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theilen.
48. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen Besenbüren. A. Am 12. September 1875 wählte die Einwohnergemeinde Besenbüren den Johann Huwyler, Sohn, zum Lehrer an ihre Gesammtschule und bewilligte demselben gleichzeitig, den von ihm für Annahme der Wahl gestellten Bedingungen gemäß, eine jährliche Besoldungszulage von 200 Fr. nebst unentgelt¬ lichem Wohnungsrecht im Schulhause und unentgeltlicher Be¬ nutzung des Schullandes, wogegen der Gewählte seinerseits die untentgeltliche Besorgung des Einheizens und der Reinigung des Schulhauses zu übernehmen hatte. Dabei wurde die ausdrückliche Bestimmung aufgestellt, daß die erwähnte Besoldungszulage da¬ hin falle, sobald ein neues Schulgesetz in Kraft treten sollte, wodurch dem Lehrer die Besoldung erhöht werde. Nach § 7 des aargauischen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865 nun werden alle Lehrer der öffentlichen Schulen auf sechs Jahre gewählt und haben sich nach Ablauf dieser Zeit einer neuen Bestätigung auf je sechs Jahre zu unterziehen. Diese Bestätigung wird in Betreff der Bezirks= und Gemeindeschullehrer vom Erziehungs¬ rathe ausgesprochen, wenn „über sittliche Haltung, wissenschaft¬ liche Fortbildung und praktische Wirksamkeit des Angestellten be¬
friedigende Ausweise der Aufsichtsbehörde vorliegen.“ Der Wahl¬ behörde, d. h. also in Betreff der Gemeindeschullehrer der Ge¬ meinde, steht ein Einspruchsrecht gegen die Bestätigung findet der Erziehungsrath den Einspruch nicht begründet, werden die Akten dem Regierungsrathe zum Entscheide vorgelegt, wogegen, wenn der Erziehungsrath mit dem Einspruche einig geht oder aus eigener Inittative Nichtbestätigung beschließen will, er seinerseits die Nichtbestätigung des Lehrers, unter Vor¬ behalt des letzterem zustehenden Rekurses an den Regierungs¬ rath, verfügt. Als es sich, in Gemäßheit dieser Gesetzesbestim¬ mungen, im Jahre 1881 um die Bestätigung des Lehrers Huwyler handelte, beschloß die Einwohnergemeinde Besenbüren, obschon ein neues, die Lehrerbesoldungen aufbesserndes, Schul¬ gesetz mittlerweilen nicht erlassen worden war, am 10. Juli 1881:
1. Es sei dem Herrn Lehrer Huwyler nach Verfluß vom dritten Quartal 1881 die seit sechs Jahren ausbezahlte Be¬ soldungszulage nicht mehr auszuhändigen, weil die Schulkasse mit zwei ganzen Steuern kaum die jährlichen Ausgaben be¬ streiten kann und weil die Schulkasse noch ferners eine Passiv¬ restanz von eirka 2500 Fr. durch Steuern nach und nach abzu¬ tragen hat.
2. Es sei gegen die Bestätigung des Herrn Johann Huwyler von Bünzen, Lehrer in Besenbüren, auf eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren, insofern er mit der gesetzlichen Besoldung be¬ stätigt wird, keine Einsprache zu erheben. B. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich der Lehrer Huwyler beim Erziehungsrathe des Kantons Aargau und es beschloß letzterer am 29. August 1881:
1. Herr Huwyler wird als Lehrer der Gesammtschule in Besen¬ büren auf eine neue Amtsdauer bestätigt.
2. Da dem Herrn Huwyler laut Schreiben des Gemeinde¬ rathes vom 15. September 1875 die jährliche Besoldungszulage von 200 Fr. und die unentgeltliche Einräumung der Woh¬ nung im Schulhause und des neben demselben liegenden Schul¬ landes auf so lange gewährt worden ist, bis ein neues Schul¬ gesetz in Kraft tritt, so wird die Gemeinde Besenbüren ver¬ halten, die oben erwähnte Besoldungszulage auch fernerhin aus¬ zurichten. Hiegegen beschwerte sich die Gemeinde Besenbüren beim Regie¬ rungsrathe des Kantons Aargau; dieser wies indeß durch Be¬ schluß vom 23. September 1881 die Beschwerde ab, worauf die Gemeinde den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht riff, mit der Behauptung, fraglicher Beschluß involvire einen verfassungswidrigen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. C. Nachdem das Bundesgericht am 16. Dezember 1881 be¬ schlossen hatte, auf die Beschwerde zur Zeit nicht einzutreten, sondern die Rekurrentin mit derselben an den Großen Rath des Kantons Aargau zu verweisen, wendete sich Rekurrentin wirk¬ lich an letztere Behörde. Der Große Rath beschloß hierauf, da die Gemeinde sich auf den Boden eines Kompetenzkonfliktes zwischen richterlicher und vollziehender Gewalt stelle, somit die Natur der Sache die Stellungnahme der richterlichen Gewalt er¬ heische, da im fernern der Große Rath nach Art. 42 litt. 1 der Kantonsverfassung nur wirkliche Kompetenzstreitigkeiten zwi¬ schen vollziehender und richterlicher Gewalt zu entscheiden habe, am 30. November 1882: „Die Beschwerde der Gemeinde Besen¬ „büren sei vor allem dem Obergerichte zu übermitteln mit der „Einladung, die Stellung der richterlichen Gewalt zur vor¬ „würfigen Frage zu bezeichnen. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach sich mit Schreiben an den Großen Rath vom
21. Dezember 1882 im Wesentlichen dahin aus: Es liege, streng genommen, kein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 42 litt. 1 der Kantonsverfassung vor; das Obergericht könne sich daher über die Frage nur im allgemeinen und grundsätzlich aussprechen und müsse sich für den Fall, daß die Sache mit der Zeit an dasselbe zur Entscheidung gelangen sollte, freie Hand vorbehalten. Grundsätzlich erkläre es sich aber für die Kompe¬ tenz der Verwaltungsbehörden und gegen das Vorhandensein einer Justizsache. Eine gegentheilige Entscheidung wäre weder mit der Stellung des Lehrers noch mit dem Oberaufsichtsrechte des Staates vereinbar und könne daher auch vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Auf diese Meinungsäußerung des Oberge¬
richtes hin wies der Große Rath durch Schlußnahme vom 29. März 1883, weil ein Kompetenzkonflikt in dieser Angelegenheit nicht vorhanden sei, die Beschwerde der Einwohnergemeinde Besen¬ büren ab. D. Die Einwohnergemeinde Besenbüren erneute hierauf, nach¬ dem ihr der Beschluß des Großen Rathes am 15. April 1883 zugestellt worden war, mit Eingabe vom 11. Juni gleichen Jahres ihre Beschwerde beim Bundesgericht. Sie stellt den Antrag: Es seien die Schlußnahmen des hohen Regierungs¬ rathes des Kantons Aargau vom 23. September 1881, be¬ ziehungsweise des aargauischen Großen Rathes vom 29. März 1883 betreffend die Besoldung des Gesammtschullehrers Johann Huwyler aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: § 3 der Kantonsverfassung stelle den Grundsatz der Gewaltentrennung fest; in näherer Aus¬ führung dieses Grundsatzes normiren Art. 52 und Art. 61 bis 66 der Verfassung die Befugnisse und Pflichten des Regierungs¬ rathes einerseits und der Gerichte anderseits. Bezüglich der Schule räume die Verfassung dem Regierungsrathe nur die Befugniß der Vollziehung der bezüglichen Gesetze (Art. 52 b der Verfassung), und der Oberaufsicht über die Schulgüter ein (Art. 52 ibidem). Weder aus diesen Verfassungsbestimmungen noch aus den einschlägigen Gesetzesbestimmungen (speziell § 31 bis 43 des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath vom
23. Dezember 1852 und § 1 und 2 des Schulgesetzes vom
1. Brachmonat 1865) sei irgendwie zu entnehmen, daß den Ad¬ ministrativbehörden, respektive dem Erziehungsrathe oder dem Regierungsrathe, die Befugniß zustehe, Streitigkeiten der vor¬ liegenden Art, wo es sich um eine von der Gemeinde frei¬ willig, ohne gesetzlichen Zwang, gewährte Zulage zu einer Lehrerbesoldung handle, zu entscheiden. Vielmehr seien in derarti¬ gen Fällen offenbar die Gerichte kompetent. Die aargauische Civilprozeßordnung gebe allerdings keine Begriffsbestimmung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; allein nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei klar, daß es sich hier um eine solche handle. Die Pflicht zur Ausrichtung von Lehrerbesoldungen sei freilich insoweit nicht privatrechtlicher Natur, als das Gesetz ein bestimmtes Minimum derselben festsetze und also die ad¬ ministrativen Aufsichtsbehörden in der Lage seien, den einen Kontrahenten, die Gemeinde, zu verhalten, eine bestimmte Besol¬ dung auszurichten. Sofern dagegen das gesetzliche Minimum überschritten werde, handle es sich um ein der freien Verfügung der Parteien unterstehendes privatrechtliches Kontraktsverhältniß, so daß über diesbezügliche Streitigkeiten die Gerichte zu ent¬ scheiden haben. Eine Berechtigung der Administrativbehörde zu ihrer angefochtenen Verfügung folge auch nicht aus dem ihr nach Art. 76 der Kantonsverfassung zustehenden Oberaufsichts¬ rechte über die Gemeinden. Denn kraft dieses Rechtes könne der Regierungsrath die Gemeinden wohl zur Erfüllung ihrer gesetz¬ lichen Verpflichtungen, nicht aber zu etwas mehrerem verhalten. ine Verfügung, wodurch letzteres geschähe, würde sich geradezu als eine Verletzung des durch den nämlichen Art. 76 der Ver¬ fassung gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden darstellen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich der Lehrer Johann Huwyler einfach anschließt, weist der Regierungsrath des Kantons Aargau in erster Linie darauf hin, daß die sämmtlichen in Betracht kommenden kantonalen Behörden, namentlich auch das Obergericht als Vertreter der richterlichen Gewalt, in deren Kompetenz angeblich eingegriffen worden sein solle, sich für die Kompetenz der Administrativbehörden ausge¬ sprochen haben. Damit sei zur Genüge dargethan, daß hier weder ein Kompetenzkonflikt vorliege, noch ein Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt stattgefunden habe. Im Weitern sucht der Regierungsrath auch materiell darzuthun, daß die Ad¬ ministrativbehörden innert den Schranken ihrer Kompetenz ge¬ handelt haben; er führt in dieser Beziehung namentlich aus, daß die Gewährung der Besoldungszulage an den Lehrer Hu¬ wyler in Wirklichkeit keine freiwillige gewesen sei, da die Ge¬ meinde für die gesetzliche Minimalbesoldung keinen tüchtigen Lehrer habe finden können, daß nun der Gemeinde die öffent¬ lich=rechtliche Verpflichtung obliege, für Aufrechterhaltung der Schule zu sorgen und sie hiezu von den Administrativbehörden verhalten werden könne, daß auch die Bestätigung der Lehrer
nach Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer sich nicht als eine eigentliche Neuwahl qualifiziere und daher anläßlich derselben dem Lehrer Huwyler die ihm bis zum Erlasse eines neuen Schulgesetzes zugesicherte Besoldungszulage nicht habe entzogen werden können. Die Kompetenz der Administrativbehörde für den vorliegenden Fall folge speziell aus Art. 22, 52 und 76 der Kantonsverfassung, sowie aus § 84 des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath und § 2 Lemma 5 und § 84 Lemma 3 des Schulgesetzes, nach welchen Gesetzesbestimmungen dem Er¬ ziehungsdirektor, resp. dem Erziehungsrathe die Besoldung der Lehrer zur Vorberathung und Begutachtung, respektive zur Ver¬ fügung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Weisungen des Kleinen Rathes überwiesen sei und die Erziehungsdirektion für die Auszahlung der Lehrerbesoldungen im Falle der Säumniß der Gemeinden zu sorgen habe; sie ergebe sich auch aus § 3 litt. d des Schulgesetzes, wonach der Erziehungsrath unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath über allfällige Streitigkeiten zwischen Lehrer und Schulbehörden entscheide, sowie aus § 21 und 25 des Reglementes für die Gemeindeschulen vom 26. Wein¬ monat 1866, wonach bei Streitigkeiten zwischen Lehrer und Ge¬ meinde über die Schatzung von Naturalleistungen, welche einen Bestandtheil der Besoldung bilden, beide Theile das Recht haben, die Entscheidung des Regierungsrathes nachzusuchen und wo¬ nach ferner über die Besoldung der Hülfslehrer an Fortbil¬ dungsschulen, welche durch Vertrag festgesetzt werde, in strei¬ tigen Fällen vom Erziehungsrathe zu entscheiden sei. Dem¬ nach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an¬ getragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 3 der aargauischen Kantonsverfassung, welcher vor¬ schreibt, daß die „gesetzgebende, vollziehende und richterliche Ge¬ walt getrennt sein sollen,“ enthält blos eine organisatorische Vor¬ schrift, d. h. er bestimmt blos, daß die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt je durch besondere Organe ausgeübt wer¬ den sollen, dagegen enthält er eine Vorschrift über den Umfang der Kompetenzen der verschiedenen Gewalten nicht; er bestimmt namentlich nicht, welche Sachen als Justizsachen in den Bereich der richterlichen und welche als Verwaltungssachen in den Bereich der vollziehenden Gewalt fallen (siehe Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen Niklaus vom 23. Juli 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 426, Erwägung 1a). Von einer Verletzung dieser Verfassungsbestimmung durch die angefochtenen Schlu߬ nahmen der kantonalen Behörden kann also vorab nicht die Rede sein.
2. Ueber die Ausscheidung der Kompetenzen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt, soweit dieselbe hier von Bedeutung ist, enthält die aargauische Kantonsverfassung überhaupt nur (vergleiche die Art. 61 und 66 derselben) die allgemeine Vor¬ schrift, daß die Gerichte (Obergerichte und Bezirksgerichte) über die ihnen „gesetzlich zugewiesenen bürgerlichen“ Streitigkeiten ent¬ scheiden, während dagegen die Leitung der Staatsverwaltung in ihren verschiedenen Zweigen, sowie die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen selbstverständlich der Administrativbehörde, respektive dem Regierungsrathe und den ihm untergeordneten Organen, übertragen ist (Art. 50 u. ff. und 76 der Kantons¬ verfassung). Eine nähere Bestimmung des Begriffes der „bürger¬ lichen“ Streitigkeiten enthält die aargauische Kantonsverfassung nicht; es ist dieselbe vielmehr ausdrücklich der Gesetzgebung vor¬ behalten.
3. Demnach ist aber klar, daß es sich bei der Frage, ob im Finzelfalle eine Justiz= oder eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie um eine Frage der Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes und nicht um eine Frage des Verfassungsrechtes handelt. Nur insoweit als durch eine von den kantonalen Behörden erlassene Verfügung oder Entscheidung die gesetzlichen von der Verfassung vorbehaltenen Bestimmungen über die Ausscheidung der Kompetenzen der verschiedenen Ge¬ walten offenbar verletzt sein sollten, kann auch von einer Ver¬ letzung des kantonalen Verfassungsrechtes, nämlich des ver¬ fassungsmäßigen Grundsatzes, daß die Abgrenzung der richter¬ lichen und administrativen Kompetenz durch Gesetz und nicht durch willkürliche Entscheidung der Behörden im Einzelfalle festgesetzt werden solle, gesprochen werden. Soweit es sich da¬ gegen blos um die Frage handelt, ob eine in Anwendung einer
kantonalgesetzlichen Vorschrift erlassene diesbezügliche Verfügung einer kantonalen Behörde an sich auf richtiger oder unrichtiger Anwendung des betreffenden Gesetzes beruhe, liegt lediglich eine Frage der Auslegung der Kantonalgesetzgebung vor und es ist somit auch das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zu Prüfung daheriger Beschwerden nicht kompetent.
4. Fragt sich nun, ob demgemäß in casu eine Verletzung der Kantonsverfassung vorliege, so ist dies zu verneinen. Denn: Es muß zunächst für das Bundesgericht, da es sich ausschlie߬ lich um Anwendung der kantonalen Verfassung handelt, schwer¬ wiegend ins Gewicht fallen, daß die oberste kantonale Verwal¬ tungs= und Gerichtsbehörde sich übereinstimmend für die Kom¬ petenz der Verwaltungsbehörden ausgesprochen haben und daß auch die gesetzgebende Behörde, der Große Rath, welcher aller¬ dings die Frage materiell nicht geprüft hat, sich zu einer ab¬ weichenden Meinungsäußerung oder Entscheidung nicht veran¬ laßt gesehen hat. Sodann aber ist zu bemerken: Die periodische Wiederbestätigung, welcher sich die Lehrer nach § 7 des aar¬ gauischen Schulgesetzes zu unterwerfen haben, qualifizirt sich offenbar nicht als eine eigentliche, vom freien Willen der wäh¬ lenden Behörde abhängende Neuwahl, sondern es sind die Be¬ hörden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ver¬ pflichtet, die Bestätigung auszusprechen. Wenn nun die staat¬ lichen Behörden ausgesprochen haben, die der Erklärung der Gemeinde Besenbüren, daß sie gegen die Bestätigung des Lehrers Huwyler keine Einsprache erhebe, beigefügte Bedingung, „so¬ fern die Bestätigung mit der gesetzlichen Besoldung erfolge,“ sei eine unzulässige, so haben sie offenbar innerhalb ihrer Kom¬ petenz und in ganz richtiger Anwendung des Gesetzes gehandelt, da ja letzteres einen Einspruch und eine Nichtbestätigung nur aus Gründen, welche sich auf die persönliche Qualifikation des Lehrers, nicht aber auch aus Gründen, welche sich auf Normirung seiner Besoldung beziehen, zuläßt. Allerdings sind nun die kantonalen Behörden hiebei nicht stehen geblieben, son¬ dern haben gleichzeitig auch den selbständigen Beschluß der Ge¬ meinde (Dispositiv a des Gemeindebeschlusses vom 10. Juli 1881), dem Lehrer Huwyler die zugesicherte Besoldungszulage nicht ferner auszurichten, aufgehoben und die Gemeinde zu Fort¬ entrichtung der Besoldungszulage verhalten. Allein auch hierin kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Mag nämlich auch richtig sein, daß der Anspruch des Lehrers Hu¬ wyler auf die Besoldungszulage ein privatrechtlicher ist und daß somit derselbe gegenüber dem fraglichen Gemeindebeschlusse die richterliche Hülfe hätte anrufen können, so erhellt doch nicht, daß das Einschreiten der staatlichen Administrativbehörde ver¬ fassungsmäßig ausgeschlossen gewesen sei. Die betreffenden Ver¬ fügungen der Verwaltungsbehörden nämlich stützen sich, wie schon das beobachtete Verfahren zeigt, nicht etwa auf eine den Admini¬ strativbehörden zustehende Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern sie gründen sich auf das staatliche Oberaufsichtsrecht über die Ge¬ meinden überhaupt und speziell in Schulsachen. Daß nun aber eine Ausdehnung dieses Oberaufsichtsrechtes in dem Sinne, daß die Oberaufsichtsbehörde berechtigt sei, eine Gemeinde unter Um¬ ständen wie die vorliegenden, auch zu Fortentrichtung einer ver¬ heißenen Besoldungszulage zu verhalten, gegen das kantonale Verfassungsrecht verstoße, d. h. offenbar über die gesetzlich der vollziehenden Gewalt zustehenden Befugnisse hinausgehe und somit einen verfassungswidrigen Eingriff in die richterliche Gewalt ent¬ halte, kann gewiß nicht gesagt werden. Ob dagegen an sich nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung eine derartige Befugniß der Aufsichtsbehörde begründet sei, hat das Bundesgericht, wie oben ausgeführt, nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.