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1B 128/2009

Bundesgericht · 2009-05-20 · Deutsch CH
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Sicherheitshaft | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 20.05.2009 1B 128/2009 (1B_128/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 20.05.2009 1B 128/2009 (1B_128/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 20.05.2009 1B 128/2009 (1B_128/2009)

Sicherheitshaft | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_128/2009 Urteil vom 20. Mai 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Sicherheitshaft, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 25. März 2009 des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 16. Mai (Postaufgabe: 18. Mai) 2009 gegen eine am 25. März 2009 ergangene Haftverfügung des Bezirksgerichts Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt; dass er nicht darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weitern Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Mai 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp