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9_I_458

BGE 9 I 458

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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73. Entscheid vom 10. November 1883 in Sachen Zellweger. A. Am 16. November 1881 hatte die Ehefrau des Rekur¬ renten, Bertha Zellweger geb. Suter, gegen denselben an seinem damaligen Wohnorte in Gais, Kantons Appenzell A.=Rh., die Ehescheidungsklage erhoben. Durch Urtheil vom 2. Dezember gl. Is. erkannte das Bezirksgericht des Mittellandes (Kantons Appenzell A.=Rh.) über diese Klage dahin, es seien die Liti¬ ganten für die Dauer von sechs Monaten von Tisch und Bett geschieden. Nach Ablauf der Trennungszeit erhob die Ehefrau von Neuem Klage auf gänzliche Scheidung und zwar, obschon der Beklagte mittlerweile nach St. Gallen übergesiedelt war, wiederum beim Bezirksgerichte des Mittellandes des Kantons Appenzell A.=Rh. Der Beklagte bestritt die Kompetenz dieses Gerichtes nicht und letzteres erkannte am 6. Juli 1882 auf eine abermalige Trennung von Tisch und Bett für die Dauer eines Jahres. B. Nachdem auch diese Frist abgelaufen war, erhob die Ehe¬ frau am 2. August 1883 zum dritten Male beim Bezirksgericht des Mittellandes die Scheidungsklage. Nunmehr bestritt indeß der Beklagte die Kompetenz dieses Gerichtes mit der Behauptung, er müsse nach Art. 59 der Bundesverfassung und Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe an seinem Wohnorte in St. Gallen belangt werden. Das Bezirksgericht des Mittel¬ landes erklärte sich indeß durch Entscheidung vom 2. August 1883 als kompetent, indem es ausführte, die Erneuerung eines Scheidungsbegehrens, über welches der Richter bereits früher im Sinne der temporären Scheidung geurtheilt habe, könne nicht als selbständiger Prozeß, sondern blos als Wiederaufnahme eines noch nicht erledigten Prozesses aufgefaßt werden. Dies ergebe sich schon daraus, daß bei Erneuerung eines Scheidungs¬ begehrens kein neuer Vermittlungsvorstand angeordnet werde. Demnach sei aber, trotz der Uebersiedelung des Beklagten nach St. Gallen, das Bezirksgericht Mittelland kompetent, da beim Beginn des Prozesses der dortige Gerichtsstand begründet gewesen sei, wie übrigens der Beklagte auch nach seiner Uebersiedelung nach St. Gallen thatsächlich anerkannt habe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Ernst Zellweger den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, fragliche Entscheidung verletze den Art. 59 der Bundesverfassung und den Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Denn es sei keineswegs richtig, daß das Verfahren über das neue dritte Scheidungsbegehren der Ehefrau sich lediglich als eine Fort¬ setzung der frühern Prozesse darstelle; vielmehr liegen hier drei verschiedene selbständige Prozesse vor, da ja jedes Verfahren durch ein endgültiges und vollziehbares Urtheil abgeschlossen werde. Daß bei Erneuerung eines Scheidungsbegehrens ein neuer Ver¬ mittlungsvorstand nicht nöthig sei, wie das Bezirksgericht Mittel¬ land behaupte, sei unrichtig. Unerheblich sei, daß Rekurrent im zweiten Scheidungsprozeß die Kompetenz des appenzellischen Rich¬ ters nicht bestritten habe; das Bezirksgericht Mittelland hätte sich übrigens, da in Ehesachen eine Prorogation des Gerichts¬ standes ausgeschlossen sei, von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Demnach trage er darauf an, das Bundesgericht möchte die angefochtene Entscheidung kassiren. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Rekursbeklagte Bertha Zellweger geb. Suter: Die Frage, ob das Bundesgericht überhaupt kompetent sei, überlasse sie der amt¬ lichen Prüfung des Gerichtshofes. Sollte das Gericht sich als kompetent erachten, so trage sie auf Abweisung des Rekurses an. Von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung könne vorab nicht die Rede sein, da durch eine Ehescheidungsklage keine persönliche Ansprache im Sinne des citirten Verfassungsartikels geltend gemacht werde. Eben so wenig sei Art. 43 des Civil¬ standsgesetzes verletzt, denn dieser schreibe nur für neuangebrachte Scheidungsklagen den Gerichtsstand des Wohnortes des Ehe¬ mannes vor; hier aber handle es sich nicht um eine solche, son¬ dern um Erneuerung einer bereits früher vorgebrachten, vom Richter nicht definitiv, sondern blos im Sinne der zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett beurtheilten, Klage. In einem derartigen Falle bleibe der bei Beginn des Scheidungsprozesses begründete Gerichtsstand bis zu vollständiger Erledigung der

Scheidungsklage bestehen. Dies folge aus dem Wortlaute des Art. 47 des Civilstandsgesetzes, welcher für den Fall, daß nach Ablauf einer vom Richter ausgesprochenen Temporalscheidung wiederholt auf gänzliche Scheidung geklagt werden, von einer Erneuerung der Scheidungsklage spreche, also das erneute Schei¬ dungsbegehren nicht als neue, einen selbständigen Prozeß be¬ gründende Klage, sondern als Wiederholung der frühern, noch nicht endgültig beurtheilten, Klage resp. als Begehren um Wieder¬ aufnahme des frühern Verfahrens betrachte. Dies sei auch voll¬ kommen zweckmäßig und der Natur der Sache entsprechend. Im Uebrigen werden im Wefentlichen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils weiter ausgeführt. E. Das Bezirksgericht Mittelland verweist einfach auf sein Urtheil und die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes kann, da die Beschwerde auf eine behauptete Verletzung bundesverfassungsmäßiger und bundesgesetzlicher Gerichtsstandsnormen begründet wird, nach Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht bezweifelt werden.

2. Durch eine Ehescheidungsklage wird zweifellos nicht eine „persönliche Ansprache“ im Sinne des Art. 59 der Bundesver¬ fassung geltend gemacht. Vielmehr bezieht sich letztere Verfassungs¬ bestimmung, wie ihr Wortlaut (v. „Schuldner“) und die ge¬ schichtliche Entwicklung unzweideutig zeigen, nur auf vermögens¬ rechtliche Ansprüche und es kann somit in casu von einer Ver¬ letzung des Art. 59 cit. nicht die Rede sein.

3. Dagegen verstößt die angefochtene Entscheidung allerdings gegen Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Nach dieser Gesetzesbestimmung müssen Ehescheidungsklagen beim Gerichte des schweizerischen Wohnortes des Ehemannes ange¬ bracht werden. Dies gilt auch dann, wenn nach fruchtlos ge¬ bliebener Temporalscheidung die Klage auf gänzliche Scheidung gemäß Art. 47 des citirten Bundesgesetzes erneuert wird. Auch in diesem Falle liegt nicht ein Begehren um Wiederaufnahme des früheren Verfahrens resp. ein Gesuch um erneute Beur¬ theilung der frühern Klage, sondern eine neue Klage vor. Die frühere Scheidungsklage ist durch das auf Temporalscheidung kennende Urtheil rechtskräftig erledigt; es ist rechtskräftig festge¬ stellt, daß die geltend gemachten Thatsachen einen Scheidungs¬ anspruch nicht begründen und es kann daher dieser Scheidungs¬ anspruch, d. h. der Scheidungsanspruch in derjenigen thatsächlichen Fundamentirung, welche ihm im frühern Verfahren gegeben wurde oder gegeben werden konnte, überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden; demselben steht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen. Dagegen kann allerdings eine neue Scheidungs¬ klage nicht nur, wie selbstverständlich, auf Grund neuer, für sich allein einen Scheidungsgrund bildender, Thatsachen, sondern auch auf Grund des frühern die Temporalscheidung aussprechenden Urtheils in Verbindung mit der Thatsache, daß die Temporal¬ scheidung zu einer Wiedervereinigung der Eheleute nicht geführt hat, erhoben werden. Allein hier liegt eben, wie gesagt, eine neue, mit der durch das frühere Urtheil erledigten keineswegs identische Scheidungsklage und durchaus nicht ein, nach den Grundsätzen von der Rechtskraft richterlicher Urtheile von vornherein unstatt¬ haftes, Begehren um wiederholte Beurtheilung der frühern Schei¬ dungsklage vor. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß für diese neue Klage der für den frühern Prozeß begründete Gerichtsstand fortdauere, sondern es gelten für dieselbe, wie für jede andere Scheidungsklage, die Gerichtsstandsnormen des Art. 43 des Civilstandsgesetzes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes des Mittel¬ landes des Kantons Appenzell A.=Rh. vom 2. August 1883 aufgehoben.