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richte sich nicht behörde kompetent sei.
47. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen Erben Hartmann. A. Durch Dispositiv 1 einer Entscheidung der eidgenössischen Schatzungskommission für die aargauische Südbahn vom 28. nuar 1874 wurde die schweizerische Centralbahngesellschaft Gunsten der, damals durch die Wittwe Hartmann vertretenen, Erbschaft des Johann Hartmann, Friedrichs, von Hausen, Kan¬ tons Aargau, „bei dem Zugeständnisse der Erwerbung eines Fahrwegrechtes für das Grundstück Nr. 34 (Wässermatte) „Heu, End und die nöthige Bewerbung zur Winterszeit über die „Hausmatte der Wittwe Schaffner bis in die Bruggerstraße“ haftet. Gemäß einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheide des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters Dr. Honegger vom 15. September 1874 wurde auch wirklich, nachdem die Centralbahn¬ gesellschaft, indeß ohne Zuziehung der Erben Hartmann, das Expropriationsverfahren durchgeführt hatte, der Wittwe Schaffner, resp. den Erben des Kaspar Schaffner sel. gegen eine von der chweizerischen Centralbahn zu bezahlende Entschädigung von 350 Fr. die Verpflichtung auferlegt, auf ihr Grundstück Nr. 15 zu Gunsten des Grundstückes Nr. 34 des Katasterplanes der aargauischen Südbahn im Banne Hausen über einen der südlichen Grenze des Grundstückes entlang laufenden 7 Fuß breiten Streifen die Servitut eines Fahrwegrechtes für Heu und Emd und für die nöthige Bewerbung auch zur Winterszeit legen zu lassen. B. Da Johann Schaffner, als Rechtsnachfolger der Wittwe resp. der Erben Schaffner, gestützt auf den Entscheid des bundes¬
gerichtlichen Instruktionsrichters vom 15. September 1874, den Erben Hartmann die Ausübung des zu ihren Gunsten konsti¬ tuirten Fahrwegrechtes nur in der in dem erwähnten Entscheide näher bezeichneten Weise gestatten wollte und im September 1882 ein bezügliches gerichtliches Verbot auswirkte, so gelangten die Erben Hartmann, welche gegen dieses Verbot Rechtsvorschlag erwirkt hatten, mit Eingabe vom Mai 1883 an das Bundes¬ gericht. In dieser Eingabe führen sie aus: Der Entscheid der Schatzungskommission vom 28. Januar 1874 sichere ihnen ein, nicht auf einen bestimmten Theil des belasteten Grundstückes be¬ schränktes, sondern nur durch die Natur des Rechtes selbst begrenztes Fahrwegrecht zu. Allerdings lokalisire und limitire der Entscheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom
15. September 1874 dieses Recht; allein dieser Entscheid, der ohne ihre Mitwirkung gefällt worden sei, und von dem erst Ende Oktober 1882 Kenntniß erhalten haben, sei für nicht verbindlich. Sie können sich auch mit demselben nicht zu¬ frieden geben. Zwar wären sie bereit, sich grundsätzlich eine Be¬ schränkung gefallen zu lassen; allein sie müßten jedenfalls einen breitern Weg verlangen. Da die Erledigung der Sache indeß ihre formellen Schwierigkeiten darbiete, so ersuchen sie das Bun¬ desgericht vorläufig um eine wegleitende Verfügung oder Schlu߬ nahme, sich vorbehaltend, seiner Zeit das bestimmte Begehren zu stellen, es sei der Entscheid des Instruktionsrichters für sie nicht verbindlich und daß, sei es die eidgenössische Schatzungs¬ kommission, fei es das Bundesgericht, in Sachen neuerdings erkenne im Sinne der Einräumung eines Weges von größerer Breite. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die schweizerische Centralbahngesellschaft, die Eingaben der Erben Hart¬ mann sei formell und materiell unzulässig, und es sei daher auf das gestellte Gesuch nicht einzutreten. Das durch den Ent¬ scheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters für die Impe¬ tranten konstituirte Wegrecht entspreche vollkommen dem im Schatzungsbefunde vom 28. Januar 1874 zugesicherten und ge¬ nüge allen Bedürfnissen. Uebrigens habe der Entscheid des bundes¬ gerichtlichen Instruktionsrichters die Natur eines Schiedsspruches, da beide Parteien konvenirt haben, die Sache dem Entscheide des Bundesrichters Dr. Honegger ohne Weiterziehung zu übertragen. An demselben könne nichts mehr geändert werden und es sei der Umfang der Servitut endgültig durch denselben bestimmt. Sollte das Bundesgericht diese Auffassung nicht theilen, so würde die schweizerische Centralbahngesellschaft es als das richtige an¬ sehen, wenn den Impetranten nachträglich der Rekurs gegen den Entscheid des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom
15. September 1874 gestattet würde, wobei aber auch dem Servitutsbelasteten Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte zu geben wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Impetranten stellen keinen bestimmten sachlichen An¬ trag, sondern ersuchen das Bundesgericht blos um „Wegleitung,
d. h. um eine Ansichtsäußerung darüber, in welcher Weise sie ihre Sache führen sollen. Schon aus diesem Grunde kann das Bundesgericht auf Behandlung der Eingabe nicht eintreten, denn das Bundesgericht hat zwar Rechtsstreitigkeiten zu instruiren und zu entscheiden, nicht aber den Parteien Rathschläge darüber zu er¬ theilen, wie sie ihre Prozesse einleiten sollen.
2. Uebrigens mag bemerkt werden, daß das Bundesgericht in casu auch gar nicht kompetent wäre. Denn es handelt sich offenbar um nichts anderes als darum, ob die schweizerische Centralbahngesellschaft der von ihr vor der eidgenössischen Schatz¬ ungskommission gegenüber den Impetranten übernommenen und ihr durch Dispositiv 1 des in Rechtskraft erwachsenen Schatzungs¬ befundes vom 28. Januar 1874 judikatsmäßig auferlegten Verpflichtung durch Einräumung eines Wegrechtes, wie dasselbe zufolge des Entscheides des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters vom 15. September 1874 auf das Grundstück der Erben Schaffner gelegt worden ist, genüge geleistet habe, d. h. es fragt sich ein¬ fach, ob die schweizerische Centralbahngesellschaft dem rechtskräftig gewordenen Schatzungsbefund in der gedachten Richtung statt¬ gegeben habe, ob also letzterer vollstreckt sei. Ueber derartige, die Vollziehung einer rechtskräftigen Entscheidung der eidgenössischen Gerichtsbehörde betreffende, Anstände aber hat nicht das Bundes¬ gericht zu entscheiden, sondern es ist darüber in dem durch 100
Art. 187—192 der eidgenössischen Civilprozeßordnung geregelten Verfahren und von den daselbst bezeichneten Behörden zu ur¬ theilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Gesuch der Impetranten wird nicht eingetreten.