Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urtheil vom 3. März 1883 in Sachen
Eheleute Capeder.
Die Klägerin hatte vor dem Bezirksgerichte Albula zur Be¬
gründung ihrer Scheidungsklage unter Anderm behauptet, daß
der Beklagte sie am 20. Februar und zu Ostern 1882 in näher
bezeichneter Weise thätlich mißhandelt und bedroht habe. Die
von ihr dafür anerbotenen Beweise waren vom Gerichte erhoben
worden; in seinem Endurtheil stellte indes das Bezirksgericht
Da dieses Urtheil im Uebrigen von gar keinem allgemeinen Interesse
ist, so wird daraus nur obiges Bruchstück mitgetheilt.
das Beweisergebniß nicht fest, sondern bemerkte, es möge dahin
gestellt bleiben, ob diese Vorfälle in der von der Klägerin be¬
haupteten Art und Weise stattgefunden haben und erkannte in
der Hauptsache auf Trennung von Tisch und Bett auf die
Dauer von zwei Jahren. In seinem die gänzliche Scheidung
aussprechenden Urtheile bemerkt das Bundesgericht rücksichtlich
der Würdigung der erwähnten Beweise:
In einem solchen Falle, wenn die kantonalen Instanzen das
Ergebniß der Beweisführung über erhebliche Behauptungen nicht
feststellen, sondern sich einer Beurtheilung der Beweisresultate,
weil diese ihnen als für die Entscheidung der Sache unerheb¬
lich erscheinen, enthalten, muß dem Bundesgerichte das Recht
gewahrt werden, den Thatbestand seinerseits festzustellen, d. h.
gestützt auf die Akten das Beweisergebniß selbst zu beurtheilen.
Denn dieser Fall steht offenbar dem andern, in Art. 30, Ab¬
satz 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬
pflege ausdrücklich vorgesehenen, daß die kantonalen Gerichte
die Erhebung eines Beweises über erhebliche Thatsachen ab¬
lehnen, gleich; im letzterwähnten Falle aber steht dem Bundes¬
gerichte unzweifelhaft die eigene Würdigung der Ergebnisse der
von ihm angeordneten neuen Beweisführung auch in thatsächlicher
Richtung zu.