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18. Urtheil vom 19. Januar 1883 in Sachen Centralbahn gegen Wittwe Meier und Konsorten. A. Durch Urtheil vom 30. November 1882 hat das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn erkannt: „Verantworterin und „Appelantin Schweizerische Centralbahngesellschaft ist gehalten, „der Klägerin und Appellatin Wittwe Viktoria Meyer zu ihren „eigenen Handen und als Vertreterin ihrer vier minderjährigen „Kinder nur die Summe von 2860 Fr. auszurichten. „Bezüglich der Kosten wurde erkannt: Dieselben erliegen mit „20 Fr. heutiger Urtheils= und 30 Fr. Vortragsgebühr auf der „Verantworterin Schweizerische Centralbahn im Betrage von „207 Fr. 35 Cts. B. Gegen diese Entscheidung erklärte die Beklagte Schweize¬ rische Centralbahngesellschaft die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht. Bei der heutigen Verhandlung trägt der Vertreter der¬ selben unter eingehender Begründung darauf an: Es sei, weil der Ehemann und Vater der Kläger den seinen Tod verur¬ sachenden Unfall ausschließlich selbst verschuldet habe, das Ur¬ theil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. No¬ vember 1882 im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Vertreter der Kläger auf Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Er müsse allerdings mit der zweiten Instanz anerkennen, daß den getödteten Ehemann und Vater der Kläger ein gewisses Verschulden treffe, allein hließlic jedenfall kein schweres
sondern es liege auch ein, von der Beklagten zu vertretendes Verschulden des Güterschaffners Schibli vor, so daß nicht auf gänzliche Abweisung der Klage zu erkennen sei, sondern der Klägerin eine wegen Mitverschuldens reduzirte Entschädigung in dem zweitinstanzlich zugesprochenen Betrage zugebilligt werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 1881, Nachmittags 3 Uhr, sollten durch eine von dem Güterschaffner Alexander Schibli befehligte Arbeitergruppe auf dem Bahnhofe Olten zwei Güterwagen von der Rampe weggeschoben werden. Vor dem Beginne der Bewegung kom¬ mandirte der Güterschaffner Schibli, daß die Schiebmannschaft hinter die beiden Wagen treten solle und daß also die bisher zwischen denselben befindlichen Arbeiter sich nach hinten begeben sollen. Diesem Befehle wurde von den übrigen Arbeitern Folge geleistet; dagegen verblieb Johannes Meier, der Ehemann und Vater der Kläger, trotz demselben zwischen den beiden Wagen und schob dort am ersten Wagen. In Folge eines kleinen Gefälles des Geleises trennte sich der erste Wagen etwas von dem nach¬ folgenden zweiten; im Augenblicke nun als der erste Wagen an einen vor ihm auf dem Geleise stehenden Torfwagen an¬ prallte, wollte Johannes Meier aus dem Geleise heraustreten; dabei wurde er von den Puffern des zweiten (nachfolgenden) Wagens erfaßt, erdrückt und sofort getödtet. Johannes Meier, welcher 35 Jahre alt war, war seit 1879 im Dienste der Be¬ klagten als Bahnhofarbeiter angestellt; regelmäßig war er im Güterschuppen beschäftigt und wurde nur ausnahmsweise zum Wagenschieben herangezogen; daß er den Befehl des Güter¬ schaffners Schibli gehört habe, ist nicht festgestellt.
2. In der heutigen Verhandlung wie vor den kantonalen Instanzen stellt die Beklagte der auf Art. 2 des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes begründeten Klage der Hinterlassenen des Johannes Meier die Einwendung des eigenen Verschuldens des Getödeten entgegen. Diese Einwendung muß auf Grund des festgestellten Thatbestandes als begründet erachtet werden. Die unmittelbare wirkende Ursache des Unfalles nämlich war s Normilen des Verunalückten zwischen beiden Wagen, sondern sein Versuch, an dem Puffer des von ihm gestoßenen Wagens vorbei ans dem Geleise herauszutreten, während von hinten, wie er gewiß wissen mußte, ein anderer Wagen unmittelbar folgte. Dieser Versuch aber muß dem Ver¬ unglückten zum Verschulden angerechnet werden; denn nicht nur ist, wie nicht bestritten, das Durchgehen zwischen den Puffern in Bewegung befindlicher Fahrzeuge reglementarisch überhaupt verboten, sondern es ist, auch abgesehen von jeder reglementari¬ schen Bestimmung, von selbst klar, daß dasselbe mit Gefahr verbunden und, wenn überhaupt, jedenfalls nur mit Vorsicht, unter Berücksichtigung der Entfernung und Geschwindigkeit der betreffenden Wagen, unternommen werden darf. Indem daher der Verunglückte, ohne irgendwelche zwingende Veranlassung und ohne sich irgendwie um den nachgeschobenen zweiten Wagen zu kümmern, zwischen den Puffern durchging, anstatt entweder an seinem durchaus nicht gefährdeten Standorte im Geleise zu verbleiben, oder aber, wodurch er aller Gefahr ausgewichen wäre, unter den Puffern durchzugehen, hat er ohne Zweifel, sei es aus Gedankenlosigkeit, sei es aus verwegenem Wagemuth, eine grobe Unvorsichtigkeit begangen, für deren Folgen die Be¬ klagte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Umstand, daß der Verunglückte nicht regelmäßig, sondern nur ausnahms¬ weise im Rangirdienste beschäftigt war, vermag hieran nichts zu ändern; denn einerseits konnte Meier nach seinem Anstel¬ lungsverhältnisse doch auch für den Rangirdienst verwendet wer¬ den und waren ihm deshalb die daherigen Dienstvorschriften mitgetheilt und er auf dieselben verpflichtet worden, und andrer¬ seits handelt es sich ja überhaupt hier nicht um ein Verhalten, dessen Unzulässigkeit nur ein mit dem betreffenden Dienstzweige genau Vertrauter einsehen mußte, sondern vielmehr um ein solches, das auch ein weniger geübter, mit den Gefahren und Verrichtungen des Rangirdienstes auch nur obenhin bekannter, Arbeiter bei Aufwendung der pflichtgemäßen Sorgsamkeit ver¬ meiden konnte und mußte.
3. Wenn die Klagepartei behauptet, daß auch dem Güter¬ schaffner Schibli ein Verschulden zur Last falle, da er nicht, wie ihm obgelegen wäre, sich davon überzeugt habe, daß alle
Arbeiter, speziell der mit dem Rangirdienste nicht vertraute Johannes Meier, seinem Befehle Folge gegeben haben und hinter die vorzuschiebenden Wagen getreten seien, so kann hier¬ auf, nach dem Ausgeführten, schon deshalb nichts ankommen, weil ja nicht der Umstand, daß Meier zwischen den beiden Wagen stehen blieb, sondern das gewiß ausschließlich vom Ver¬ unglückten selbst zu vertretende Unternehmen mittelst Durch¬ gehens zwischen den Puffern aus dem Geleise herauszutreten, den Unfall verursachte und somit der Kauselzusammenhang zwi¬ schen einer allfälligen Dienstpflichtverletzung des Schibli und dem Unfalle fehlen würde. Allein es ist überhaupt ein Ver¬ schulden des Güterschaffners Schibli nicht ersichtlich. Dieser er¬ theilte, wie nicht bestritten, die zur Ausführung der von ihm geleiteten Bewegung und zur Sicherung der Mitwirkenden noth¬ wendigen Befehle in lauter und deutlicher Weise; er sah auch, daß die Mannschaft im allgemeinen seinen Befehl verstanden hatte und demselben Folge leistete. Ein Mehreres aber konnte ihm nicht zugemuthet werden; denn es kann an den Leiter eines solchen, keineswegs außergewöhnlichen oder besonders schwierigen oder gefährlichen, Manövers im Eisenbahndienste gewiß nicht die, mit der gebotenen Schnelligkeit des Dienstes völlig unverträgliche, Anforderung gestellt werden, daß er sich vor der Ausführung nach jedem einzelnen Arbeiter speziell um¬ sehe und sich überzeuge, ob derselbe den Befehl auch richtig ver¬ standen habe. Insbesondere folgt eine solche Verpflichtung offen¬ bar nicht aus den von der Klägerin angerufenen §§ 4 und 5 des Rangirdienst=Reglementes der Beklagten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird, in Abänderung des Urtheils des Oberge¬ richtes des Kantons Solothurn vom 30. November 1882, als unbegründet abgewiesen.