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1B_97/2023

Strafverfahren; Ausstand,

Bundesgericht · 2023-02-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Im Strafverfahren SA1 22 11200 11 gegen B.________ stellte A.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt Adrian Berlinger. Das Kantonsgericht Luzern forderte A.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge reichte A.________ am 25. Januar und 1. Februar 2023 weitere Eingaben beim Kantonsgericht ein, wobei er die Aufforderung zur Sicherheitsleistung dem Kantonsgericht zurücksandte. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 trat das Kantonsgericht mangels Leistung der Prozesskaution auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Im Sinne einer Alternativbegründung führte es ausserdem aus, dass auch mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht hätte eingetreten werden können.

E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

E. 4 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Haupt- und die Alternativbegründung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. So ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, dass er entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts die ihm auferlegte Prozesskaution fristgerecht geleistet hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_97/2023

Urteil vom 17. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Adrian Berlinger,

Staatsanwaltschaft Abteilung 1,

Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, vom 8. Februar 2023 (2P 23 1).

Erwägungen:

1.

Im Strafverfahren SA1 22 11200 11 gegen B.________ stellte A.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt Adrian Berlinger. Das Kantonsgericht Luzern forderte A.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge reichte A.________ am 25. Januar und 1. Februar 2023 weitere Eingaben beim Kantonsgericht ein, wobei er die Aufforderung zur Sicherheitsleistung dem Kantonsgericht zurücksandte. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 trat das Kantonsgericht mangels Leistung der Prozesskaution auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Im Sinne einer Alternativbegründung führte es ausserdem aus, dass auch mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht hätte eingetreten werden können.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Haupt- und die Alternativbegründung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. So ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, dass er entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts die ihm auferlegte Prozesskaution fristgerecht geleistet hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli