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45. Entscheid vom 23. Juli 1883 in Sachen Baumgartner, Fürsprecher, in Appenzell. A. Durch einen vom 6. März 1883 datirten „Abtretungs¬ schein“ erklären Ed. Rechsteiner zum Hecht und Wilhelm Dähler, Schlosser in Appenzell, daß sie „ihre von Jean Mauser, Kauf¬ „mann in hier erworbenen Forderungen auf I. A. Broger, „Stickfabrikant in Gonten im Betrage von 1071 Fr. 10 Cts. „und auf Frauen Josephine Baumann in hier im Betrage von „179 Fr. 30 Cts. an Herrn Fürsprecher Baumgartner in Appen¬ „zell zu Eigenthum abtreten“ und hiemit ihre Rechte an Herrn Baumgartner übergehen. Da J. A. Broger und Frau Baumann auf wegen der erwähnten Forderungen gegen sie eingeleiteten Rechtstrieb hin Rechtsvorschlag erhoben, so trat Fürsprecher Baumgartner beim Bezirksgerichte Appenzell klagend auf; auf bezügliche Einrede der Beklagten hin erkannte indeß das Be¬ zirksgericht Appenzell am 10. April 1883: „Es könne im kon¬ teten Falle Herr Fürsprecher Baumgartner nicht als Proze߬ partei angesehen werden; daher sei derselbe mit seinem gestellten Rechtsbegehren abzuweisen,“ — und zwar im Wesentlichen mit der Begründung: Die Akkordbürgen des I. Mauser (Ed. Rech¬ steiner und Wilhelm Dähler) haben die Pfandbote gegen die Be¬ klagten unter ihrem eigenen Namen erlassen; nach der bestehen¬ den Praxis seien daher sie und nicht Fürsprecher Bamgartner als Prozeßpartei zu betrachten, um so mehr da, wie die Erfahrung zeige, derartige Schuldabtretungen an berufsmäßige Fürsprecher, wie eine solche hier vorliege, meist in fingirter Weise stattfinden, um die Bestimmungen des Art. 5 der kantonalen Gerichtsord¬ nung, wonach bei Prozessen zwischen Kantonseinwohnern die Ver¬ tretung durch berufsmäßige Fürsprecher unzulässig sei, zu um¬ gehen. Dieser Entscheid wurde auf ergriffene Appellation hin vom Kantonsgerichte von Appenzell J.=Rh. am 12. April 1883 ein¬ fach bestätigt, unter Verurtheilung des Rekurrenten in die Ge¬ richtskosten. B. Nunmehr ergriff R. Baumgartner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Nach Art. 183 des eidgenössischen Obligationenrechtes könne der Gläubiger eine Forderung, soweit nicht Gesetz, Verein¬ barung oder die besondere Natur der Forderung eine Aus¬ nahme begründen, auch ohne Einwilligung des Schuldners an einen dritten abtreten. Demnach und da auch das kantonale Recht eine bezügliche Ausnahme nicht enthalte, stehe auch be¬ rufsmäßigen Fürsprechern die Erwerbung von Forderungsrechten offen. Indem daher das Kantonsgericht die an ihn in richtiger und nicht fingirter Weise geschehene Forderungsabtretung nicht anerkannt habe, habe es den Art. 4 der Bundesverfassung ver¬ Fürsprechern nicht das gleiche berufsmäßigen
Recht wie jedem andern Schweizerbürger zuerkenne; durch das angefochtene Urtheil werde er auch vollkommen schutz= und recht¬ los gemacht, da er danach die ihm rechtsgültig abgetretenen For¬ derungsrechte nicht gerichtlich geltend machen könne. Es werde daher beantragt: Das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 12. April 1883 sei als verfassungs= und gesetzwidrig aufzuheben und ihm das Recht einzuräumen, seine erworbene Forderung gerichtlich zu begründen und sowohl die rechtlichen Kosten als eine angemessene außerrechtliche Entschädigung der Gegenpartei aufzuladen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das Kantonsgericht von Appenzell=Innerrhoden hauptsächlich aus: die seinem angefochtenen Urtheile zu Grunde liegende Annahme, daß die fragliche Forderungsabtretung eine simulirte sei, welche lediglich die Umgehung des Art. 5 der kantonalen Gerichtsord¬ nung, dessen Aufrechterhaltung den kantonalen Behörden obliege, bezwecke, finde in den Umständen des Falles ihre Begründung; namentlich auch darin, daß nach der angeblichen Abtretung vom
6. März 1883 R. Baumgartner die Pfandbote gegen die Schuld¬ ner nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen des Jean Mauser, respektive seiner Rechtsnachfolger Rechsteiner und Dähler ausgewirkt habe. Es werde daher auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist selbstverständlich, daß die unrichtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes, speziell auch des eidgenössischen Obli¬ gationenrechtes, durch Urtheile der kantonalen Gerichte nicht im Wege des staatsrechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bun¬ desgerichte gerügt werden kann, sondern daß wegen Verletzung r Normen des eidgenössischen Privatrechtes durch kantonale Ur¬ theile nur das civilrechtliche Rechtsmittel der Art. 29 und 30 leg. cit., unter den daselbst aufgestellten Voraussetzungen statt¬ haft ist.
2. Hievon ausgegangen kann es sich in concreto blos fragen, ob die angefochtenen Entscheidungen der kantonalen Gerichte eine Verfassungsverletzung, speziell eine Verletzung des vom Rekur¬ renten angerufenen Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger, vor dem Gesetze involviren.
3. Dies ist aber unbedingt zu verneinen. Denn: Die ver¬ fassungsmäßige Gültigkeit des Art. 5 der appenzellischen Gerichts¬ ordnung ist vom Rekurrenten und zwar mit Recht (siehe Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Inauen, Amtliche Sammlung I, S. 9 u. ff.) nicht angefochten worden. Nun ist aber evident, daß unter dieser Voraussetzung nie Gerichte berech¬ tigt und verpflichtet sind, auch Versuche zu Umgehung des in dem erwähnten Art. 5 aufgestellten Verbotes der Vertretung durch berufsmäßige Fürsprecher vermittelst Scheinabtretungen u. drgl. zurückzuweisen und es könnte daher in den angefochtenen Entschei¬ dungen eine Verfassungsverletzung nur dann gefunden werden, wenn etwa die Annahme, auf der sie beruhen, daß nämlich die in Frage stehende Abtretung an den Rekurrenten keine ernstlich gemeinte, sondern eine blos fingirte sei, eine willkürliche und offenbar ungerechtfertigte wäre. Dies ist aber keineswegs der Fall, vielmehr liegen in den Umständen des Falles Momente vor, welche die fragliche Annahme als eine nicht unbegründete er¬ scheinen lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.