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72. Urtheil vom 20. Oktober 1883 in Sachen Schirmer. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 14. Ok¬ tober 1879 war der Rekurrent, Christian Schirmer von Reichen¬ burg, von seiner Ehefrau, Lina geb. Benz, auf zwei Jahre von Tisch und Bett geschieden worden. Am 9. Mai 1883 sodann erkannte das Kantonsgericht des Kantons Uri, auf erneuerte Klage beider Parteien „in Erwägung, daß beide Ehegatten nach „bereits stattgehabter mehrjähriger Trennung die Scheidung ver¬ „langen, daß aus den heutigen Verhandlungen hervorgeht, daß „das eheliche Verhältniß, welches zwischen den beiden Eheleuten „bestand, ein wesentlich gestörtes war, daß der § 45 des Bun¬ „desgesetzes über Civilstand und Ehe in vorliegender Eheschei¬ „dungsklage für den Richter maßgebend und bindend ist: „1. Es sei die Scheidung der zwischen Christian Schirmer und dessen Frau Lina geb. Benz, eingegangenen Ehe gemäß Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 in civilrechtlicher Be¬ ziehung gerichtlich ausgesprochen.“ B. Da Christian Schirmer eine neue Ehe mit Elise Bolzer von Krienz, Kantons Luzern, eingehen wollte, wandte er sich im August 1883 an das Civilstandsamt seines Wohnortes Gösche¬ nen um Vornahme der Verkündung. Der Civilstandsbeamte nahm die Verkündung ordnungsgemäß vor und es langten keine Einsprachen gegen den Eheabschluß ein; da indeß der Civil¬ standsbeamte darüber im Zweifel war, ob Christian Schirmer schon jetzt eine neue Ehe eingehen könne, so suchte er beim Regierungsrathe des Kantons Uri um Instruktion nach und letzterer beschloß am 10. September 1883: „Gemäß Art. 48 „des Bundesgesetzes könne die Regierung die Trauung Schirmers „vor Ablauf eines Jahres, vom Scheidungsurtheil an gerechnet, „nicht bewilligen.“ C. In seinem gegen diesen Beschluß ergriffenen staatsrechtlichen Rekurse, welcher zunächst an den Bundesrath gerichtet war, von dieser Behörde indeß dem Bundesgerichte überwiesen wurde, stellt Christian Schirmer den Antrag: „Es möchte, in Aufhebung
der rekurrirten regierungsräthlichen Schlußnahme zuständigen Ortes die Weisung ertheilt werden, die Trauung der bereits in den Amtsblättern und den öffentlichen Preßorganen der Kantone Uri, Schwyz und Luzern ausgekündigten Brautleute C. Schirmer und Elise Bølzern vorzunehmen, resp. vor sich gehen zu lassen. Zur Begründung führt er aus, daß der angefochtene Beschluß der gesetzlichen Grundlage durchaus entbehre, da nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nur der schuldige, aus einem bestimmten Scheidungsgrunde im Sinne des Art. 46 leg. cit. geschiedene, Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach ausgesprochener Scheidung keine neue Ehe eingehen dürfe, was in concreto, da seine frühere Ehe nicht auf Grund des Art. 46, sondern des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geschieden worden sei, gar nicht zutreffe. D. Der Vicestaatsanwalt des Kantons Uri bemerkt in seiner Namens des Regierungsrathes erstatteten Vernehmlassung: der Regierungsrath habe sich anläßlich der Einfrage des Civilstands¬ amtes Göschenen veranlaßt gesehen, die Scheidungsangelegenheit der Eheleute Schirmer=Benz an der Hand der Akten etwas näher zu untersuchen; er habe nun gefunden, daß ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne des Art. 45 des Civilstandsge¬ setzes nicht vorgelegen sei, vielmehr jede Partei selbständig auf Scheidung geklagt habe; die Ehefrau insbesondere habe ihre Klage auf Art. 46 leg. cit. gestützt und es müssen ihre bezüg¬ lichen Behauptungen im Wesentlichen als erhärtet betrachtet und müsse somit die Schuldfrage zu Ungunsten des Ehemannes beur¬ theilt werden, so daß auf denselben die einjährige Wartefrist des Art. 48 leg. cit. Anwendung finde. Allerdings ließe sich ein¬ wenden, daß das kantonsgerichtliche Scheidungsurteil sich nicht in diesem Sinne ausspreche und daß der Regierungsrath nicht befugt sei, dieses Urtheil zu vervollständigen oder zu modifi¬ zieren. Allein es habe für den Regierungsrath jedenfalls ungemein nahe gelegen, da das Gericht über die Schuldfrage sich nicht ausgesprochen habe, sich selbst ein Urtheil zu bilden, wobei es der betheiligten Partei überlassen geblieben sei, eventuell beim Gerichte ein Ergänzungsurtheil über die Schuldfrage zu ver¬ langen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe darf der schuldige Ehegatte bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes vor Ablauf eines Jahres nach der Schei¬ dung kein neues Ehebündniß eingehen. Diese Wartefrist besteht also nur dann, wenn die Scheidung wegen eines bestimmten Grundes erfolgt ist, d. h. wenn das gerichtliche Scheidungsurtheil zu Lasten des betreffenden Ehegatten einen der in Art. 46 des citirten Bundesgesetzes aufgezählten bestimmten Scheidungsgründe feststellt und daraufhin die Scheidung ausspricht.
2. Dies trifft im vorliegenden Falle offenbar nicht zu; denn das Scheidungsurtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 9. Mai 1883 spricht die Scheidung nicht wegen eines bestimmten Schei¬ dungsgrundes aus, sondern begründet den Scheidungsausspruch expressis verbis auf Art. 45 des Bundesgesetzes über Civil¬ stand und Ehe, d. h. auf das gemeinsame Begehren beider Ehe¬ gatten. Der Rekurs ist daher offenbar begründet; denn es ist klar, daß es für die Frage, ob den Rekurrenten die Warte¬ frist des Art. 48 cit. treffe, einzig und allein auf den wirklichen Inhalt des rechtskräftig gewordenen richterlichen Scheidungs¬ urtheiles und keineswegs darauf ankommt, wie das Gericht, nach dem Dafürhalten des Regierungsrathes, hätte urtheilen sollen. Vielmehr hatte der Civilstandsbeamte von Göschenen und der von ihm um Instruktion angegangene Regierungsrath des Kan¬ tons Uri die materielle Richtigkeit des Scheidungsurtheiles gar nicht zu untersuchen, sondern einzig und allein zu prüfen, ob letzteres mit Recht oder Unrecht, einen bestimmten Scheidungs¬ grund zu Lasten des Rekurrenten feststelle oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Uri vom 10. September 1883 aufgehoben.