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1C_335/2019

Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 (Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung).

Bundesgericht · 2019-06-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_335/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Hildegard Ruch,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundeskanzlei.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 (Bundesgesetz über die Steuerreform und die

AHV-Finanzierung).

In Erwägung,

dass Hildegard Ruch mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) wegen Verletzung der Einheit der Materie erhoben hat;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Beschwerdeführerin dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei eine Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen unterbleiben kann, da sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als verspätet erweist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli