelt es sich doch um einen erfahrenen, im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3. 3.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwi- schen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; BGS 162.12). Diese ist unter ande- rem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Vorliegend rechtfertigt es in- des der geringe Aufwand des Gerichts, auf die Erhebung einer Spruchgebühr umstände- halber und in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens zu verzichten. 3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer, der hier ohnehin unvertreten prozessiert, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung ei- nes Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, so dass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist.
6 Urteil F 2023 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an Rechts- anwalt B.________ (je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift). Zug, 14. April 2023 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am