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46. Entscheid vom 20. Juli 1883 in Sachen Reveillac, Bardol & Cie. A. Dominik Imhof von und in Morschach belangte die Re¬ kurrenten vor dem Bezirksgerichte Schwyz mit einer Entschädi¬ gungsforderung von 679 Fr. 16 Cts. für Beschädigungen, welche einer von ihm im Ortegg, Gemeinde Morschach, zwischen der Axenstraße und dem Vierwaldstättersee erstellten Wirthschafts¬ barake durch die von den Rekurrenten als Bauunternehmern aus¬ geführten Bauarbeiten an der Gotthardbahn, speziell die Spren¬ gungen im sogenannten Oelbergtunnel zugefügt worden seien. Die Rekurrenten bestritten die Kompetenz des Bezirksgerichtes Schwyz zur Beurtheilung dieser Klage, mit der Behauptung, es sei zu deren Beurtheilung nicht das kantonale Gericht, sondern das Bundesgericht gemäß dem Bundesgesetze über die Verbindlich¬ keit zur Abtretung von Privatrechten kompetent. Durch Beschluß vom 25. Januar 1883 verwarf indeß das Bezirksgericht Schwyz diese Einrede und erklärte, die Beklagtschaft sei gehalten, sich auf die klägerische Hauptrechtsfrage vor Bezirksgericht Schwyz ein¬ läßlich zu benehmen. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Reveillac Bardel & Cie. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift stellen sie folgenden Antrag: Es sei in Aufhebung des Urtheiles des Bezirksgerichtes Schwyz vom 25. Januar ur
28. Februar dieses Jahres zu beschließen, der von D. Imhof gegen die HH. Reveillac Bardol & Cie. angehobene Entschädi¬ gungsprozeß falle in die Kompetenz der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission, respektive des Bundesgerichtes, unter Verfällung des Klägers in die bereits erlaufenen Kosten, in eine Prozeßent¬ schädigung von 100 Fr. an die Rekurrenten und in die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht. Zur Begründung wird aus¬ geführt: Die vom Kläger erstellte Barake sei, der schwyzerischen Straßenordnung zuwider, hart an der Kantonsstraße und über¬ dem, wie die von den kantonalen Gerichten erhobene Expertise ergeben habe, so nahe am Oelberg errichtet worden, daß D. Im¬ hof habe voraussehen müssen, dieselbe müsse durch die dor¬ tigen Sprengarbeiten an der Gotthardbahn bedroht und be¬ schädigt werden; es sei auch die Barake gegen ein Bauverbot der Regierung von Schwyz, sowie zu einer Zeit erstellt worden, wo die Baupläne der Gotthardbahn bereits öffentlich aufgelegt gewesen seien, wofür eventuell Zeugenbeweis angeboten werde. Es handle sich daher bei den vom Kläger behaupteten Schä¬ digungen um eine nicht wohl vermeidliche Folge der Bahn¬ baute; Ansprüche bezüglich solcher Schädigungen seien aber, wie das Bundesgericht mehrfach ausgesprochen habe (Amtliche Samm¬ lung II, S. 74, IV, S. 65 u. ff., VII, S. 788 u. ff.), nach dem Bundesgesetze betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu beurtheilen und fallen also in die Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes, respektive der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte D. Imhof im Wesentlichen geltend: Die Be¬ hauptungen der Rekurrenten, die fragliche Barake sei gegen die schwyzerische Straßenordnung, gegen ein Bauverbot der Regie¬ rung von Schwyz, sowie in der Weise erstellt worden, daß Re¬ kursbeklagter deren Beschädigung durch die nothwendigen Spreng¬ arbeiten beim Bahnbau habe voraussehen müssen, seien für die Entscheidung der Kompetenzfrage, um welche es sich gegenwärtig einzig handle, unerheblich. Für diese sei einzig entscheidend, daß die vom Rekursbeklagten geltend gemachte Forderung sich als persönliche Forderung an die Bauunternehmer Reveillac,
Bardol & Cie. darstelle, welche sich bei ihren Sprengarbeiten einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben, da sie es unterlassen, die Barake des Rekursbeklagten durch einige, leicht anzubringende, Schutzvorrichtungen zu schützen. Die Forderung richte sich nicht gegen die Gotthardbahngesellschaft, es handle sich dabei nicht um die Abtretung von Privatrechten und das Bundesgesetz über Ver¬ bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten sei also auf dieselbe überall nicht anwendbar. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses unter eventueller Kostenüberbindung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich für das Bundesgericht selbstverständlich nicht darum, zu entscheiden, ob die Entschädigungsforderung des Re¬ kursbeklagten materiell begründet sei, oder ob dieselbe, etwa weil die beschädigte Baute unberechtigter Weise erstellt worden u. drgl., sich als unbegründet darstelle; vielmehr hat das Bundesgericht nur die Frage zu beurtheilen, ob zu Beurtheilung der Ansprache des Rekursbeklagten die eidgenössische oder die kantonale Gerichts¬ behörde kompetent sei. In dieser Beziehung ist nun allerdings richtig, daß, sofern durch die planmäßige Ausführung eines öffentlichen Werkes, auf welches das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Ab¬ tretung von Privatrechten anwendbar ist, in Privatrechte, wenn auch nur vorübergehend, durch Schädigung von Privateigenthum während der Bauzeit, gestützt auf das dem betreffenden Unter¬ nehmer verliehene Expropriationsrecht eingegriffen wird, die be¬ züglichen Entschädigungsansprüche wegen zeitweiser Rechtsabtre¬ tung, beziehungsweise vorübergehender Schädigungen, in dem gemäß dem eitirten Bundesgesetze eingeleiteten Expropriations¬ verfahren vor der eidgenössischen Schatzungskommission und, in zweiter Instanz, dem Bundesgerichte geltend zu machen sind, Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um einen der¬ artigen Anspruch wegen für Ausführung eines öffentlichen Werkes beanspruchter zeitweiser Rechtsabtretung, beziehungsweise vorübergehender Eingriffe in Privatrechte, sondern vielmehr um einen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter rechtswidriger Sach¬ beschädigung durch einen Bauakkordanten; es liegt also nicht ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Rechtsgrunde der Ent¬ eignung, sondern vielmehr eine Entschädigungsklage ex delicto vor, zu deren Beurtheilung ausschließlich die kantonalen Gerichte zuständig sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
47. Entscheid vom 8. September 1883 in Sachen Erben Hartmann. A. Durch Dispositiv 1 einer Entscheidung der eidgenössischen Schatzungskommission für die aargauische Südbahn vom 28. nuar 1874 wurde die schweizerische Centralbahngesellschaft Gunsten der, damals durch die Wittwe Hartmann vertretenen, Erbschaft des Johann Hartmann, Friedrichs, von Hausen, Kan¬ tons Aargau, „bei dem Zugeständnisse der Erwerbung eines Fahrwegrechtes für das Grundstück Nr. 34 (Wässermatte) für „Heu, Emd und die nöthige Bewerbung zur Winterszeit über die „Hausmatte der Wittwe Schaffner bis in die Bruggerstraße“ be¬ haftet. Gemäß einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheide des bundesgerichtlichen Instruktionsrichters Dr. Honegger vom 15. September 1874 wurde auch wirklich, nachdem die Centralbahn¬ gesellschaft, indeß ohne Zuziehung der Erben Hartmann, das Expropriationsverfahren durchgeführt hatte, der Wittwe Schaffner, resp. den Erben des Kaspar Schaffner sel. gegen eine von der schweizerischen Centralbahn zu bezahlende Entschädigung von 350 Fr. die Verpflichtung auferlegt, auf ihr Grundstück Nr. 15 zu Gunsten des Grundstückes Nr. 34 des Katasterplanes der aargauischen Südbahn im Banne Hausen über einen der südlichen Grenze des Grundstückes entlang laufenden 7 Fuß breiten Streifen die Servitut eines Fahrwegrechtes für Heu und Emd und für die nöthige Bewerbung auch zur Winterszeit legen zu lassen. B. Da Johann Schaffner, als Rechtsnachfolger der Wittwe, resp. der Erben Schaffner, gestützt auf den Entscheid des bundes¬