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1F_38/2019

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (1C_335/2019).

Bundesgericht · 2019-08-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1F_38/2019

Urteil vom 7. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Bundeskanzlei,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (1C_335/2019).

In Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_335/2019 vom 18. Juni 2019 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit und wegen offensichtlicher Verspätung nicht eintrat;

dass A.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht;

dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;

dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist;

dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;

dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold