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9_I_90

BGE 9 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Urtheil vom 3. März 1883 in Sachen

Eheleute Capeder.

Die Klägerin hatte vor dem Bezirksgerichte Albula zur Be¬

gründung ihrer Scheidungsklage unter Anderm behauptet, daß

der Beklagte sie am 20. Februar und zu Ostern 1882 in näher

bezeichneter Weise thätlich mißhandelt und bedroht habe. Die

von ihr dafür anerbotenen Beweise waren vom Gerichte erhoben

worden; in seinem Endurtheil stellte indes das Bezirksgericht

Da dieses Urtheil im Uebrigen von gar keinem allgemeinen Interesse

ist, so wird daraus nur obiges Bruchstück mitgetheilt.

das Beweisergebniß nicht fest, sondern bemerkte, es möge dahin

gestellt bleiben, ob diese Vorfälle in der von der Klägerin be¬

haupteten Art und Weise stattgefunden haben und erkannte in

der Hauptsache auf Trennung von Tisch und Bett auf die

Dauer von zwei Jahren. In seinem die gänzliche Scheidung

aussprechenden Urtheile bemerkt das Bundesgericht rücksichtlich

der Würdigung der erwähnten Beweise:

In einem solchen Falle, wenn die kantonalen Instanzen das

Ergebniß der Beweisführung über erhebliche Behauptungen nicht

feststellen, sondern sich einer Beurtheilung der Beweisresultate,

weil diese ihnen als für die Entscheidung der Sache unerheb¬

lich erscheinen, enthalten, muß dem Bundesgerichte das Recht

gewahrt werden, den Thatbestand seinerseits festzustellen, d. h.

gestützt auf die Akten das Beweisergebniß selbst zu beurtheilen.

Denn dieser Fall steht offenbar dem andern, in Art. 30, Ab¬

satz 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬

pflege ausdrücklich vorgesehenen, daß die kantonalen Gerichte

die Erhebung eines Beweises über erhebliche Thatsachen ab¬

lehnen, gleich; im letzterwähnten Falle aber steht dem Bundes¬

gerichte unzweifelhaft die eigene Würdigung der Ergebnisse der

von ihm angeordneten neuen Beweisführung auch in thatsächlicher

Richtung zu.