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1C 591/2018

Bundesgericht · 2018-11-12 · Deutsch CH
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Eidgenössische Volksabstimmung von 25. November 2018 (Volksinitiative Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)) | Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung überwiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.11.2018 1C 591/2018 (1C_591/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.11.2018 1C 591/2018 (1C_591/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.11.2018 1C 591/2018 (1C_591/2018)

Eidgenössische Volksabstimmung von 25. November 2018 (Volksinitiative Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)) | Politische Rechte

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_591/2018 Urteil vom 12. November 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Hanspeter Strauch, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Eidgenössische Volksabstimmung vom 25. November 2018 (Volksinitiative "Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative) ". In Erwägung, dass Hanspeter Strauch mit Eingabe vom 9. November 2018 (Postaufgabe 10. November 2018) Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 25. November 2018 betreffend die Selbstbestimmungsinitiative beim Bundesgericht erhoben hat; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; dass dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil 1C_99/2016 vom 1. März 2016 mitgeteilt worden ist, dass hinsichtlich eidgenössischer Abstimmungen der Rechtsmittelzug über die Kantonsregierung zu erfolgen hat, weshalb vorliegend nicht mehr davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren entsprechend dem Beschwerdeausgang Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. November 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli