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1F_9/2023

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023.

Bundesgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_9/2023

Urteil vom 3. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Chaix, Kölz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Adrian Berlinger, Staatsanwaltschaft Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,

Gesuchsgegner,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023.

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023 auf eine Beschwerde von A.________ infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;

dass A.________ mit Eingabe vom 21. März 2023 das bundesgerichtliche Urteil zurückweist und für ungültig erklärt;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;

dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht verständlich aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;

dass der Gesuchsteller, soweit er eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend machen will, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli