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1C_643/2025

Auslieferung an Deutschland; Haftbefehl,

Bundesgericht · 2025-11-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A.________ ist deutsch-italienischer Doppelbürger. Nachdem er von Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden war, wurde er am 2. September 2025 in der Schweiz verhaftet. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 4. September 2025 einen Auslieferungshaftbefehl. Mit Schreiben vom 15. und 16. September 2025 ersuchten die deutschen Behörden um die Auslieferung von A.________, dies einerseits zur Strafverfolgung, andererseits zur Strafvollstreckung (4,5 Jahre Haft; Reststrafe von 401 Tagen). In beiden Fällen geht es insbesondere um Betrug. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 wies das Bundesstrafgericht eine gegen den Auslieferungshaftbefehl gerichtete Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, dass die bestehende Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden könne. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Zum einen habe A.________ eingeräumt, dass er über die erforderlichen Mittel verfüge, zum anderen habe sich sein Rechtsmittel als aussichtslos erwiesen. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 erhebt A.________ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts und gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Anders als noch im Verfahren vor Bundesstrafgericht ist er nicht mehr anwaltlich vertreten. Obwohl der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst ist, wird das Verfahren vor Bundesgericht deshalb auf Deutsch geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG ).

E. 2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen). Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Da ein erlittener Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, trifft dies zu ( BGE 136 IV 20 E. 1.1). Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die vorinstanzlichen Erwägungen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen würden. Er wirft dem Bundesstrafgericht jedoch vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass er im Mai 2025 bereits in Italien inhaftiert worden sei. Die italienischen Gerichte hätten entschieden, dass er nur zur Teilnahme am Strafverfahren den deutschen Behörden auszuliefern und in der Folge wieder nach Italien zu verbringen sei. Er beruft sich insofern auf den in Art. 9 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) verankerten Grundsatz "ne bis in idem". Danach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist (Satz 1). Dass hier eine solche Situation bestehen würde, legt er jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten italienischen Gerichtsentscheide im Rahmen eines auf Gesuch Deutschlands eröffneten Auslieferungshaftverfahrens in der Schweiz nicht verbindlich. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

E. 3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_643/2025

Urteil vom 7. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland; Haftbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 15. Oktober 2025 (RH.2025.23).

Sachverhalt:

A.

A.________ ist deutsch-italienischer Doppelbürger. Nachdem er von Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden war, wurde er am 2. September 2025 in der Schweiz verhaftet. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 4. September 2025 einen Auslieferungshaftbefehl.

Mit Schreiben vom 15. und 16. September 2025 ersuchten die deutschen Behörden um die Auslieferung von A.________, dies einerseits zur Strafverfolgung, andererseits zur Strafvollstreckung (4,5 Jahre Haft; Reststrafe von 401 Tagen). In beiden Fällen geht es insbesondere um Betrug.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 wies das Bundesstrafgericht eine gegen den Auslieferungshaftbefehl gerichtete Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, dass die bestehende Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden könne. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Zum einen habe A.________ eingeräumt, dass er über die erforderlichen Mittel verfüge, zum anderen habe sich sein Rechtsmittel als aussichtslos erwiesen.

B.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 erhebt A.________ gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts und gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Anders als noch im Verfahren vor Bundesstrafgericht ist er nicht mehr anwaltlich vertreten. Obwohl der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst ist, wird das Verfahren vor Bundesgericht deshalb auf Deutsch geführt (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Da ein erlittener Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, trifft dies zu ( BGE 136 IV 20 E. 1.1). Auch ein Entscheid über die Auslieferungshaft ist jedoch nur anfechtbar, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die vorinstanzlichen Erwägungen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen würden. Er wirft dem Bundesstrafgericht jedoch vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass er im Mai 2025 bereits in Italien inhaftiert worden sei. Die italienischen Gerichte hätten entschieden, dass er nur zur Teilnahme am Strafverfahren den deutschen Behörden auszuliefern und in der Folge wieder nach Italien zu verbringen sei. Er beruft sich insofern auf den in Art. 9 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) verankerten Grundsatz "ne bis in idem". Danach wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist (Satz 1). Dass hier eine solche Situation bestehen würde, legt er jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten italienischen Gerichtsentscheide im Rahmen eines auf Gesuch Deutschlands eröffneten Auslieferungshaftverfahrens in der Schweiz nicht verbindlich.

Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold