opencaselaw.ch

4P.172/1999

Bundesgericht · 2000-02-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Corange Ltd. war Muttergesellschaft der Boeh-

ringer Mannheim-GmbH, Mannheim, D, (nachstehend: BMG) und

der Boehringer Mannheim Pharmaceuticals Corporation,

Gaithersburg, USA, (nachstehend: BMC).

Am 13. Januar 1992 schlossen die BMG und die BMC

mit der Rhône-Poulenc Rorer Pharmaceuticals Inc., College-

ville, USA, (nachstehend: RPRP) verschiedene Verträge. Zum

einen vereinbarten die BMG mit RPRP eine gemeinsame Entwick-

lung des von der BMG entdeckten Medikaments "Bisphosphonate"

gegen Osteoporose, welches auch mit "BM 21" oder "Ibandro-

nate" bezeichnet wurde. Diese Vereinbarungen wurden "Bispho-

sphonate"-Verträge" genannt. Zudem anderen gewährte die RPRP

an ihrem etablierten Medikament "Lozol" gegen kardiovaskulä-

re Erkrankungen der BMC für den amerikanischen Markt ein

Vertriebsrecht.

Nachdem sich gezeigt hatte, dass das Medikament

"Bisphosphonate" in Kapselform schwerwiegende Nebenwirkungen

zeigte, musste ein neuer Plan zur Entwicklung dieses Medika-

ments in Tablettenform erstellt werden. Die BMG legte dazu

einen sogenannten "fast-track" Plan vor, den die RPRP jedoch

ablehnte. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Fortfüh-

rung der "Bisphosphonate"-Verträge sei nicht mehr zumutbar

und kündigte diese und den nach ihrer Auffassung damit ver-

bundenen "Lozol"-Vertrag auf den 31. März 1993.

Die BMG und die BMC erachteten diese Kündigungen

als ungerechtfertigt und erhoben gegenüber der RPRP Ansprü-

che wegen Vertragsverletzung.

B.-

Am 3. Mai 1993 klagte die BMC vor einem Gericht in

Maryland, USA, gegen die RPRP auf Schadenersatz. Am 7. März

1995 vereinbarten die Parteien, diesen Prozess abzubrechen

und das in Zürich im Parallelverfahren (ZHK Nr. 240/93) zwi-

schen der BMG und der RPRP eingesetzte Schiedsgericht für

zuständig zu erklären. Diesem gehörten Dr. Anton Pestalozzi

als vorsitzender und Dr. Robert P. Umbricht und DDr. Werner

Melis als weitere Schiedsrichter an. Nachdem Dr. Pestalozzi

zurückgetreten war, ernannte der Präsident der Zürcher Han-

delskammer am 23. Mai 1995 Dr. Robert Umbricht als vorsit-

zenden und Dr. Pierre A. Karrer als neuen Schiedsrichter.

In der Folge verhandelten die Aktionäre der Corange

Ltd. über einen Verkauf der Gesellschaft an den Basler Phar-

makonzern Roche.

Am 3. Juni 1997 informierte Dr. Karrer die Parteien

per Telefax darüber, dass im Zusammenhang mit dem Kauf der

Corange Ltd. durch die Roche seine Anwaltskanzlei angefragt

worden war, ob sie die Verkäufer bezüglich kartellrechtli-

cher Fragen nach schweizerischem Recht beraten könne. Zudem

bat Dr. Karrer die Parteien, ihm mitzuteilen, ob sie mit der

Übernahme dieses Mandats einverstanden seien.

Mit Fax-Schreiben vom 6. Juni 1996 verlangte die

RPRP von Dr. Karrer, dass er in beiden Schiedsgerichtsver-

fahren in Ausstand trete. Zur Begründung führte sie sinnge-

mäss an, dass sie den Antrag auf Genehmigung der Übernahme

des Mandats ablehnen müsste und damit riskieren würde, Dr.

Karrer zu missfallen, weil sein Anwaltsbüro ein Mandat mit

einem wichtigen Klienten verlieren würde.

Mit Telefax vom 9. Juni 1997 teilte Dr. Karrer den

Parteien mit, dass seine Anwaltskanzlei die Verkäufer von

Corange Ltd. nicht beraten werde und damit ein potentieller

Interessenkonflikt ausgeschlossen sei. Die RPRP hielt jedoch

an ihrem Ausstandsbegehren fest, welchem sich Dr. Karrer

widersetzte.

Am 16. Juni 1997 reichte die RPRP bei der Zürcher

Handelskammer ein Ablehnungsgesuch gegen Dr. Karrer ein,

welches am 15. Juli 1997 abgelehnt wurde.

Nach der Übernahme der Corange Ldt. durch die Roche

firmierte die BMG mit Roche Diagnostics GmbH und die BMC mit

Roche Diagnostics Corporation.

Am 18. Mai 1998 fällte das Schiedsgericht einen

Teilschiedsspruch (Partial Award), in dem es die RPRP verur-

teilte, den von ihr anerkannten Betrag von US$ 696'690.-- an

die BMC zu bezahlen.

Mit Schiedsspruch (Final Award) vom 23. April 1999

wurde die RPRP zur Zahlung von US$ 32'786'174 an die BMC

verpflichtet.

C.-

Die RPRP erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG mit dem

Begehren, den Schiedsspruch vom 23. April 1999 aufzuheben.

Die BMC beantragt, die Beschwerde abzuweisen, so-

weit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht verzichtet

auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei

ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier

Kognition ( BGE 124 I 11 E. 1 S. 13).

b) Das angefochtene Schiedsgerichtsurteil betrifft

eine internationale privatrechtliche Streitigkeit und kann

daher gemäss Art. 190 IPRG angefochten werden. Diese Mög-

lichkeit wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb

kein gültiger Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 192 IPRG

vorliegt ( BGE 116 II 639 , E. 3b).

E. 2 a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht

sei auf Grund der Befangenheit des Schiedsrichters Dr.

Karrer nicht vorschriftsgemäss zusammengesetzt, weshalb eine

Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG vorliege.

b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, diese Rüge

sei verspätet, zumal die Beschwerdeführerin nicht versucht

habe, die Abweisung ihres Rekusationsbegehrens durch die

Zürcher Handelskammer anzufechten und sich danach vorbehalt-

los in das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen

habe. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass die direk-

te Anfechtung von Ausstandsentscheiden privater Gremien nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen ist

( BGE 118 II 359 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin macht zudem

geltend, die Beschwerdeführerin habe den Teilentscheid des

Schiedsgerichts vom 18. Mai 1998 mit der Rüge anfechten kön-

nen, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammenge-

setzt. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil die Rüge

ohnehin unbegründet ist. Sie wurde nämlich in gleicher Weise

auch im Parallelverfahren 4P.168/1999 der Beschwerdeführerin

gegen die Roche Diagnostic GmBH erhoben und vom Bundesge-

richt abgewiesen. Zur Begründung sei zusammenfassend ange-

führt, dass der Vorwurf, Dr. Karrer habe wahrheitswidrig an-

gegeben, dass der Rückzug des Mandatsantrags und nicht die

Ablehnungsanträge der Beschwerdeführerin Anlass für den Fax-

Brief vom 9. Juni 1997 gewesen sei, nicht erwiesen ist, weil

seine Sachverhaltsdarstellung nicht widerlegt wurde. Weiter

ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Dr. Karrer würde

ihr die Ablehnung der Zustimmung zur fraglichen Mandatsüber-

nahme bewusst oder unbewusst nachtragen, objektiv nicht ge-

rechtfertigt, weil er den Parteien die Möglichkeit der Ab-

lehnung ausdrücklich offeriert und damit sein Verständnis

zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdeführerin bei

der Übernahme des Mandats die Möglichkeit eines Interessen-

konflikts hätte erblicken können, und zudem die Ablehnung

keine praktische Auswirkung hatte, weil der Mandatsantrag

zurückgezogen wurde.

E. 3 Als weitere formelle Rüge macht die Beschwerdefüh-

rerin sinngemäss geltend, das Schiedsgericht habe ihren An-

spruch auf rechtliches Gehör bzw. die daraus abgeleitete Be-

gründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid be-

gründe nicht, weshalb der Anspruch der Beschwerdegegnerin

gutgeheissen worden sei. Es fehle jeder Hinweis auf die tat-

sächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Das Gericht

führe lediglich aus, weshalb seiner Ansicht nach die Argu-

mente der Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden.

Die Beschwerdeführerin lässt dabei ausser Acht,

dass der Gehörsanspruch gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG

die Begründungspflicht nicht einschliesst ( BGE 116 II 373 ,

E. 7). Im Übrigen hat das Schiedsgericht seinen Entscheid

durchaus begründet. Das Schiedsgericht gab als Anspruchs-

grundlage an, dass die Beschwerdeführerin einen Vertrags-

bruch begangen habe, indem sie den "Lozol"-Vertrag vorzeitig

gekündigt habe (Final Award, E. R). Zudem setzte sich das

Schiedsgericht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin

auseinander, mit denen sie den gültigen Bestand des "Lozol"-

Vertrages in Frage stellte und die Berechtigung der Beendi-

gung geltend machte (Final Award, E. M - Q). Diese eingehen-

de Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdefüh-

rerin kann - entgegen ihrer Auffassung - nicht als Verlet-

zung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewertet werden, weil

das Gericht - soweit es seinen Entscheid begründet - bei

Gutheissung einer Klage angeben muss, weshalb es die Einwän-

de der beklagten Partei als nicht stichhaltig erachtet.

E. 4 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführe-

rin geltend, die Kündigung des "Lozol"-Vertrages sei zuläs-

sig gewesen, weil bezüglich der am 13. Januar 1992 unter-

zeichneten Verträge eine Täuschung vorliege. Die BMG habe

bereits vor Vertragsschluss gewusst, dass bei zwei Patien-

ten, die "Bisphosphonate" testeten, schwerwiegende uner-

wünschte Ereignisse aufgetreten seien und habe die entspre-

chenden Unterlagen der Beschwerdeführerin erst zwei Wochen

nach Unterzeichnung der Verträge vorgelegt. Darin hätte das

Schiedsgericht einen Verstoss gegen die aus dem Vertrauens-

prinzip fliessende Aufklärungs- und Informationspflicht er-

blicken müssen, weil die Beschwerdeführerin bei Kenntnis

dieser ihr nicht bekannten Unterlagen die Verträge nicht

abgeschlossen hätte. Das Schiedsgericht habe daher den Ordre

public im Sinne Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG verletzt, indem

es verneint habe, dass diese Verträge unter einem Willens-

mangel litten.

a) Nach der Rechtsprechung verstösst die materielle

Beurteilung eines streitigen Anspruchs gegen den Ordre pub-

lic, wenn sie im Ergebnis mit fundamentalen Rechtsgrundsät-

zen unvereinbar ist, welche nach schweizerischer Auffassung

unabhängig vom anwendbaren Recht und damit überstaatlich

Geltung beanspruchen ( BGE 120 II 155 E. 6a S. 166 f. mit

Hinweisen). Zu diesen Rechtsgrundsätzen gehört insbesondere

das Vertrauensprinzip ( BGE 120 II 155 E. 6a S. 166; 117 II

646 E. 3 S. 606 mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen dieses

Prinzip bzw. eine sogenannte culpa in contrahendo kann vor-

liegen, wenn in Vertragsverhandlungen ein Verhandlungspart-

ner dem anderen für dessen Willensbildung erkennbar wesent-

liche Tatsachen verschweigt, die dieser weder kannte noch

kennen konnte (vgl. BGE 121 III 350 E. 6c S. 354 f. mit Hin-

weisen und BGE 105 II 75 E. 2a S. 79 f.).

b) Im vorliegenden Fall führte das Schiedsgericht

zum Vorwurf, die BMG habe gegen das Vertrauensprinzip ver-

stossen, auf Seite 27 des Entscheides sinngemäss aus, sie

habe nie versucht, absichtlich Informationen zurückzuhalten.

Tatsächlich habe Dr. VandePol verschiedene Informationen,

darunter auch solche über unerwünschte Ereignisse verlangt,

um die IND Anwendung vorzubereiten. Dr. Schmidt habe Dr.

Schuster über die unerwünschten Ereignisse informiert. Es

seien jedoch nur zwei von etwa hundert Patienten gewesen,

wie Dr. Gaich gesagt habe. Dies habe keine Reaktion ausge-

löst. Auch nach dem Abschluss der "Bisphosphonate"-Verträge

sei nicht versucht worden, schwere unerwünschte Ereignisse

vor der Beschwerdeführerin geheimzuhalten. Unter diesen Um-

ständen kann nicht gesagt werden, dass die fehlende Übergabe

von schriftlichen Dokumenten zu den beiden unerwünschten

Ereignissen, deren Ursache vor Vertragsabschluss noch nicht

bekannt war, mit dem Vertrauensprinzip schlechthin unverein-

bar sei und daher ein Verstoss gegen den Ordre public vor-

liege.

E. 5 a) Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend,

das Schiedsgericht habe den Ordre public verletzt, indem es

nach dem Scheitern des ursprünglichen Plans zur Entwicklung

des "Bisphosphonate"-Medikaments ein Recht der Beschwerde-

führerin zur Aufhebung der am 13. Januar 1992 unterzeichne-

ten Verträge verneint habe. Ein solches Recht ergebe sich

aus Art. 3.01 des Lizenzvertrages vom 13. Januar 1992, der

vorsehe, dass alle wesentlichen Abweichungen vom Entwick-

lungsplan hinsichtlich des Zeitrahmens, Budgets und Indi-

kationen der vorherigen Zustimmung durch das "Steering

Commitee" bedürften. Diese Bestimmung überlasse jeder Par-

tei den freien Entscheid, ob sie einer solchen Abänderung

des Entwicklungsplans und damit des Vertrags zustimme oder

eben nicht. Das Schiedsgericht habe der Beschwerdeführerin

diese Wahlfreiheit abgesprochen und angenommen, es sei nicht

die Meinung der Parteien gewesen, einer Partei die Möglich-

keit zu geben, (jederzeit) die Zustimmung zu verweigern. Zu-

dem habe das Gericht ohne Grundlage angenommen, die Parteien

seien verpflichtet gewesen, in einer vernünftigen Weise zu

kooperieren, um vernünftige Anpassungen eines Entwicklungs-

plans zu ermöglichen. Damit sei der Grundsatz der Vertrags-

freiheit verletzt.

b) Mit diesen Ausführungen wird die Interpretation

des Art. 3.01 des Lizenzvertrags vom 13. Januar 1992 durch

das Schiedsgericht kritisiert. Die Beschwerdeführerin lässt

dabei ausser Acht, dass eine unzutreffende Auslegung eines

Vertrages für sich alleine noch keinen Verstoss gegen den

Ordre public darstellt. Dem Bundesgericht steht es im vor-

liegenden Verfahren nicht zu, das Auslegungsergebnis, zu

welchem das Schiedsgericht gelangt ist, auf seine Recht-

oder Verfassungsmässigkeit (Willkürverbot) zu überprüfen.

Damit bleibt allein zu beurteilen, ob das Auslegungsergeb-

nis, d.h. der vom Schiedsgericht festgestellte Vertragsin-

halt mit dem materiellen Ordre public vereinbar ist (BGE 117

II 604 E. 4 S. 607).

c) Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin gel-

tend, das Schiedsgericht habe sie dazu verpflichtet, das

Dauerschuldverhältnis unter vollkommen veränderten Bedingun-

gen fortzuführen, was mit der schweizerischen Rechts- und

Werteordnung schlechthin nicht vereinbar sei.

d) Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss

eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, dass Dauer-

schuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet

werden dürfen, wenn deren Fortsetzung für eine Partei nicht

mehr zumutbar ist ( BGE 122 III 262 , E. 2a/aa mit Hinweisen).

Dieser Grundsatz entspricht dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben bzw. dem Verbot des Rechtsmissbrauchs und ist

daher dem Ordre public zuzurechnen (vgl. BGE 120 II 155

E. 6a S. 166; 117 II 604 E. 3 S. 606 mit Hinweisen).

e) Der grundsätzliche Anspruch auf Vertragsaufhe-

bung aus wichtigem Grund wurde jedoch vom Schiedsgericht in

ausdrücklicher Übereinstimmung mit einem Parteigutachten von

Prof. Gauch anerkannt. Bei der Prüfung, ob unter den gegebe-

nen Umständen ein wichtiger Grund vorlag, nahm das Schieds-

gericht an, dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glau-

ben verstossen habe, indem sie zum vornherein nicht bereit

war, Vorschläge zur Anpassung des Entwicklungsplanes an die

veränderten Umstände zuzustimmen und der Verpflichtung nicht

nachgekommen sei, vernünftig zusammenzuarbeiten, um eine

vernünftige Anpassung des Entwicklungsplans zu ermöglichen.

Damit ist das Schiedsgericht implizit davon ausgegangen,

dass eine "vernünftige" Anpassung möglich und für die Be-

schwerdeführerin zumutbar gewesen wäre. Es ist daher kein

Verstoss gegen den Grundsatz der Vertragsaufhebung aus wich-

tigem Grund erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert darlegt, inwiefern die Weiterführung der "Bis-

phosphonate"-Verträge für sie unzumutbar gewesen sei. Viel-

mehr gibt sie bloss an, sie habe den sogenannten "fast-

track" Plan aus ethischen, rechtlichen und wirtschaftlichen

Gründen nach genauer Prüfung abgelehnt und später habe auch

die Beschwerdegegnerin eingestanden, dass dieser Plan nicht

durchführbar gewesen sei. Inwiefern damit die Zumutbarkeit

einer anderweitigen Anpassung ausgeschlossen wurde, wird

jedoch nicht dargetan.

E. 6 Gemäss den vorstehenden Erwägungen hält die Annahme

des Schiedsgerichts, dass die Kündigung der "Bisphosphonate"-

Verträge unzulässig war, im Lichte der gegen sie erhobenen

Rügen vor dem Ordre public stand. Die Kündigung des "Lozol"-

Vertrages wäre daher auch dann nicht gerechtfertigt gewesen,

wenn dessen Fortbestand mit demjenigen der "Bisphosphonate"-

Verträge verknüpft gewesen wäre. Die Erwägung des Schiedsge-

richts, dass keine solche Verknüpfung bestanden habe, ist

daher nicht rechtserheblich. Auf die Rügen der Beschwerde-

führerin, welche sich auf diese Erwägung beziehen, ist daher

mangels Rechtsschutzinteresses ( Art. 88 OG ) nicht einzutre-

ten. Daran vermag auch die sogenannte formelle Natur des

rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, welches die Beschwerde-

führerin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verknüpfung

der Verträge als verletzt betrachtet, weil sich der Gehörs-

anspruch nur auf rechtserhebliche Parteiaussagen und Beweis-

mittel bezieht ( BGE 121 III 331 E. 3b S. 333).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang

wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungs-

pflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Dispositiv
  1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 60'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 90'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schieds- gericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt. ______________
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

4P.172/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

*******************************

17. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Leu, Corboz, Klett, Nyffeler und Gerichts-

schreiber Gelzer.

---------

In Sachen

Rhône-Poulenc Rorer Pharmaceuticals Inc. , 500 Arcola Road,

USA-19426-0107 Collegeville PA, Beschwerdeführerin, vertre-

ten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schärer und Dr. René Bösch,

Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8035 Zürich,

gegen

Roche Diagnostic Corporation , 101 Orchard Ridge Drive,

Gaithersburg, USA-20878 Maryland, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Plattner, Mühlebach-

strasse 20, Postfach, 8024 Zürich,

Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer , p.A. Dr. Robert

P. Umbricht, Bahnhofstrasse 22, Postfach 4174, 8022 Zürich,

betreffend

Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG

(Internationale Schiedsgerichtsbarkeit;

Ablehnung eines Schiedsrichters)

A.-

Die Corange Ltd. war Muttergesellschaft der Boeh-

ringer Mannheim-GmbH, Mannheim, D, (nachstehend: BMG) und

der Boehringer Mannheim Pharmaceuticals Corporation,

Gaithersburg, USA, (nachstehend: BMC).

Am 13. Januar 1992 schlossen die BMG und die BMC

mit der Rhône-Poulenc Rorer Pharmaceuticals Inc., College-

ville, USA, (nachstehend: RPRP) verschiedene Verträge. Zum

einen vereinbarten die BMG mit RPRP eine gemeinsame Entwick-

lung des von der BMG entdeckten Medikaments "Bisphosphonate"

gegen Osteoporose, welches auch mit "BM 21" oder "Ibandro-

nate" bezeichnet wurde. Diese Vereinbarungen wurden "Bispho-

sphonate"-Verträge" genannt. Zudem anderen gewährte die RPRP

an ihrem etablierten Medikament "Lozol" gegen kardiovaskulä-

re Erkrankungen der BMC für den amerikanischen Markt ein

Vertriebsrecht.

Nachdem sich gezeigt hatte, dass das Medikament

"Bisphosphonate" in Kapselform schwerwiegende Nebenwirkungen

zeigte, musste ein neuer Plan zur Entwicklung dieses Medika-

ments in Tablettenform erstellt werden. Die BMG legte dazu

einen sogenannten "fast-track" Plan vor, den die RPRP jedoch

ablehnte. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Fortfüh-

rung der "Bisphosphonate"-Verträge sei nicht mehr zumutbar

und kündigte diese und den nach ihrer Auffassung damit ver-

bundenen "Lozol"-Vertrag auf den 31. März 1993.

Die BMG und die BMC erachteten diese Kündigungen

als ungerechtfertigt und erhoben gegenüber der RPRP Ansprü-

che wegen Vertragsverletzung.

B.-

Am 3. Mai 1993 klagte die BMC vor einem Gericht in

Maryland, USA, gegen die RPRP auf Schadenersatz. Am 7. März

1995 vereinbarten die Parteien, diesen Prozess abzubrechen

und das in Zürich im Parallelverfahren (ZHK Nr. 240/93) zwi-

schen der BMG und der RPRP eingesetzte Schiedsgericht für

zuständig zu erklären. Diesem gehörten Dr. Anton Pestalozzi

als vorsitzender und Dr. Robert P. Umbricht und DDr. Werner

Melis als weitere Schiedsrichter an. Nachdem Dr. Pestalozzi

zurückgetreten war, ernannte der Präsident der Zürcher Han-

delskammer am 23. Mai 1995 Dr. Robert Umbricht als vorsit-

zenden und Dr. Pierre A. Karrer als neuen Schiedsrichter.

In der Folge verhandelten die Aktionäre der Corange

Ltd. über einen Verkauf der Gesellschaft an den Basler Phar-

makonzern Roche.

Am 3. Juni 1997 informierte Dr. Karrer die Parteien

per Telefax darüber, dass im Zusammenhang mit dem Kauf der

Corange Ltd. durch die Roche seine Anwaltskanzlei angefragt

worden war, ob sie die Verkäufer bezüglich kartellrechtli-

cher Fragen nach schweizerischem Recht beraten könne. Zudem

bat Dr. Karrer die Parteien, ihm mitzuteilen, ob sie mit der

Übernahme dieses Mandats einverstanden seien.

Mit Fax-Schreiben vom 6. Juni 1996 verlangte die

RPRP von Dr. Karrer, dass er in beiden Schiedsgerichtsver-

fahren in Ausstand trete. Zur Begründung führte sie sinnge-

mäss an, dass sie den Antrag auf Genehmigung der Übernahme

des Mandats ablehnen müsste und damit riskieren würde, Dr.

Karrer zu missfallen, weil sein Anwaltsbüro ein Mandat mit

einem wichtigen Klienten verlieren würde.

Mit Telefax vom 9. Juni 1997 teilte Dr. Karrer den

Parteien mit, dass seine Anwaltskanzlei die Verkäufer von

Corange Ltd. nicht beraten werde und damit ein potentieller

Interessenkonflikt ausgeschlossen sei. Die RPRP hielt jedoch

an ihrem Ausstandsbegehren fest, welchem sich Dr. Karrer

widersetzte.

Am 16. Juni 1997 reichte die RPRP bei der Zürcher

Handelskammer ein Ablehnungsgesuch gegen Dr. Karrer ein,

welches am 15. Juli 1997 abgelehnt wurde.

Nach der Übernahme der Corange Ldt. durch die Roche

firmierte die BMG mit Roche Diagnostics GmbH und die BMC mit

Roche Diagnostics Corporation.

Am 18. Mai 1998 fällte das Schiedsgericht einen

Teilschiedsspruch (Partial Award), in dem es die RPRP verur-

teilte, den von ihr anerkannten Betrag von US$ 696'690.-- an

die BMC zu bezahlen.

Mit Schiedsspruch (Final Award) vom 23. April 1999

wurde die RPRP zur Zahlung von US$ 32'786'174 an die BMC

verpflichtet.

C.-

Die RPRP erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen

Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG mit dem

Begehren, den Schiedsspruch vom 23. April 1999 aufzuheben.

Die BMC beantragt, die Beschwerde abzuweisen, so-

weit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht verzichtet

auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei

ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier

Kognition ( BGE 124 I 11 E. 1 S. 13).

b) Das angefochtene Schiedsgerichtsurteil betrifft

eine internationale privatrechtliche Streitigkeit und kann

daher gemäss Art. 190 IPRG angefochten werden. Diese Mög-

lichkeit wurde nicht ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb

kein gültiger Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 192 IPRG

vorliegt ( BGE 116 II 639 , E. 3b).

2.-

a) Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht

sei auf Grund der Befangenheit des Schiedsrichters Dr.

Karrer nicht vorschriftsgemäss zusammengesetzt, weshalb eine

Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG vorliege.

b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, diese Rüge

sei verspätet, zumal die Beschwerdeführerin nicht versucht

habe, die Abweisung ihres Rekusationsbegehrens durch die

Zürcher Handelskammer anzufechten und sich danach vorbehalt-

los in das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen

habe. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass die direk-

te Anfechtung von Ausstandsentscheiden privater Gremien nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen ist

( BGE 118 II 359 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin macht zudem

geltend, die Beschwerdeführerin habe den Teilentscheid des

Schiedsgerichts vom 18. Mai 1998 mit der Rüge anfechten kön-

nen, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammenge-

setzt. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil die Rüge

ohnehin unbegründet ist. Sie wurde nämlich in gleicher Weise

auch im Parallelverfahren 4P.168/1999 der Beschwerdeführerin

gegen die Roche Diagnostic GmBH erhoben und vom Bundesge-

richt abgewiesen. Zur Begründung sei zusammenfassend ange-

führt, dass der Vorwurf, Dr. Karrer habe wahrheitswidrig an-

gegeben, dass der Rückzug des Mandatsantrags und nicht die

Ablehnungsanträge der Beschwerdeführerin Anlass für den Fax-

Brief vom 9. Juni 1997 gewesen sei, nicht erwiesen ist, weil

seine Sachverhaltsdarstellung nicht widerlegt wurde. Weiter

ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Dr. Karrer würde

ihr die Ablehnung der Zustimmung zur fraglichen Mandatsüber-

nahme bewusst oder unbewusst nachtragen, objektiv nicht ge-

rechtfertigt, weil er den Parteien die Möglichkeit der Ab-

lehnung ausdrücklich offeriert und damit sein Verständnis

zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdeführerin bei

der Übernahme des Mandats die Möglichkeit eines Interessen-

konflikts hätte erblicken können, und zudem die Ablehnung

keine praktische Auswirkung hatte, weil der Mandatsantrag

zurückgezogen wurde.

3.-

Als weitere formelle Rüge macht die Beschwerdefüh-

rerin sinngemäss geltend, das Schiedsgericht habe ihren An-

spruch auf rechtliches Gehör bzw. die daraus abgeleitete Be-

gründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid be-

gründe nicht, weshalb der Anspruch der Beschwerdegegnerin

gutgeheissen worden sei. Es fehle jeder Hinweis auf die tat-

sächlichen und rechtlichen Anspruchsgrundlagen. Das Gericht

führe lediglich aus, weshalb seiner Ansicht nach die Argu-

mente der Beschwerdeführerin nicht zutreffen würden.

Die Beschwerdeführerin lässt dabei ausser Acht,

dass der Gehörsanspruch gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG

die Begründungspflicht nicht einschliesst ( BGE 116 II 373 ,

E. 7). Im Übrigen hat das Schiedsgericht seinen Entscheid

durchaus begründet. Das Schiedsgericht gab als Anspruchs-

grundlage an, dass die Beschwerdeführerin einen Vertrags-

bruch begangen habe, indem sie den "Lozol"-Vertrag vorzeitig

gekündigt habe (Final Award, E. R). Zudem setzte sich das

Schiedsgericht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin

auseinander, mit denen sie den gültigen Bestand des "Lozol"-

Vertrages in Frage stellte und die Berechtigung der Beendi-

gung geltend machte (Final Award, E. M - Q). Diese eingehen-

de Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdefüh-

rerin kann - entgegen ihrer Auffassung - nicht als Verlet-

zung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewertet werden, weil

das Gericht - soweit es seinen Entscheid begründet - bei

Gutheissung einer Klage angeben muss, weshalb es die Einwän-

de der beklagten Partei als nicht stichhaltig erachtet.

4.-

In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführe-

rin geltend, die Kündigung des "Lozol"-Vertrages sei zuläs-

sig gewesen, weil bezüglich der am 13. Januar 1992 unter-

zeichneten Verträge eine Täuschung vorliege. Die BMG habe

bereits vor Vertragsschluss gewusst, dass bei zwei Patien-

ten, die "Bisphosphonate" testeten, schwerwiegende uner-

wünschte Ereignisse aufgetreten seien und habe die entspre-

chenden Unterlagen der Beschwerdeführerin erst zwei Wochen

nach Unterzeichnung der Verträge vorgelegt. Darin hätte das

Schiedsgericht einen Verstoss gegen die aus dem Vertrauens-

prinzip fliessende Aufklärungs- und Informationspflicht er-

blicken müssen, weil die Beschwerdeführerin bei Kenntnis

dieser ihr nicht bekannten Unterlagen die Verträge nicht

abgeschlossen hätte. Das Schiedsgericht habe daher den Ordre

public im Sinne Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG verletzt, indem

es verneint habe, dass diese Verträge unter einem Willens-

mangel litten.

a) Nach der Rechtsprechung verstösst die materielle

Beurteilung eines streitigen Anspruchs gegen den Ordre pub-

lic, wenn sie im Ergebnis mit fundamentalen Rechtsgrundsät-

zen unvereinbar ist, welche nach schweizerischer Auffassung

unabhängig vom anwendbaren Recht und damit überstaatlich

Geltung beanspruchen ( BGE 120 II 155 E. 6a S. 166 f. mit

Hinweisen). Zu diesen Rechtsgrundsätzen gehört insbesondere

das Vertrauensprinzip ( BGE 120 II 155 E. 6a S. 166; 117 II

646 E. 3 S. 606 mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen dieses

Prinzip bzw. eine sogenannte culpa in contrahendo kann vor-

liegen, wenn in Vertragsverhandlungen ein Verhandlungspart-

ner dem anderen für dessen Willensbildung erkennbar wesent-

liche Tatsachen verschweigt, die dieser weder kannte noch

kennen konnte (vgl. BGE 121 III 350 E. 6c S. 354 f. mit Hin-

weisen und BGE 105 II 75 E. 2a S. 79 f.).

b) Im vorliegenden Fall führte das Schiedsgericht

zum Vorwurf, die BMG habe gegen das Vertrauensprinzip ver-

stossen, auf Seite 27 des Entscheides sinngemäss aus, sie

habe nie versucht, absichtlich Informationen zurückzuhalten.

Tatsächlich habe Dr. VandePol verschiedene Informationen,

darunter auch solche über unerwünschte Ereignisse verlangt,

um die IND Anwendung vorzubereiten. Dr. Schmidt habe Dr.

Schuster über die unerwünschten Ereignisse informiert. Es

seien jedoch nur zwei von etwa hundert Patienten gewesen,

wie Dr. Gaich gesagt habe. Dies habe keine Reaktion ausge-

löst. Auch nach dem Abschluss der "Bisphosphonate"-Verträge

sei nicht versucht worden, schwere unerwünschte Ereignisse

vor der Beschwerdeführerin geheimzuhalten. Unter diesen Um-

ständen kann nicht gesagt werden, dass die fehlende Übergabe

von schriftlichen Dokumenten zu den beiden unerwünschten

Ereignissen, deren Ursache vor Vertragsabschluss noch nicht

bekannt war, mit dem Vertrauensprinzip schlechthin unverein-

bar sei und daher ein Verstoss gegen den Ordre public vor-

liege.

5.-

a) Alsdann macht die Beschwerdeführerin geltend,

das Schiedsgericht habe den Ordre public verletzt, indem es

nach dem Scheitern des ursprünglichen Plans zur Entwicklung

des "Bisphosphonate"-Medikaments ein Recht der Beschwerde-

führerin zur Aufhebung der am 13. Januar 1992 unterzeichne-

ten Verträge verneint habe. Ein solches Recht ergebe sich

aus Art. 3.01 des Lizenzvertrages vom 13. Januar 1992, der

vorsehe, dass alle wesentlichen Abweichungen vom Entwick-

lungsplan hinsichtlich des Zeitrahmens, Budgets und Indi-

kationen der vorherigen Zustimmung durch das "Steering

Commitee" bedürften. Diese Bestimmung überlasse jeder Par-

tei den freien Entscheid, ob sie einer solchen Abänderung

des Entwicklungsplans und damit des Vertrags zustimme oder

eben nicht. Das Schiedsgericht habe der Beschwerdeführerin

diese Wahlfreiheit abgesprochen und angenommen, es sei nicht

die Meinung der Parteien gewesen, einer Partei die Möglich-

keit zu geben, (jederzeit) die Zustimmung zu verweigern. Zu-

dem habe das Gericht ohne Grundlage angenommen, die Parteien

seien verpflichtet gewesen, in einer vernünftigen Weise zu

kooperieren, um vernünftige Anpassungen eines Entwicklungs-

plans zu ermöglichen. Damit sei der Grundsatz der Vertrags-

freiheit verletzt.

b) Mit diesen Ausführungen wird die Interpretation

des Art. 3.01 des Lizenzvertrags vom 13. Januar 1992 durch

das Schiedsgericht kritisiert. Die Beschwerdeführerin lässt

dabei ausser Acht, dass eine unzutreffende Auslegung eines

Vertrages für sich alleine noch keinen Verstoss gegen den

Ordre public darstellt. Dem Bundesgericht steht es im vor-

liegenden Verfahren nicht zu, das Auslegungsergebnis, zu

welchem das Schiedsgericht gelangt ist, auf seine Recht-

oder Verfassungsmässigkeit (Willkürverbot) zu überprüfen.

Damit bleibt allein zu beurteilen, ob das Auslegungsergeb-

nis, d.h. der vom Schiedsgericht festgestellte Vertragsin-

halt mit dem materiellen Ordre public vereinbar ist (BGE 117

II 604 E. 4 S. 607).

c) Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin gel-

tend, das Schiedsgericht habe sie dazu verpflichtet, das

Dauerschuldverhältnis unter vollkommen veränderten Bedingun-

gen fortzuführen, was mit der schweizerischen Rechts- und

Werteordnung schlechthin nicht vereinbar sei.

d) Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss

eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, dass Dauer-

schuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet

werden dürfen, wenn deren Fortsetzung für eine Partei nicht

mehr zumutbar ist ( BGE 122 III 262 , E. 2a/aa mit Hinweisen).

Dieser Grundsatz entspricht dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben bzw. dem Verbot des Rechtsmissbrauchs und ist

daher dem Ordre public zuzurechnen (vgl. BGE 120 II 155

E. 6a S. 166; 117 II 604 E. 3 S. 606 mit Hinweisen).

e) Der grundsätzliche Anspruch auf Vertragsaufhe-

bung aus wichtigem Grund wurde jedoch vom Schiedsgericht in

ausdrücklicher Übereinstimmung mit einem Parteigutachten von

Prof. Gauch anerkannt. Bei der Prüfung, ob unter den gegebe-

nen Umständen ein wichtiger Grund vorlag, nahm das Schieds-

gericht an, dass die Beschwerdeführerin gegen Treu und Glau-

ben verstossen habe, indem sie zum vornherein nicht bereit

war, Vorschläge zur Anpassung des Entwicklungsplanes an die

veränderten Umstände zuzustimmen und der Verpflichtung nicht

nachgekommen sei, vernünftig zusammenzuarbeiten, um eine

vernünftige Anpassung des Entwicklungsplans zu ermöglichen.

Damit ist das Schiedsgericht implizit davon ausgegangen,

dass eine "vernünftige" Anpassung möglich und für die Be-

schwerdeführerin zumutbar gewesen wäre. Es ist daher kein

Verstoss gegen den Grundsatz der Vertragsaufhebung aus wich-

tigem Grund erkennbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht

substanziiert darlegt, inwiefern die Weiterführung der "Bis-

phosphonate"-Verträge für sie unzumutbar gewesen sei. Viel-

mehr gibt sie bloss an, sie habe den sogenannten "fast-

track" Plan aus ethischen, rechtlichen und wirtschaftlichen

Gründen nach genauer Prüfung abgelehnt und später habe auch

die Beschwerdegegnerin eingestanden, dass dieser Plan nicht

durchführbar gewesen sei. Inwiefern damit die Zumutbarkeit

einer anderweitigen Anpassung ausgeschlossen wurde, wird

jedoch nicht dargetan.

6.-

Gemäss den vorstehenden Erwägungen hält die Annahme

des Schiedsgerichts, dass die Kündigung der "Bisphosphonate"-

Verträge unzulässig war, im Lichte der gegen sie erhobenen

Rügen vor dem Ordre public stand. Die Kündigung des "Lozol"-

Vertrages wäre daher auch dann nicht gerechtfertigt gewesen,

wenn dessen Fortbestand mit demjenigen der "Bisphosphonate"-

Verträge verknüpft gewesen wäre. Die Erwägung des Schiedsge-

richts, dass keine solche Verknüpfung bestanden habe, ist

daher nicht rechtserheblich. Auf die Rügen der Beschwerde-

führerin, welche sich auf diese Erwägung beziehen, ist daher

mangels Rechtsschutzinteresses ( Art. 88 OG ) nicht einzutre-

ten. Daran vermag auch die sogenannte formelle Natur des

rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, welches die Beschwerde-

führerin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verknüpfung

der Verträge als verletzt betrachtet, weil sich der Gehörs-

anspruch nur auf rechtserhebliche Parteiaussagen und Beweis-

mittel bezieht ( BGE 121 III 331 E. 3b S. 333).

7.-

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang

wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungs-

pflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, so-

weit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 60'000.-- wird der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin

für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 90'000.-- zu

entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schieds-

gericht der Zürcher Handelskammer schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 17. Februar 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: