Volltext (verifizierbarer Originaltext)
74. Urtheil vom 21. Dezember 1883 in Sachen Baselstadt. A. Dr. med. Otto Bänziger, Bürger von Basel, geb. 31. Au¬ gust 1856, welcher bisher in Liestal und Basel seinen Beruf als
praktischer Arzt ausgeübt hatte, verließ am 19. Mai 1883 die letztere Stadt und begab sich nach Thusis, Kantons Graubünden, wo er eine Wohnung miethete und am 28. gleichen Monats, nachdem er vorher die kantonale Niederlassungsbewilligung aus¬ gewirkt hatte, die gemeinderäthliche Niederlassungsbewilligung erhielt, auch die ärztliche Praxis auszuüben begann. Seine Ehefrau Eleonora geb. Wierz, geb. 21. August 1843, mit welcher er sich am 27. Mai 1879 verehelicht hatte, sowie das aus der Ehe hervorgegangene Kind, Anna, geb. 10. März 1883, blieben in der bisherigen Haushaltung in Basel zurück. Schon am
30. Mai 1883 reichte Dr. Bänziger, nachdem er am 23. gleichen Monats seine Ehefrau zu Ausstellung einer Prozeßvollmacht an einen graubündnerischen Rechtsanwalt veranlaßt hatte, beim Vermittleramte Thusis eine Ehescheidungsklage ein. Am 5. Juni fand der Vermittlungsvorstand statt, am gleichen Tage wurde der Leitschein ausgestellt und am 7. Juni machte Dr. Bänziger seine Scheidungsklage beim Bezirksgerichte Heinzenberg anhängig. In derselben trug er auf gänzliche Scheidung an, erklärte, daß er damit einverstanden sei, daß das aus der Ehe stammende Kind bei der Mutter in Pflege und Erziehung verbleibe und fügte bei, daß er sich mit seiner Ehefrau in Bezug auf die ver¬ mögensrechtlichen Verhältnisse geeinigt habe; als Scheidungs¬ grund machte er geltend, daß in Folge der zu großen Verschie¬ denheit des Alters sowie in Folge der Verschiedenheit des Temperamentes und Charakters das eheliche Verhältniß ein tief zerrüttetes sei. In der von ihrem Rechtsanwalte am 17. Juni erstatteten Antwort auf diese Klage erklärte sich die beklagte Ehefrau mit der gänzlichen Scheidung einverstanden, akzeptirte die Erklärung, daß das aus der Ehe hervorgegangene Kind in ihrer Erziehung und Pflege bleibe und erklärte ebenfalls, daß die vermögensrechtlichen Verhältnisse beglichen seien und die er¬ forderliche Fürsorge für den Unterhalt der Tochter Anna ver¬ einbart sei. Vermittelst Eingaben vom 19. und 22. Juni er¬ klärten die Parteien, auf Replik und Duplik verzichten zu wollen, und es fand hierauf am 6. Juli 1883 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte Heinzenberg statt, bei welcher die Ehe¬ frau durch ihren Anwalt vertreten war. Nach Anhörung der mündlichen Vorträge erkannte das Bezirksgericht Heinzenberg am genannten Tage „in Anwendung des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
1. Die Ehe zwischen Herrn Dr. Otto Bänziger und Frau Eleonora Bänziger geb. Wierz wird des gänzlichen getrennt.
2. Das aus der Ehe stammende Kind Anna verbleibt bei der Mutter in Pflege und Erziehung.“ In der Motivirung des Urtheils wird bemerkt, daß beide Ehe¬ gatten die Scheidung verlangen und ein ferneres Zusammenleben derselben mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei, daß die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag geregelt seien und die Unterhaltung des Kindes auf dem gleichen Wege gesichert erscheine. B. Dieses Urtheil wurde dem Civilstandsamte Basel zur Eintragung in das Standesregister und vom Civilstandsamte dem baslerischen Waisenamte zur Bestellung der Vormundschaft über daß Kind mitgetheilt; dadurch fanden sich die Behörden des Kantons Baselstadt veranlaßt, den Sachverhalt näher zu untersuchen. Nachdem ein in Folge dessen vor der baslerischen Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichte von Graubünden ge¬ stelltes Begehren um Sistirung der Rechtskraft des Urtheils wegen Inkompetenz des Kantonsgerichtes in Scheidungssachen abgewiesen worden war, machte der Regierungsrath des Kantons Baselland, unter Berufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege, die Sache beim Bundes¬ gerichte anhängig. Er stellt in seiner Eingabe vom 19. Sep¬ tember 1883 den Antrag: Das Bundesgericht wolle das Ur¬ theil des Bezirksgerichtes Heinzenberg in der Ehescheidungssache Bänziger=Wierz vom 6. Juli 1883, als von einem inkompetenten Richter erlassen, aufheben. Zur Begründung macht er geltend: Die bezüglich der Vormundschaftsbestellung über das Kind einvernommenen Verwandten der Ehefrau haben gegen die Scheidung protestirt; die Frau selbst habe erklärt, sie habe nur unter dem Drucke der Drohungen des Mannes in die Schei¬ dung eingewilligt und sei eigentlich damit nicht einverstanden. In rechtlicher Beziehung verzichte die Regierung auf eine Kritik des Prozeßganges und des Urtheils und bemerkte blos, daß die
Bemerkung im Urtheile, wonach die vermögensrechtlichen Ver¬ hältnisse durch Vertrag geregelt sein sollen, unrichtig sein dürfte, da die Prozeßschriften eine bezügliche Abmachung nicht enthalten und auch eine außergerichtliche Abmachung nicht bestehe. Da¬ gegen müsse die Kompetenz des Bezirksgerichtes Heinzenberg bestritten werden. Denn nach Art. 43 des Civilstands= und Ehegesetzes sei in Scheidungssachen das Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Ehemannes zuständig. Wohnsitz sei aber nicht der blos vorübergehende Wohn= oder Aufenthaltsort einer Person, sondern der Ort ihrer dauernden Niederlassung. Nun habe zur Zeit der Anhängigmachung der Scheidungsklage der Ehemann Bänziger seinen Wohnsicht nicht in Thusis, sondern in Basel gehabt. Denn der Umstand, daß derselbe sich persönlich nach Thusis begeben und dort, an einem Kur= und Fremdenorte, die ärztliche Praxis auszuüben begonnen habe, involviere keine Aenderung seines Domizils, da ja seine Haushaltung in Basel nicht aufgelöst worden sei, sondern fortgedauert habe; auch falle in Betracht, daß bei Anhängigmachung der Klage der Aufent¬ halt des Ehemannes Bänziger in Thusis erst zehn Tage ge¬ dauert habe, Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Schei¬ dungssachen sei offenbar unstatthaft. Es wäre höchst bedauerlich, wenn im vorliegenden Falle die Kompetenz des graubündnerischen Gerichtes anerkannt und daher Art. 43 leg. cit. so ausgelegt würde, daß ein scheidungslustiger Ehemann sich das ihm zu¬ sagende Gericht nach Belieben wählen könnte. Der Regierungs¬ rath erachte sich um so mehr als verpflichtet, gegen derartige Versuche einzuschreiten, als nach der baslerischen Prozeßgesetz¬ gebung in Scheidungssachen die Staatsanwaltschaft zur Inter¬ vention berechtigt sei, durch welche Einrichtung eine bedeutende Garantie gegen Kollusion zwischen scheidungslustigen Eheleuten gegeben werde. Da demnach bestritten sei, ob im vorliegenden Falle die graubündnerischen oder baslerischen Gerichte zuständig seien, so liege eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege (eine „Kompetenzfrage zwischen Behörden verschiedener Kantone“) vor. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Bezirksgericht Heinzenberg geltend: Dr. Bänziger habe
19. Mai 1883 in Thusis gewohnt und dort schon zur Zeit des Gerichtstages, am 6. Juli 1883, eine bedeutende ärztliche Praxis und zwar nicht etwa bei Kuranten, sondern bei der Landbevöl¬ erung ausgeübt; Thusis sei überhaupt kein Fremdenkurort, wie die Regierung von Basel zu glauben scheine. Daß Dr. Bänziger seine Familie nicht bei sich gehabt habe, sei, angesichts der ein¬ gereichten Scheidungsklage, als erklärlich erschienen. Bei dieser Sachlage sei das Bezirksgericht Heinzenberg offenbar nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, die Scheidungs¬ klage an die Hand zu nehmen. Im Uebrigen sei genau nach der kantonalen Prozeßordnung verfahren worden. D. Dr. Otto Bänziger führt aus: Es liege hier keine staats¬ rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 leg. cit. vor, und es sei die Regierung von Basel zur Sache gar nicht legitimirt. Denn das graubündnerische Prozeßrecht kenne eine Intervention der Staatsbehörde in Scheidungssachen nicht und die Regierung von Basel habe also kein Recht, sich einzumischen, selbst wenn man das durch die baslerische Gesetz¬ gebung statuirte Interventionsrecht der Staatsbehörde als bundes¬ rechtlich statthaft betrachte, was übrigens mindestens zweifelhaft sei. Ueberdem hätte sie sich zunächst an den zur Entscheidung gerichtlicher Kompetenzfragen zuständigen Kleinen Rath des Kantons Graubünden wenden sollen. Es habe auch das Bezirks¬ gericht Heinzenberg durchaus innert den Schranken seiner Kom¬ petenz gehandelt, da Dr. Bänziger bei der Prozeßeinleitung seinen Wohnsitz in Thusis gehabt habe und noch habe. Das bezirks¬ gerichtliche Urtheil sei rechtskräftig und könne nicht mehr ange fochten werden. Die Behauptung der Regierung von Baselstadt, die Ehefrau sei durch Drohungen des Mannes zu Einwilligung in die Scheidung gezwungen worden, sei unrichtig. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht wolle: 1. Den Rekurs der hohen Regierung von Baselstadt abweisen; 2. dieselbe in alle Kosten und eine Rekursentschädigung von 85 Fr. an Rekursen verfällen. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem zur Ansichtäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, fügt der
Vernehmlassung des Bezirksgerichtes Heinzenberg selbständige Ausführungen nicht bei; die Ehefrau Bänziger=Wierz ihrerseits erklärt lediglich, es sei nicht richtig, daß ihr Mann sie bedroht habe, um ihr die Vollmacht zur Scheidung abzunöthigen und sie habe dies auch nie gesagt, so daß in dieser Beziehung ein Frrthum obzuwalten scheine; es bestehe auch wirklich ein außer¬ gerichtlicher Vertrag zwischen ihr und ihrem Manne über die Vermögensverhältnisse. F. Replikando hält die Regierung von Basel ihre Behauptung bezüglich der Regelung der Vermögensverhältnisse aufrecht und bietet dafür eventuell Beweis an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zweifelhaft, ob in casu eine staatsrechtliche Streitig¬ keit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege vorliegt. Denn es besteht ja, da einerseits die Sache im Kanton Graubünden durch endgültiges gerichtliches Urtheil bereits erledigt ist, ander¬ seits eine Entscheidung der baslerischen Gerichte, wodurch diese sich die Gerichtsbarkeit vindiziren würden, nicht vorliegt, kein Konflikt zwischen Behörden verschiedener Kantone, welche in der gleichen Sache die Kompetenz für sich beanspruchten, und es könnte sich daher fragen, ob Art. 57 cit. hier zutreffe.
2. Allein diese Frage kann dahin gestellt bleiben. Denn sachlich handelt es sich offenbar um eine in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallende und zwischen den gegenwärtigen Par¬ teien zu entscheidende Streitigkeit, nämlich um die Frage, ob die Regierung des Kantons Baselstadt bundesrechtlich verpflichtet sei, das Scheidungsurtheil des Bezirksgerichtes Heinzenberg an¬ zuerkennen und zu vollziehen; zweifelhaft kann nur sein, ob die Regierung des Kantons Baselstadt als Beschwerdeführerin auf¬ zutreten gehabt habe oder ob nicht vielmehr richtiger gewesen wäre, wenn dieselbe einfach die Anerkennung des graubündne¬ rischen Urtheils verweigert und es den Eheleuten Bänziger über¬ lassen hätte, sich hiegegen ihrerseits gemäß Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundes¬ gerichte zu beschweren. Bei dieser Sachlage steht nichts entgegen, auf eine materielle Behandlung der Beschwerde schon jetzt ein¬ zutreten; vielmehr scheint dies durch das Interesse der Parteien geboten.
3. In der Sache selbst ist der Regierung des Kantons Basel¬ stadt zuzugeben, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe der Gerichtsstand für Ehescheidungsklagen nicht an einem blos vorübergehenden Aufenthaltsorte des Ehe¬ mannes, sondern am Orte des Wohnsitzes desselben, d. h. an demjenigen Orte, wo er feinen dauernden Aufenthalt genommen und wohin er den Mittelpunkt seiner Geschäfte verlegt hat, be¬ gründet ist. Ebenso ist ohne Weiteres zuzugeben, daß in Ehe¬ scheidungssachen eine Prorogation des Gerichtsstandes unstatt¬ haft ist. Allein im vorliegenden Falle scheint nun allerdings als hergestellt, daß Dr. Bänziger zur Zeit der Anhebung der Scheidungsklage sein Domizil in Thusis hatte. Denn zur Be¬ gründung des Domizils an einem Orte ist einerseits erforderlich, andrerseits auch genügend, daß thatsächlich eine Uebersiedelung an den betreffenden Ort mit dem entsprechenden Willen, d. h. mit dem Willen, diesen Ort zum dauernden Aufenthalt, zum Mittelpunkte seiner Geschäfte zu wählen, stattgefunden habe. Nun wohnte Dr. Bänziger ohne Zweifel zur Zeit der Er¬ hebung der Scheidungsklage faktisch bereits in Thusis und hatte durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung und insbesondere durch die Aufnahme der ärztlichen Praxis dem Willen, Thusis zum Orte seiner dauernden Niederlassung zu wählen, thatsäch¬ lichen Ausdruck gegeben. Aus dem Umstande, daß er seine Fa¬ milie in Basel, in der bisherigen Haushaltung, zurückließ, kann das Gegentheil nicht gefolgert werden. Denn das Domizil des Familienhauptes, des Ehemannes, bestimmt sich ja unzweifelhaft nicht nach dem Aufenthaltsorte der Familienglieder, sondern es theilen umgekehrt die letztern den Wohnsitz des erstern und es kann auch gerade wegen des unzweifelhaft von Anfang an be¬ absichtigten Ehescheidungsprozesses daraus, daß Dr. Bänziger bei seiner Uebersiedelung nach Thusis Frau und Kind in Basel zurückließ, nicht gefolgert werden, daß er Thusis nicht zum Orte seiner dauernden Niederlassung habe wählen wollen. Ebenso¬ wenig steht der Annahme eines Domizils in Thusis zur Zeit der Prozeßeinleitung entgegen, daß der damals Aufenthalt
des Dr. Bänziger an genanntem Orte nur erst wenige Tage gedauert hatte. Denn zur Begründung des Domizils an einem Orte ist ja keineswegs erforderlich, daß der Aufenthalt an dem¬ selben bereits längere Zeit faktisch gedauert hat. Auf die Motive sodann, welche den Dr. Bänziger zur Uebersiedelung nach Thusis bestimmten, kommt für die Frage des Domizils offenbar nichts an.
4. War aber demgemäß das Bezirksgericht Heinzenberg als Gericht des Domizils des Ehemannes zuständig, so kann selbst¬ verständlich auf eine sachliche Prüfung des Urtheils dieses Ge¬ richtes, welches allerdings vom Standpunkte der richtigen An¬ wendung des materiellen Eherechtes aus erheblichen Ausstellungen unterliegen dürfte, nicht eingetreten werden, sondern es ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt ist abgewiesen.