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1C_99/2016

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 (Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer).

Bundesgericht · 2016-03-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung überwiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_99/2016

Urteil vom 1. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Hanspeter Strauch,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 (Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer).

In Erwägung,

dass Hanspeter Strauch mit Eingabe vom 27. Februar 2016 Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 betreffend Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer beim Bundesgericht erhoben hat;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli