Datenauskunftsbegehren/Rechtsverzögerung (Kostenvorschuss) | Verwaltungsverfahren
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 19. Juni 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht A.________ im Beschwerdeverfahren gegen das BAKOM betreffend Datenauskunftsbegehren Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, weil das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren offensichtlich sei. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32; Urteil 2C_726/2016 vom 29. August 2016). Der Beschwerdeführer hat beim Bundesverwaltungsgericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.06.2018 1C 306/2018 (1C_306/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.06.2018 1C 306/2018 (1C_306/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.06.2018 1C 306/2018 (1C_306/2018)
Datenauskunftsbegehren/Rechtsverzögerung (Kostenvorschuss) | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_306/2018 Urteil vom 28. Juni 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel. Gegenstand Datenauskunftsbegehren/Rechtsverzögerung (Kostenvorschuss), Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Juni 2018 (A-3501/2018). Erwägungen: 1. Am 19. Juni 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht A.________ im Beschwerdeverfahren gegen das BAKOM betreffend Datenauskunftsbegehren Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, weil das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren offensichtlich sei. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021 i.V.m. Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32; Urteil 2C_726/2016 vom 29. August 2016). Der Beschwerdeführer hat beim Bundesverwaltungsgericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juni 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi