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1C_345/2021

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT),

Bundesgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_345/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_345/2021

Verfügung vom 16. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Walter Haefelin,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau,

Bundeskanzlei.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT),

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2021.

In Erwägung,

dass Walter M. Haefelin mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2021 seine Beschwerde zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_345/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli