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2C 138/2021

Bundesgericht · 2021-03-02 · Deutsch CH
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Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020 | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.A.________ und B.A.________ haben am 7. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde eingereicht. Mit der Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte die Eingabe am 9. Februar 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel offenstehe.

E. 2.1 Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 machte die Bundesgerichtskanzlei A.A.________ und B.A.________ darauf aufmerksam, dass ihre Beschwerdebegründung allenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, sie jedoch noch Gelegenheit hätten, ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verbessern. A.A.________ und B.A.________ teilten dem Bundesgericht am 25. Februar 2021 mit, dass sie ihre Eingabe zurückzögen.

E. 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe bedingungslos zurückgezogen, womit das Verfahren abzuschreiben ist. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Offentlich-rechtliche Abteilung 02.03.2021 2C 138/2021 (2C_138/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 02.03.2021 2C 138/2021 (2C_138/2021) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 02.03.2021 2C 138/2021 (2C_138/2021)

Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020 | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_138/2021 Verfügung vom 2. März 2021 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Bern, handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion, Beschwerdegegner. Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020, Beschwerde gegen die Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 (Maskentragpflicht im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule). Erwägungen: 1. A.A.________ und B.A.________ haben am 7. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde eingereicht. Mit der Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte die Eingabe am 9. Februar 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel offenstehe. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 machte die Bundesgerichtskanzlei A.A.________ und B.A.________ darauf aufmerksam, dass ihre Beschwerdebegründung allenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, sie jedoch noch Gelegenheit hätten, ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verbessern. A.A.________ und B.A.________ teilten dem Bundesgericht am 25. Februar 2021 mit, dass sie ihre Eingabe zurückzögen. 2.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführer haben ihre Eingabe bedingungslos zurückgezogen, womit das Verfahren abzuschreiben ist. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG). Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. März 2021 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar