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1C_345/2023

Unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 10. Mai 2023 in Sachen vorsorglicher Führerausweisentzug Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte in der Folge, nach gerichtlicher Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Angesichts einer summarischen Prüfung erweise sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl mit Bezug auf die Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht als auch bezüglich der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sei.

E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung führte, nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_345/2023

Urteil vom 11. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28. Juni 2023 (7U 23 16).

Erwägungen:

1.

A.________ erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 10. Mai 2023 in Sachen vorsorglicher Führerausweisentzug Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte in der Folge, nach gerichtlicher Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses, um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. Angesichts einer summarischen Prüfung erweise sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl mit Bezug auf die Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht als auch bezüglich der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sei.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung führte, nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli