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21. Urtheil vom 27. Januar 1883 in Sachen Bäschlin gegen Aargau. A. Mit Klageschrift vom 27. Oktober 1882 führt I. I. Bäsch¬ lin zum Jordan in Schaffhausen, als Inhaber und Vertreter von 155 Partialobligationen des durch die Städte Winterthur
Zofingen, Baden und Lenzburg garantirten Obligationenanlei¬ hens der schweizerischen Nationalbahngesellschaft folgendes aus Das 9 Millionen=Anleihen der schweizerischen Nationalbahn sei bekanntlich von den 4 Städten Wintherthur, Zofingen, Ba¬ den und Lenzburg solidarisch verbürgt worden; gegen die hier¬ auf bezüglichen Beschlüsse der aargauischen Städte Zofingen, Baden und Lenzburg habe eine Minorität der Bürgerschaft den Rekurs an die Oberbehörde, den Regierungsrath des Kantons Aargau, ergriffen; der Regierungsrath des Kantons Aargau habe aber diese Rekurse abgewiesen, mit der Begründung, daß die drei aargauischen Städte genügendes Vermögen und Steuer¬ kräfte besitzen, um diese Garantieverpflichtung einzugehen. Nach¬ dem nun aber der Konkurs über die Nationalbahn erkannt und durchgeführt worden sei, machen die drei aargauischen Städte gar keine Miene, ihre Verpflichtungen zu erfüllen; ebensowenig finde es die Regierung in ihrer Pflicht diese säumigen, den schweizerischen Gemeindekredit schädigenden, Schuldner zur Ein¬ lösung der Verbindlichkeiten anzutreiben. Eine von ihm dies¬ falls an die Regierung des Kantons Aargau gerichtete Rekla¬ mation sei unbeantwortet geblieben. Er beantrage nun: Das Bundesgericht wolle: „1. Die Regierung von Aargau veranlassen, die nöthigen „Kapital=, Gewerbe= und Einkommenssteuern zu dekretieren, daß „die Schuldverpflichtungen durch diese drei Städte endlich „deckt werden; für den Fall, wenn der Steuererlaß die „2. beschließen, daß „nöthigen Mittel zu Deckung dieser Garantieschuld nicht bietet, „den Kanton Aargau die volle Verantwortlichkeit trifft und er „selbst die Erledigung dieses Schuldverhältnisses dieser drei aar¬ „gauischen Städte an Hand nehmen muß. Begründet werden diese Anträge lediglich durch Berufung auf §§ 26 Absatz 1, 50 Absatz 1 und 25 der aargauischen Kantonsverfassung, wonach die Bedürfnisse des Staates und der Gemeinden, wenn die Erträgnisse ihres Vermögens und die übrigen gesetzlichen Einkünfte zur Deckung derselben nicht aus¬ reichen, durch direkte Besteuerung bestritten werden, der Re¬ die vollziehende Gewalt ausübt, und ihm die gierungsrath B. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage bestreitet Regierungsrath des Kantons Aargau, ohne gleichzeitig Hauptsache zu verhandeln, die Kompetenz des Bundesgerichtes, indem er bemerkt: Die Klage sei in erster Linie darauf richtet, daß der Regierungsrath des Kantons Aargau ein Steuer¬ dekret erlasse; sie sei also, da das Steuerrecht zweifellos dem öffentlichen Rechte angehöre, nicht privatrechtlicher Natur und das Bundesgericht sei daher nach § 27 Ziffer 4 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht kompe¬ tent. Dies müsse, da das zweite klägerische Rechtsbegehren blos eventueller Natur und durchaus von dem ersten abhängig sei, auch für die Beurtheilung des zweiten Rechtsbegehren gelten. Es werde daher beantragt: Das Bundesgericht wolle sich in der vorliegenden Streitsache als nicht kompetent erklären und erkennen, der Staat Aargau sei nicht schuldig, sich vor dem Bundesgerichte auf die Klage des I. J. Bäschlin zum Jordan in Schaffhausen einzulassen, unter Kostenfolge. C. Gegenüber dieser Kompetenzeinrede des Beklagten hält der Kläger die Kompetenz des Bundesgerichtes aufrecht, indem er die Frage aufwirft, ob denn der Staat Aargau nicht für einen vom Regierungsrathe in corpore gefaßten Beschluß ver¬ antwortlich sei, und bei wem denn, wenn nicht beim Bundes¬ gerichte, ein Privatmann in der vorwürfigen Sache sein Recht suchen solle; das Bundesgericht werde sich demnach kaum in¬ kompetent erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht nur dann kompetent, wenn es sich um eine „eivilrechtliche Streitigkeit“ handelt.
2. Die, übrigens offenbar in thasächlicher und rechtlicher Beziehung durchaus mangelhaft substanziirte und begründete, Klage nun macht ohne Zweifel nicht einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Fiskus des Kantons Aargau geltend, son¬ dern sie richtet sich gegen die Regierung dieses Kantons als solche, in ihrer publizistischen Stellung, indem sie in erster Linie verlangt, daß die Regierung von dem staatlichen Ho¬
und kraft desselben die Stadtgemeinden Zofingen, Baden und lenzburg zur Erhebung von Steuern behufs Bezahlung ihrer Schulden anhalte. Das zweite der klägerischen Rechtsbegehren, welches sich allerdings unmittelbar gegen den Staat Aargau richtet, vermag hieran nichts zu ändern, denn dasselbe ist ledig¬ lich eventueller Natur, und, so wie es vom Kläger gestellt ist, durchaus von dem in erster Linie gestellten abhängig.
3. Die Klage qualifizirt sich also nicht etwa als civilrecht¬ liche Schadenersatzklage gegen den Staat aus dem Fundamente, daß der Kläger durch rechtswidrige Amtshandlungen staatlicher Beamten oder Behörden geschädigt sei und daß dafür der Staat verantwortlich gemacht werden könne, in welchem Falle das Bundesgericht allerdings kompetent wäre, sondern vielmehr als eine öffentlich=rechtliche Beschwerde, wodurch verlangt wird, daß die Regierung ihr als Behörde obliegende öffentlich=recht¬ liche Verpflichtungen erfülle und Akte der Staatshoheit, im Interesse des Klägers, vornehme. Das Bundesgericht ist also zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.