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4A_30/2010

Markeneintragungsgesuch,

Bundesgericht · 2011-02-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_30/2010

Verfügung vom 11. Februar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Inc.,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Michael Treis und Dr. Michael Widmer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. November 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zurückgezogen hat;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG );

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin