Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Art. 40 Abs. 1 KV, Art. 1 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 WAG Das Verfahren zur Zuteilung der 63 in einem einzigen Wahlkreis zu vergebenden Sitze des St. Galler Stadtparlaments auf die beteiligten Listen und Listengruppen nach der von der kantonalen Wahlgesetzgebung vorgeschriebenen Methode «Hagenbach-Bischoff» steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere führt sie unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraums des Kantons bei der Umsetzung eines Proporzwahlverfahrens nicht zu einer verfassungswidrigen Verzerrung des Grundsatzes der Erfolgswertgleichheit der Stimmen. Jedenfalls bei einem Einheitswahlkreis und 63 zu vergebenden Mandaten fliessen mit der Anwendung der Methode nach «Hagenbach-Bischoff» keine proporzfremden Elemente in die Verteilung der Sitze auf die beteiligten Listengruppen und Listen ein. (Verwaltungsgericht, B 2025/70) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Januar 2026 abgewiesen (Verfahren 1C_549/2025)
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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.08.2025 B 2025/70 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.08.2025 B 2025/70 San Gallo Verwaltungsgericht 25.08.2025 B 2025/70
Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Art. 40 Abs. 1 KV, Art. 1 Abs. 1 lit. d Ziff. 2 WAG Das Verfahren zur Zuteilung der 63 in einem einzigen Wahlkreis zu vergebenden Sitze des St. Galler Stadtparlaments auf die beteiligten Listen und Listengruppen nach der von der kantonalen Wahlgesetzgebung vorgeschriebenen Methode «Hagenbach-Bischoff» steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere führt sie unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraums des Kantons bei der Umsetzung eines Proporzwahlverfahrens nicht zu einer verfassungswidrigen Verzerrung des Grundsatzes der Erfolgswertgleichheit der Stimmen. Jedenfalls bei einem Einheitswahlkreis und 63 zu vergebenden Mandaten fliessen mit der Anwendung der Methode nach «Hagenbach-Bischoff» keine proporzfremden Elemente in die Verteilung der Sitze auf die beteiligten Listengruppen und Listen ein. (Verwaltungsgericht, B 2025/70)
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Januar 2026 abgewiesen (Verfahren 1C_549/2025)
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