Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Urtheil vom 9. Februar 1883 in Sachen Gamper. A. Nachdem das Bundesgericht in der Ehescheidungssache des Impetranten, als Beklagten und Rekurrenten, gegen seine Ehefrau Creszentia Gamper geb. Schwager, seine Zwischenent¬ scheidung vom 9. September 1882 (siehe dieselbe in der Amt¬ lichen Sammlung VIII, S. 516 u. ff.) ausgefällt hatte, beschloß das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Oktøber 1882:
1. Es sei das bundesgerichtliche Erkenntniß zur Vollziehung der in demselben enthaltenen Begehren an die erste Instanz zurückgewiesen, unter spezieller Hinweisung auf die nachträgliche Eingabe der Creszentia Gamper vom 3. Oktober 1882 nebst Beilagen.
2. Sei das Bezirksgericht Münchweilen eingeladen, nach Erledigung der Angelegenheit die Akten sammt Urtheil an die Obergerichtskanzlei einzusenden. Gemäß diesem Beschlusse wurde Impetrant mit Citation vom 23. Dezember 1882 zur weitern Verhandlung vor das Bezirksgericht Münchweilen geladen. B. Hiegegen beschwert sich Impetrant mit Eingabe vom Januar 1883 beim Bundesgerichte; er sucht um Vervoll¬ ständigung resp. Erläuterung des Entscheides vom 9. Septem¬ ber 1882 nach, indem er sich vor allen Kosten verwahrt und Ersatz für seine Auslagen beansprucht. Zur Begründung be¬ merkt er: Nach seiner Ansicht sei das vom Obergerichte beob¬ achtete Verfahren, die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, mit dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 9. September 1882 unvereinbar; nach letzterm habe das Obergericht unmittelbar selbst zu entscheiden. Auch werde die Zurückweisung an die erste Instanz nicht etwa durch die kantonale Prozeßordnung gefordert, da nach dieser die vom Bundesgerichte verfügte Aktenvervoll¬ ständigung auf Requisition des Obergerichtes durch den Be¬ zirksgerichtspräsidenten geschehen könne.
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Es sei seiner Zeit vor dem Obergerichte von keiner Partei darüber Beschwerde geführt worden, daß das Erstinstanzgericht die Ent¬ schädigungsfrage und die œconomica ad separatum verwiesen habe; das Obergericht sei daher, da dieser Theil der erstinstanz¬ lichen Entscheidung offenbar der Parteidisposition nicht entzogen sei und daher nicht vom Amtes wegen habe abgeändert werden müssen, gar nicht in der Lage gewesen, in dieser Richtung zu urtheilen. Nachdem nun aber das Bundesgericht nichtsdestowe¬ niger in dritter Instanz auf ein Prozeßbegehren eingetreten sei, welches in zweiter Instanz gar nicht gestellt und daher stillschweigend aufgegeben gewesen sei, so habe das Obergericht um eine offenbare Verletzung der kantonalen Prozeßordnung zu vermeiden, dem Begehren des Bundesgerichtes nur durch Ueber¬ weisung desselben an die erste Instanz, welche in diesem Punkte einzig den Entscheid gefällt habe, entsprechen können. Es werde daher auf Abweisung des gestellten Begehrens angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die bundesgerichtliche Zwischenentscheidung vom 9. Sep¬ tember 1882 ordnet einerseits eine Vervollständigung der Akten bezüglich der Frage des Verschuldens der Ehescheidung (durch Abnahme von Beweisen, welche von den kankonalen Instanzen nicht erhoben worden waren), andrerseits eine Vervollständi¬ gung der kantonalen Entscheidung bezüglich des Quantitatives der Entschädigung an.
2. In ersterer Richtung ist von den kantonalen Instanzen ein Urtheil nicht mehr zu fällen, sondern es sind lediglich die fraglichen Beweise zu Handen des Bundesgerichtes zu erheben. Durch welche kantonale Behörde nun diese Beweisaufnahme unmittelbar zu geschehen hat, war vom Bundesgerichte nicht zu bestimmen, vielmehr ist das kantonale Obergericht vollkommen befugt, hierüber, gestützt auf das kantonale Prozeßrecht, die er¬ forderlichen Anordnungen zu treffen und ist es durch die Schlußnahme des Bundesgerichtes nur insofern gebunden, als es verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Beweisaufnahme überhaupt geschehe, d. h. daß die bezügliche Weisung des Bundes¬ gerichtes an die zu ihrer Ausführung nach dem kantonalen Rechte zuständige Stelle geleitet und von dieser ausgeführt werde.
3. Was dagegen die vom Bundesgerichte angeordnete Ver¬ vollständigung der kantonalen Entscheidung bezüglich der Ent¬ schädigungsfrage anbelangt, so ist zu bemerken: Die Ansicht des Obergerichtes, daß die Vorschrift des Art. 49 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, wonach über die Entschädigungsfrage in ihrem ganzen Umfange im Eheschei¬ dungsverfahren selbst zu verhandeln und zu entscheiden ist, dis¬ positiven Rechtens sei, kann nicht gebilligt werden; freilich steht es selbstverständlich den Parteien frei, auf Entschädigungsfor¬ derungen zu verzichten und alsdann ist darüber natürlich im Ehescheidungsprozesse nicht zu verhandeln. Wenn aber, wie dies in concreto der Fall war, Entschädigungsbegehren wirklich ge¬ stellt sind, so ist der Richter nicht befugt, deren Verhandlung und Entscheidung ad separatum zu verweisen, sondern hat er vielmehr von Amtes wegen dafür zu sorgen, daß sie im Ehe¬ scheidungsprozesse selbst gleichzeitig mit der Hauptsache erledigt werden. Dies folgt unmittelbar aus dem imperativen Wortlaute der zitirten Gesetzesbestimmung und ist vom Bundesgerichte schon in seiner Entscheidung vom 9. September 1882 ausge¬ führt worden. Demnach hätte das Obergericht des Kantons Thurgau seiner Zeit die gegen zwingendes Recht verstoßende Entscheidung der ersten Instanz, daß die Erledigung der Ent¬ schädigungsfrage ad separatum verwiesen werde, von Amtes wegen aufheben und seinerseits für die mit der Hauptsache gleich¬ zeitige Beurtheilung dieser Frage sorgen sollen; war die Sache nach den dem Obergerichte vorliegenden Akten auch bezüglich der Höhe der Entschädigung spruchreif, so hatte das Obergericht auch darüber ohne Weiteres selbst zu entscheiden, sonst aber die Sache zur Vervollständigung des betreffenden Urtheils an die erste Instanz zurückzuweisen. Durch die bundesgerichtliche Ent¬ scheidung vom 9. September 1882 ist nun eben dies festgestellt und die Sache in diesem Sinne, d. h. damit das Obergericht nachträglich in diesem Sinne vorgehe, an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen worden. Demgemäß erscheint
aber, da die dem Obergerichte vorgelegenen Akten bezüglich des Quantitativs der Entschädigung nicht spruchreif waren, das Verfahren des Obergerichtes, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, als richtig. Dabei ist aber festzuhalten, daß, da es sich in dieser Richtung um ein neues erstinstanzliches Urtheil über einen einzelnen, im frühern Verfahren gesetzwidrig übergangenen, Punkt handelt, nach Ausfällen der neuen erstinstanzlichen Entscheidung rück¬ sichtlich derselben das gewöhnliche kantonale Rechtsmittelverfah¬ ren zu beobachten ist und nicht etwa, wie das Obergericht in seiner Schlußnahme vom 26. Oktober 1882 anzudeuten scheint, die Akten ohne Weiteres, zur Uebermittlung an das Bundes¬ gericht, der Obergerichtskanzlei zu übersenden sind. Erst wenn im Falle der Berufung auch die zweitinstanzliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ergangen ist, so sind, wenn nicht die Parteien auf die Weiterziehung verzichten, die bezüg¬ lichen Akten und Entscheidungen gleichzeitig mit den Akten über die angeordnete Aktenvervollständigung bezüglich der Schuldfrage dem Bundesgerichte zu übermitteln. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Es sei die Eingabe des Impetranten im Sinne der Erwä¬ gungen abschlägig beschieden.