Gerichtskostenvorschuss | Strassenbau und Strassenverkehr
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug wies das Luzerner Kantonsgericht am 28. Juni 2023 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Bundesgericht trat am 11. Juli 2023 mit Urteil 1C_345/2023 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 2. August 2023 setzte das Kantonsgericht A.________ eine Frist bis zum 17. August 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 4. August 2023 reichte A.________ diese Verfügung mit der handschriftlichen Ergänzung "Guten Tag ich bin nicht einverstanden und habe kein Geld danke" dem Bundesgericht ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_345/2023 erläutert wurde, ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in einer Beschwerde in gedrängter Form zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Aus dem oben zitierten Satz ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann bzw. will. Weshalb die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll, begründet er indessen nicht, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
E. 3 Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.08.2023 1C 383/2023 (1C_383/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.08.2023 1C 383/2023 (1C_383/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.08.2023 1C 383/2023 (1C_383/2023)
Gerichtskostenvorschuss | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_383/2023 Urteil vom 15. August 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. Gegenstand Gerichtskostenvorschuss, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. August 2023 (7H 23 111). Erwägungen: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug wies das Luzerner Kantonsgericht am 28. Juni 2023 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Bundesgericht trat am 11. Juli 2023 mit Urteil 1C_345/2023 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 2. August 2023 setzte das Kantonsgericht A.________ eine Frist bis zum 17. August 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 4. August 2023 reichte A.________ diese Verfügung mit der handschriftlichen Ergänzung "Guten Tag ich bin nicht einverstanden und habe kein Geld danke" dem Bundesgericht ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Wie dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_345/2023 erläutert wurde, ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in einer Beschwerde in gedrängter Form zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Aus dem oben zitierten Satz ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann bzw. will. Weshalb die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll, begründet er indessen nicht, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 3. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. August 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi