Sachverhalt
A. Die Stimm- und Wahlberechtigten der Politischen Gemeinde St. Gallen wählten mit Urnengang vom 22. September 2024 die 63 Mitglieder des Stadtparlaments für die Amtsdauer 2025-2028. Bei der Wahl handelt es sich um eine Proporzwahl im Einheitswahlkreis. This Bürge erhob gegen das Wahlergebnis am 1. Oktober 2024 Abstimmungsbeschwerde beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen. Er machte im Wesentlichen geltend, die von der Politischen Gemeinde St. Gallen angewandte Methode zur Verteilung der Mandate im Proporzverfahren nach "Hagenbach-Bischoff" verletze den verfassungsmässigen Anspruch der Stimmberechtigten auf gleiche demokratische Rechte. Richtigerweise hätten nach der Methode "Sainte-Laguë" einzelne Mandate anderen Listengruppen bzw. Listen zugewiesen werden müssen. B. Das Departement des Innern entzog der Abstimmungsbeschwerde am 5. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung. Die von This Bürge gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil 1C_58/2025 vom 4. Februar 2025). Am 13. März 2025 wies das Departement des Innern die Beschwerde gegen das Wahlergebnis ab, soweit es darauf eintrat. Eine von This Bürge dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 25. August 2025 ab. C. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2025 hat This Bürge am 25. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei "unter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung" aufzuheben. Sinngemäss beantragt er weiter, es sei festzustellen, dass die von der Politischen Gemeinde St. Gallen angewandte Methode zur Verteilung der Mandate im Proporzverfahren Art. 34 Abs. 2 bzw. Art. 136 Abs. 1 Satz 2 BV verletze. Ebenfalls sinngemäss beantragt er ausserdem, es sei anzuordnen, dass einzelne Mandate einer anderen Listengruppe bzw. einer anderen Liste zuzuweisen seien. Das Departement und der Stadtrat für die Politische Gemeinde St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat an der Beschwerde mit Eingabe vom 8. November 2025 sinngemäss festgehalten.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die politischen Rechte in einer kommunalen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Stadt St. Gallen stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten.
E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten mit voller Kognition, sondern auch diejenige anderer kantonaler bzw. kommunaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder damit in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 lit. a, lit. c und lit. d BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Einwand eingegangen, wonach bei der Anwendung einer gerechten Berechnungsmethode mehrere Mandate an andere Listen gegangen wären, nämlich von der SP je ein Sitz an die JUSO und die Liste Aufrecht, ein Sitz der Mitte an die Liste "freie liste - mittelstand.ch" und ein Sitz der GLP an die Jungen Grünliberalen. Soweit darin die Rüge erblickt werden kann, die Vorinstanz habe ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2) verletzt, dringt der Beschwerdeführer damit nicht durch. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf die Verschiebungen von einzelnen Mandaten zwischen den Listengruppen, die aus der Anwendung einer anderen Berechnungsmethode (Methode "Sainte-Laguë" statt "Hagenbach-Bischoff") resultieren würden, hingewiesen. Damit ist sie auf den Einwand des Beschwerdeführers in ausreichender Weise eingegangen. Dass sie nicht ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich angesprochenen Verschiebungen innerhalb einzelner Listengruppen eingegangen ist, ändert daran nichts.
E. 4 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die in Art. 99 ff. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2018 über Wahlen und Abstimmungen (WAG/SG; sGS 125.3) vorgesehene Berechnungsmethode zur Verteilung der Mandate auf die Listen im Rahmen einer Proporzwahl. Er bezeichnet diese Methode als Programm und spricht von einem Programmfehler. Das verwendete Programm liefere völlig korrekt ein falsches Resultat und sei unzuverlässig sowie fehlerhaft, was in Widerspruch zu Art. 34 BV stehe. Die Anwendung einer korrekten Methode führe zu einer Verschiebung von bis zu acht Sitzen. Dass der angefochtene Entscheid gegen die Art. 99 ff. WAG /SG verstossen würde, trägt der Beschwerdeführer nicht vor, bzw. führt er aus, das verwendete Programm sei korrekt ausgeführt worden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, weshalb die in Art. 99 ff. WAG /SG vorgesehene Berechnungsmethode zur Verteilung der Mandate (Methode "Hagenbach-Bischoff") in der konkreten Konstellation mit den Anforderungen der Bundesverfassung und insbesondere mit Art. 34 Abs. 2 BV im Einklang stehe. Mit den ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz zur Verfassungsmässigkeit der in Art. 99 ff. WAG /SG vorgesehenen und von der Politischen Gemeinde St. Gallen vorliegend angewandten Berechnungsmethode setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinander. Namentlich zeigt er mit seiner Beschwerde nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der Vorinstanz im Sinne von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unverständlich ist der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Verschiebung von bis zu acht Sitzen, zumal er selber nur vier Sitze erwähnt, die bei der Anwendung der von ihm als gerecht empfundenen Berechnungsmethode an andere Listen gegangen wären.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht anzuordnen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_549/2025
Urteil vom 6. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
This Bürge,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Politische Gemeinde St. Gallen,
Stadtrat, Rathaus, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtparlaments St. Gallen für die Amtsdauer 2025-2028,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 25. August 2025 (B 2025/70).
Sachverhalt:
A.
Die Stimm- und Wahlberechtigten der Politischen Gemeinde St. Gallen wählten mit Urnengang vom 22. September 2024 die 63 Mitglieder des Stadtparlaments für die Amtsdauer 2025-2028. Bei der Wahl handelt es sich um eine Proporzwahl im Einheitswahlkreis.
This Bürge erhob gegen das Wahlergebnis am 1. Oktober 2024 Abstimmungsbeschwerde beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen. Er machte im Wesentlichen geltend, die von der Politischen Gemeinde St. Gallen angewandte Methode zur Verteilung der Mandate im Proporzverfahren nach "Hagenbach-Bischoff" verletze den verfassungsmässigen Anspruch der Stimmberechtigten auf gleiche demokratische Rechte. Richtigerweise hätten nach der Methode "Sainte-Laguë" einzelne Mandate anderen Listengruppen bzw. Listen zugewiesen werden müssen.
B.
Das Departement des Innern entzog der Abstimmungsbeschwerde am 5. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung. Die von This Bürge gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil 1C_58/2025 vom 4. Februar 2025). Am 13. März 2025 wies das Departement des Innern die Beschwerde gegen das Wahlergebnis ab, soweit es darauf eintrat. Eine von This Bürge dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 25. August 2025 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2025 hat This Bürge am 25. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei "unter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung" aufzuheben. Sinngemäss beantragt er weiter, es sei festzustellen, dass die von der Politischen Gemeinde St. Gallen angewandte Methode zur Verteilung der Mandate im Proporzverfahren Art. 34 Abs. 2 bzw. Art. 136 Abs. 1 Satz 2 BV verletze. Ebenfalls sinngemäss beantragt er ausserdem, es sei anzuordnen, dass einzelne Mandate einer anderen Listengruppe bzw. einer anderen Liste zuzuweisen seien. Das Departement und der Stadtrat für die Politische Gemeinde St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat an der Beschwerde mit Eingabe vom 8. November 2025 sinngemäss festgehalten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die politischen Rechte in einer kommunalen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen in der Stadt St. Gallen stimmberechtigt und damit gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Bei der Beschwerde in Stimmrechtssachen prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten mit voller Kognition, sondern auch diejenige anderer kantonaler bzw. kommunaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder damit in engem Zusammenhang stehen (vgl. Art. 95 lit. a, lit. c und lit. d BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei nicht auf seinen Einwand eingegangen, wonach bei der Anwendung einer gerechten Berechnungsmethode mehrere Mandate an andere Listen gegangen wären, nämlich von der SP je ein Sitz an die JUSO und die Liste Aufrecht, ein Sitz der Mitte an die Liste "freie liste - mittelstand.ch" und ein Sitz der GLP an die Jungen Grünliberalen. Soweit darin die Rüge erblickt werden kann, die Vorinstanz habe ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2) verletzt, dringt der Beschwerdeführer damit nicht durch. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auf die Verschiebungen von einzelnen Mandaten zwischen den Listengruppen, die aus der Anwendung einer anderen Berechnungsmethode (Methode "Sainte-Laguë" statt "Hagenbach-Bischoff") resultieren würden, hingewiesen. Damit ist sie auf den Einwand des Beschwerdeführers in ausreichender Weise eingegangen. Dass sie nicht ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich angesprochenen Verschiebungen innerhalb einzelner Listengruppen eingegangen ist, ändert daran nichts.
4.
Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die in Art. 99 ff. des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2018 über Wahlen und Abstimmungen (WAG/SG; sGS 125.3) vorgesehene Berechnungsmethode zur Verteilung der Mandate auf die Listen im Rahmen einer Proporzwahl. Er bezeichnet diese Methode als Programm und spricht von einem Programmfehler. Das verwendete Programm liefere völlig korrekt ein falsches Resultat und sei unzuverlässig sowie fehlerhaft, was in Widerspruch zu Art. 34 BV stehe. Die Anwendung einer korrekten Methode führe zu einer Verschiebung von bis zu acht Sitzen. Dass der angefochtene Entscheid gegen die Art. 99 ff. WAG /SG verstossen würde, trägt der Beschwerdeführer nicht vor, bzw. führt er aus, das verwendete Programm sei korrekt ausgeführt worden.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, weshalb die in Art. 99 ff. WAG /SG vorgesehene Berechnungsmethode zur Verteilung der Mandate (Methode "Hagenbach-Bischoff") in der konkreten Konstellation mit den Anforderungen der Bundesverfassung und insbesondere mit Art. 34 Abs. 2 BV im Einklang stehe. Mit den ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz zur Verfassungsmässigkeit der in Art. 99 ff. WAG /SG vorgesehenen und von der Politischen Gemeinde St. Gallen vorliegend angewandten Berechnungsmethode setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinander. Namentlich zeigt er mit seiner Beschwerde nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der Vorinstanz im Sinne von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unverständlich ist der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Verschiebung von bis zu acht Sitzen, zumal er selber nur vier Sitze erwähnt, die bei der Anwendung der von ihm als gerecht empfundenen Berechnungsmethode an andere Listen gegangen wären.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht anzuordnen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen, der Politischen Gemeinde St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Mattle