Fürsorgerechtliche Kammer — Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) — Beschwerde
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 C.________
E. 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmass- nahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohn- sitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. A.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in F.________ im Kanton Zug. Anfech- tungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 (KESB-act. 2.101), sodass das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den genannten Entscheid der KESB richtet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über andere Themenberei- che auslässt, ist darauf mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Ei- ne Weiterleitung an andere Behörden erweist sich als entbehrlich, da sich aus den Zu- schriften kein klarer Beschwerdewille in einem Zuständigkeitsbereich einer anderen kan- tonalen Behörde ergibt.
E. 1.2 Die Beschwerde wird namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin erho- ben; A.________ wird lediglich als weiterer Verfahrensbeteiligter genannt. In weiter Ausle-
E. 1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der B.________ AG (in Liquidation), zumal weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern es sich hierbei um eine A.________ besonders nahestehende Person handeln soll. Soweit erkennbar besteht ein Bezug zwar insoweit, als A.________ einziger Verwaltungsrat der G.________ AG ist, die gegenwärtig als Liquidatorin der B.________ AG eingetragen ist. Damit ist aber allenfalls eine geschäft- liche Beziehung belegt, nicht hingegen eine enge persönliche Beziehung, wie sie für eine Berufung auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB notwendig ist (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom
E. 1.4 Vorliegend ist ein Entscheid der KESB über die Errichtung einer Beistandschaft angefochten. Die Eingabe des A.________ vom 11. Dezember 2023 ist zwar als wirr, weitschweifig und zusammenhanglos zu qualifizieren; in weiten Teilen lässt sich nicht nachvollziehen, was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will. Vielmehr zitiert er wahllos rechtliche Bestimmungen, zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023) und erwähnt un- zählige Amtspersonen ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren. Immerhin lässt sich seiner Zuschrift aber ohne Weiteres entnehmen, dass er der Auffassung ist, seine admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst besorgen zu können, wes- halb er die Aufhebung der durch die KESB angeordneten Beistandschaft wünscht. Weiter verlangt er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Auf die (Laien-)beschwerde des A.________ kann mithin eingetreten werden. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________ in den Bereichen Administration und Finanzen an- geordnet hat.
E. 2 Urteil F 2023 44 A. Bezüglich A.________, geboren 30. August 1941, eröffnete die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungs- meldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. Sep- tember 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnah- men abgeschlossen (KESB-act. 1.48). B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt D.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (VGer Zug F 2023 15 vom 14. April 2023). Auf eine weitere "Beschwerde", mit der A.________ am 20. November 2023 verschiedene Verfahrensan- träge stellte, trat die Einzelrichterin mangels Anfechtungsobjekts nicht ein (VGer ZG F 2023 41 vom 21. November 2023). C. Die KESB führte in der Zwischenzeit ihre Abklärungen fort. Mit Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 errichtete sie für A.________ eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen: "a) A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbeson- dere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten), sonstigen Institutionen und Privatper- sonen, b) A.________ bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbe- sondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen (inklusive Schliessfächer) sorgfältig zu verwalten (u.a. die Verwaltung der Liegenschaft an der .________strasse)."
E. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erfor- derlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Ertei- lung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Aus- gestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). 3.
E. 3 Urteil F 2023 44 Als Berufsbeiständin wurde C.________ eingesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Verfahrensbeistandschaft aufgehoben (KESB-act. 2.101). D. D.a Mit Eingabe namens der B.________ AG, datiert vom 26. November 2023 (Kopf- zeile: 9. Dezember 2023; Poststempel: 11. Dezember 2023), mit dem Betreff "Amtsmiss- brauch Herr D.________ […]" verlangte A.________, es sei seiner Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Akten der KESB Zug zu gewähren, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszu- richten und es sei der Entscheid der KESB vom 24. November 2023 vollumfänglich aufzu- heben. Ausserdem macht er sinngemäss verschiedene Schadenersatzforderungen gel- tend. Weiter verlangte er Zeugeneinvernahmen und den Beizug diverser Akten (act. 1). D.b Am 15. Dezember 2023 reichte A.________ – erneut namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin, diesmal mit erweitertem Betreff, u.a. "Beendigung der Verfah- rens- und anderen, arglistigen Beistandschaften" – eine Eingabe bei der KESB ein, welche diese am 18. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht weiterleitete (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 19. Dezember 2023, act. 3 f.). Im Wesentlichen wiederholte er darin Inhalte seiner früheren Eingabe; zusätzlich nahm er Bezug auf eine Verfügung des Ver- waltungsgerichts vom 22. November 2023 (Verfahren V 2023 88 bzgl. Führerausweisent- zug, rechtskräftig nach Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer 1C_4/2024 vom 11. Januar 2024). E. Die KESB reichte am 28. Februar 2024 ihre Akten ein. In der Sache verlangte sie
– unter Verweis hierauf sowie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 – die Abweisung der Beschwerde (act. 6). F. Mit Zuschrift vom 12. April 2024 (Poststempel, act. 8), gerichtet sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an das Betreibungsamt F.________, begehrte A.________ zusätzlich Akteneinsicht in eine Betreibung und Pfändungsankündigung. Weiter präsen- tierte er erneut verschiedentliche Rechtsbegehren ohne erkennbaren Bezug zum KESB- Entscheid vom 24. November 2023. G. Das Verwaltungsgericht übermittelte A.________ in der Folge Kopien der Akten- verzeichnisse und setzte ihm Frist zur abschliessenden Stellungnahme sowie zur Anmel-
E. 3.1 Ein Schwächezustand liegt bei A.________ insoweit vor, als es ihm offensichtlich in keiner Weise gelingt, bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angele- genheiten dergestalt mit anderen Menschen zusammenzuwirken, dass die notwendigen administrativen Vorkehren überhaupt getroffen und die finanziellen Belange so geregelt
E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die in den Bereichen Administration und Finanzen angeordne- te Vertretungsbeistandschaft geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist, um dem Schwächezustand zu begegnen.
E. 3.2.1 Mit Blick darauf, dass die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten per se nicht einschränkt, erscheint die Regelung der KESB für sich allein primär geeignet, eine Rückgabe der bei der Staatsanwaltschaft E.________ blockierten Vermögenswerte zu ermöglichen, deren sachgerechte Verwaltung sicherzustellen und da- durch A.________ die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Befriedigung sei- ner alltäglichen Bedürfnisse benötigt. Die Massnahme ist damit geeignet, die Lage des Verbeiständeten insofern zu verbessern, als dadurch seine grundsätzlich vorhandenen Vermögenswerte nutzbar gemacht werden für die Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies zu vollbringen, ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, wovon nicht nur die sehr zahlreichen Betreibungen zeugen, sondern etwa auch die aktenkundig notwendi- ge Unterstützung durch Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Pro Senectute und des "Tischlein deck dich" (vgl. etwa KESB-act. 2.53, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. März 2022; Auskunft der Pro Senectute vom 11. Juli 2022, KESB-act. 2.17). Nicht geeignet ist die angeordnete Massnahme hingegen, um weiteren Schaden vom Be- schwerdeführer abzuwenden, den dieser dadurch verursacht, dass er weitere Verfahren anhebt, Rechtsstreitigkeiten anzettelt und dadurch Verbindlichkeiten anhäuft, so wie er dies bereits seit den 1990er-Jahren – offensichtlich ohne wesentlichen Unterbruch – tut. Bereits die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H.________ stellte im Jahre 2010 fest, sämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit des A.________ nicht einschränk- ten, vermöchten mit Blick auf diese Ausgangslage kaum eine Wirkung zu entfalten (KESB- act. 2.76). Ob deshalb die getroffene Regelung allenfalls künftig ergänzt werden muss um eine Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________, kann indes vorliegend offen bleiben; gegebenenfalls wird zunächst die KESB dieser Frage nachzuge- hen und hierzu die nötigen Abklärungen zu treffen haben.
E. 3.2.2 Die angeordneten Massnahmen erweisen sich sodann als mildest mögliches Mit- tel: A.________ hat über Jahrzehnte unter Beweis gestellt, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine diversen Gesellschaften so zu betreiben, dass er daraus Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts generieren kann (soweit ersichtlich liquidieren sich diese lediglich andauernd selbst im Kreise und generieren Kosten, ohne dass eine Geschäftstätigkeit er- sichtlich wäre, vgl. dazu bereits KESB-act. 2.76). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer imstande, vor der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft selbst seine Liegenschaft zu verwalten (vgl. auch hierzu bereits die Ausführungen der Vormundschaftsbehörde E.________, KESB-act. 2.76). Freiwillige, begleitende Unterstützung bei der Besorgung
E. 3.2.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Administration und der Finanzen ist schliesslich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit
– wie bereits ausgeführt – überhaupt erst die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Beschwerdeführer die Früchte seines Vermögens geniessen und seinen Lebensunter- halt bestreiten kann.
E. 3.2.4 Gegen die Person der Beiständin bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre Eignung für die Übernah- me der Aufgabe sprechen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben (act. 1 S. 2) gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Akten sowie die Einver- nahme von Zeugen verzichtet werden. 5.
E. 4 Urteil F 2023 44 dung zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei, wovon er indes auch innert erstreckter Frist keinen Gebrauch machte (act. 9 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 5 November 2013 E. 3.2).
E. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).
E. 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal er – für das aktuelle Verfahren – keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt.
E. 5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, sodass die- ses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist. Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 6 Urteil F 2023 44
E. 7 Urteil F 2023 44 sind, dass ihm die für sein tägliches Leben notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Die vollständige Unfähigkeit, administrative Belange zu regeln, insbesondere mit Ämtern und Behörden zu verkehren, offenbart sich in jeder aktenkundigen Eingabe von A.________; sie ergibt sich auch ohne jeden Zweifel aus den von der KESB zur Verfügung gestellten Akten (vgl. ubique; im vorliegenden Verfahren etwa act. 1, 8). Die Unfähigkeit, die finanzi- ellen Belange zu regeln, zeigt einerseits die Tatsache, dass bereits seit über zehn Jahren durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ Vermögenswerte nicht an den Be- schwerdeführer herausgegeben werden können, u.a. aufgrund dessen fehlender Mitwir- kung bezüglich der Übergabe (vgl. dazu etwa KESB-act. 2.53). Es erhellt anderseits auch daraus, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren kontinuierlich und in mehreren Kantonen Verlustscheine in Höhe von weit über hunderttausend Franken generiert (wobei es sich zu einem erheblichen Teil um Forderungen von Gerichten, Steuerbehörden, Kran- kenkassen, etc. handelt, aber auch etwa um Forderungen von Vermietern, vgl. etwa KESB-act. 2.53; ausserdem KESB-act. 2.76 S. 4; KESB-act. 1.40). Medizinisch wurde bei A.________ durch mehrere Fachärzte für Psychiatrie eine krank- hafte Veränderung der Persönlichkeit festgestellt, die ihn daran hindere, seine administra- tiven und finanziellen Belange zu besorgen. Im Wesentlichen diagnostizierten die Ärzte ei- ne querulatorische Persönlichkeitsstörung, wobei es sich um eine besondere Ausprägung der paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) handle. A.________ leide unter ei- nem Wahnsystem des Inhalts, dass er mit allen Mitteln sein Einkommen bzw. Vermögen gegen ungerechtfertigte Ansprüche (des Staats) verteidigen müsse. Das Führen von Pro- zessen sei sein einziger Lebensinhalt; dabei sei seine Erkenntnisfähigkeit aus forensisch- psychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt (vgl. psychiatrische Gutachten vom 23. April 2009, vom 13. Mai 1998 sowie vom 25. Mai 1991, KESB-act. 2.76; in der Folge waren psychiatrische Begutachtungen aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des A.________ nicht mehr möglich). Nach dem Gesagten sind Schwächezustand (manifeste psychische Erkrankung) und Schutzbedürfnis (daraus resultierende Unfähigkeit zur selbstzweckhaften Tätigkeit in den Bereichen Administration und Finanzen) ausgewiesen.
E. 8 Urteil F 2023 44
E. 9 Urteil F 2023 44 seiner Angelegenheiten lehnt der Beschwerdeführer ab, sodass dieses mildere Mittel aus- ser Betracht fällt.
E. 10 Urteil F 2023 44 Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 KoV sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsge- richts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter htt- ps://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/ verwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Angesichts der bekannten, que- rulatorischen Prozessführung des Beschwerdeführers, der langjährigen, komplexen Vor- geschichte sowie der durch seinen Verweis auf das Zuger Attentat notwendig gewordenen Vorkehren (insbesondere: Abklärungen des Gerichts mit der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei) rechtfertigt es sich indes, die Spruchgebühr gegenüber dem sonst Üblichen zu erhöhen und ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mit dieser Spruchgebühr wird einerseits dem erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Ander- seits wird aber der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft; auch ist die so angesetzte Spruchgebühr noch immer weit von einer kostendeckenden Gebühr entfernt. Diese Zurückhaltung lässt sich aus sozialpolitischen Überlegungen recht- fertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen oft emotional schwieri- gen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden.
E. 11 Urteil F 2023 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der B.________ AG in Liquidation wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- A.________ wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an die Beiständin C.________, an Rechtsanwalt D.________ sowie – im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 3 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 5. Juli 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ B.________ AG in Liquidation Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt
1. C.________
2. D.________ betreffend Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) F 2023 44
2 Urteil F 2023 44 A. Bezüglich A.________, geboren 30. August 1941, eröffnete die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungs- meldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. Sep- tember 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnah- men abgeschlossen (KESB-act. 1.48). B. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl. VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB für A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag, diesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme vor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt D.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (VGer Zug F 2023 15 vom 14. April 2023). Auf eine weitere "Beschwerde", mit der A.________ am 20. November 2023 verschiedene Verfahrensan- träge stellte, trat die Einzelrichterin mangels Anfechtungsobjekts nicht ein (VGer ZG F 2023 41 vom 21. November 2023). C. Die KESB führte in der Zwischenzeit ihre Abklärungen fort. Mit Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 errichtete sie für A.________ eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen: "a) A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbeson- dere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten), sonstigen Institutionen und Privatper- sonen, b) A.________ bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbe- sondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen (inklusive Schliessfächer) sorgfältig zu verwalten (u.a. die Verwaltung der Liegenschaft an der .________strasse)."
3 Urteil F 2023 44 Als Berufsbeiständin wurde C.________ eingesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende Verfahrensbeistandschaft aufgehoben (KESB-act. 2.101). D. D.a Mit Eingabe namens der B.________ AG, datiert vom 26. November 2023 (Kopf- zeile: 9. Dezember 2023; Poststempel: 11. Dezember 2023), mit dem Betreff "Amtsmiss- brauch Herr D.________ […]" verlangte A.________, es sei seiner Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Akten der KESB Zug zu gewähren, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszu- richten und es sei der Entscheid der KESB vom 24. November 2023 vollumfänglich aufzu- heben. Ausserdem macht er sinngemäss verschiedene Schadenersatzforderungen gel- tend. Weiter verlangte er Zeugeneinvernahmen und den Beizug diverser Akten (act. 1). D.b Am 15. Dezember 2023 reichte A.________ – erneut namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin, diesmal mit erweitertem Betreff, u.a. "Beendigung der Verfah- rens- und anderen, arglistigen Beistandschaften" – eine Eingabe bei der KESB ein, welche diese am 18. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht weiterleitete (Eingang auf der Gerichtskanzlei am 19. Dezember 2023, act. 3 f.). Im Wesentlichen wiederholte er darin Inhalte seiner früheren Eingabe; zusätzlich nahm er Bezug auf eine Verfügung des Ver- waltungsgerichts vom 22. November 2023 (Verfahren V 2023 88 bzgl. Führerausweisent- zug, rechtskräftig nach Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer 1C_4/2024 vom 11. Januar 2024). E. Die KESB reichte am 28. Februar 2024 ihre Akten ein. In der Sache verlangte sie
– unter Verweis hierauf sowie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 – die Abweisung der Beschwerde (act. 6). F. Mit Zuschrift vom 12. April 2024 (Poststempel, act. 8), gerichtet sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an das Betreibungsamt F.________, begehrte A.________ zusätzlich Akteneinsicht in eine Betreibung und Pfändungsankündigung. Weiter präsen- tierte er erneut verschiedentliche Rechtsbegehren ohne erkennbaren Bezug zum KESB- Entscheid vom 24. November 2023. G. Das Verwaltungsgericht übermittelte A.________ in der Folge Kopien der Akten- verzeichnisse und setzte ihm Frist zur abschliessenden Stellungnahme sowie zur Anmel-
4 Urteil F 2023 44 dung zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei, wovon er indes auch innert erstreckter Frist keinen Gebrauch machte (act. 9 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmass- nahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohn- sitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. A.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in F.________ im Kanton Zug. Anfech- tungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 (KESB-act. 2.101), sodass das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den genannten Entscheid der KESB richtet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über andere Themenberei- che auslässt, ist darauf mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Ei- ne Weiterleitung an andere Behörden erweist sich als entbehrlich, da sich aus den Zu- schriften kein klarer Beschwerdewille in einem Zuständigkeitsbereich einer anderen kan- tonalen Behörde ergibt. 1.2 Die Beschwerde wird namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin erho- ben; A.________ wird lediglich als weiterer Verfahrensbeteiligter genannt. In weiter Ausle-
5 Urteil F 2023 44 gung der Beschwerde und des Beschwerdewillens (vgl. zu den grundsätzlich niedrigeren formellen Voraussetzungen bei einer Laienbeschwerde etwa BGer 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.4) kann die vorliegende Beschwerde als solche von A.________ aufge- fasst werden. Als von der Massnahme betroffene Person ist er zur Erhebung der Be- schwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. De- zember 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben. 1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der B.________ AG (in Liquidation), zumal weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern es sich hierbei um eine A.________ besonders nahestehende Person handeln soll. Soweit erkennbar besteht ein Bezug zwar insoweit, als A.________ einziger Verwaltungsrat der G.________ AG ist, die gegenwärtig als Liquidatorin der B.________ AG eingetragen ist. Damit ist aber allenfalls eine geschäft- liche Beziehung belegt, nicht hingegen eine enge persönliche Beziehung, wie sie für eine Berufung auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB notwendig ist (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom
5. November 2013 E. 3.2). 1.4 Vorliegend ist ein Entscheid der KESB über die Errichtung einer Beistandschaft angefochten. Die Eingabe des A.________ vom 11. Dezember 2023 ist zwar als wirr, weitschweifig und zusammenhanglos zu qualifizieren; in weiten Teilen lässt sich nicht nachvollziehen, was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will. Vielmehr zitiert er wahllos rechtliche Bestimmungen, zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023) und erwähnt un- zählige Amtspersonen ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren. Immerhin lässt sich seiner Zuschrift aber ohne Weiteres entnehmen, dass er der Auffassung ist, seine admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst besorgen zu können, wes- halb er die Aufhebung der durch die KESB angeordneten Beistandschaft wünscht. Weiter verlangt er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Auf die (Laien-)beschwerde des A.________ kann mithin eingetreten werden. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________ in den Bereichen Administration und Finanzen an- geordnet hat.
6 Urteil F 2023 44 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbst- bestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnah- men nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf ande- re Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erfor- derlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatli- cher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objekti- ver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Ertei- lung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Aus- gestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person be- stimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). 3. 3.1 Ein Schwächezustand liegt bei A.________ insoweit vor, als es ihm offensichtlich in keiner Weise gelingt, bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angele- genheiten dergestalt mit anderen Menschen zusammenzuwirken, dass die notwendigen administrativen Vorkehren überhaupt getroffen und die finanziellen Belange so geregelt
7 Urteil F 2023 44 sind, dass ihm die für sein tägliches Leben notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Die vollständige Unfähigkeit, administrative Belange zu regeln, insbesondere mit Ämtern und Behörden zu verkehren, offenbart sich in jeder aktenkundigen Eingabe von A.________; sie ergibt sich auch ohne jeden Zweifel aus den von der KESB zur Verfügung gestellten Akten (vgl. ubique; im vorliegenden Verfahren etwa act. 1, 8). Die Unfähigkeit, die finanzi- ellen Belange zu regeln, zeigt einerseits die Tatsache, dass bereits seit über zehn Jahren durch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ Vermögenswerte nicht an den Be- schwerdeführer herausgegeben werden können, u.a. aufgrund dessen fehlender Mitwir- kung bezüglich der Übergabe (vgl. dazu etwa KESB-act. 2.53). Es erhellt anderseits auch daraus, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren kontinuierlich und in mehreren Kantonen Verlustscheine in Höhe von weit über hunderttausend Franken generiert (wobei es sich zu einem erheblichen Teil um Forderungen von Gerichten, Steuerbehörden, Kran- kenkassen, etc. handelt, aber auch etwa um Forderungen von Vermietern, vgl. etwa KESB-act. 2.53; ausserdem KESB-act. 2.76 S. 4; KESB-act. 1.40). Medizinisch wurde bei A.________ durch mehrere Fachärzte für Psychiatrie eine krank- hafte Veränderung der Persönlichkeit festgestellt, die ihn daran hindere, seine administra- tiven und finanziellen Belange zu besorgen. Im Wesentlichen diagnostizierten die Ärzte ei- ne querulatorische Persönlichkeitsstörung, wobei es sich um eine besondere Ausprägung der paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) handle. A.________ leide unter ei- nem Wahnsystem des Inhalts, dass er mit allen Mitteln sein Einkommen bzw. Vermögen gegen ungerechtfertigte Ansprüche (des Staats) verteidigen müsse. Das Führen von Pro- zessen sei sein einziger Lebensinhalt; dabei sei seine Erkenntnisfähigkeit aus forensisch- psychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt (vgl. psychiatrische Gutachten vom 23. April 2009, vom 13. Mai 1998 sowie vom 25. Mai 1991, KESB-act. 2.76; in der Folge waren psychiatrische Begutachtungen aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des A.________ nicht mehr möglich). Nach dem Gesagten sind Schwächezustand (manifeste psychische Erkrankung) und Schutzbedürfnis (daraus resultierende Unfähigkeit zur selbstzweckhaften Tätigkeit in den Bereichen Administration und Finanzen) ausgewiesen. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die in den Bereichen Administration und Finanzen angeordne- te Vertretungsbeistandschaft geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist, um dem Schwächezustand zu begegnen.
8 Urteil F 2023 44 3.2.1 Mit Blick darauf, dass die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten per se nicht einschränkt, erscheint die Regelung der KESB für sich allein primär geeignet, eine Rückgabe der bei der Staatsanwaltschaft E.________ blockierten Vermögenswerte zu ermöglichen, deren sachgerechte Verwaltung sicherzustellen und da- durch A.________ die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Befriedigung sei- ner alltäglichen Bedürfnisse benötigt. Die Massnahme ist damit geeignet, die Lage des Verbeiständeten insofern zu verbessern, als dadurch seine grundsätzlich vorhandenen Vermögenswerte nutzbar gemacht werden für die Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies zu vollbringen, ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, wovon nicht nur die sehr zahlreichen Betreibungen zeugen, sondern etwa auch die aktenkundig notwendi- ge Unterstützung durch Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Pro Senectute und des "Tischlein deck dich" (vgl. etwa KESB-act. 2.53, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. März 2022; Auskunft der Pro Senectute vom 11. Juli 2022, KESB-act. 2.17). Nicht geeignet ist die angeordnete Massnahme hingegen, um weiteren Schaden vom Be- schwerdeführer abzuwenden, den dieser dadurch verursacht, dass er weitere Verfahren anhebt, Rechtsstreitigkeiten anzettelt und dadurch Verbindlichkeiten anhäuft, so wie er dies bereits seit den 1990er-Jahren – offensichtlich ohne wesentlichen Unterbruch – tut. Bereits die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H.________ stellte im Jahre 2010 fest, sämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit des A.________ nicht einschränk- ten, vermöchten mit Blick auf diese Ausgangslage kaum eine Wirkung zu entfalten (KESB- act. 2.76). Ob deshalb die getroffene Regelung allenfalls künftig ergänzt werden muss um eine Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________, kann indes vorliegend offen bleiben; gegebenenfalls wird zunächst die KESB dieser Frage nachzuge- hen und hierzu die nötigen Abklärungen zu treffen haben. 3.2.2 Die angeordneten Massnahmen erweisen sich sodann als mildest mögliches Mit- tel: A.________ hat über Jahrzehnte unter Beweis gestellt, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine diversen Gesellschaften so zu betreiben, dass er daraus Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts generieren kann (soweit ersichtlich liquidieren sich diese lediglich andauernd selbst im Kreise und generieren Kosten, ohne dass eine Geschäftstätigkeit er- sichtlich wäre, vgl. dazu bereits KESB-act. 2.76). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer imstande, vor der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft selbst seine Liegenschaft zu verwalten (vgl. auch hierzu bereits die Ausführungen der Vormundschaftsbehörde E.________, KESB-act. 2.76). Freiwillige, begleitende Unterstützung bei der Besorgung
9 Urteil F 2023 44 seiner Angelegenheiten lehnt der Beschwerdeführer ab, sodass dieses mildere Mittel aus- ser Betracht fällt. 3.2.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Administration und der Finanzen ist schliesslich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit
– wie bereits ausgeführt – überhaupt erst die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Beschwerdeführer die Früchte seines Vermögens geniessen und seinen Lebensunter- halt bestreiten kann. 3.2.4 Gegen die Person der Beiständin bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre Eignung für die Übernah- me der Aufgabe sprechen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben (act. 1 S. 2) gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Akten sowie die Einver- nahme von Zeugen verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsge- richt erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal er – für das aktuelle Verfahren – keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt.
10 Urteil F 2023 44 Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 KoV sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsge- richts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter htt- ps://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/ verwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Angesichts der bekannten, que- rulatorischen Prozessführung des Beschwerdeführers, der langjährigen, komplexen Vor- geschichte sowie der durch seinen Verweis auf das Zuger Attentat notwendig gewordenen Vorkehren (insbesondere: Abklärungen des Gerichts mit der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei) rechtfertigt es sich indes, die Spruchgebühr gegenüber dem sonst Üblichen zu erhöhen und ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mit dieser Spruchgebühr wird einerseits dem erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Ander- seits wird aber der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft; auch ist die so angesetzte Spruchgebühr noch immer weit von einer kostendeckenden Gebühr entfernt. Diese Zurückhaltung lässt sich aus sozialpolitischen Überlegungen recht- fertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen oft emotional schwieri- gen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll angesetzt werden. 5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, sodass die- ses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist. Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
11 Urteil F 2023 44 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde der B.________ AG in Liquidation wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. A.________ wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an die Beiständin C.________, an Rechtsanwalt D.________ sowie – im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziffer 3 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Juli 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am