Volltext (verifizierbarer Originaltext)
44. Entscheid vom 23. Juli 1883 in Sachen Erben Teuber. A. Am 8. August 1877 hatte Jakob Marbot, Käser, dem Bezirksgerichtspräsidenten von Laufenburg eine Klage einge¬ reicht, welche dahin schloß: „Es sei die Käsereigesellschaft von „Gansingen, eventuell seien die in der Klage rubrizirten Mit¬ „glieder derselben, in dritter Linie sei jeder einzelne der rubri¬ rten Beklagten schuldig und richterlich zu verfällen, zur Bil¬ „dung eines Schiedsgerichtes im Sinne des § 28 der Statuten „mitzuwirken und ihrerseits einen Schiedsrichter zu bezeichnen.“ Im rubrum der Klage war unter den beklagten Mitgliedern der Käsereigesellschaft auch ein „Johann Teuber,“ ohne nähere Bezeichnung, genannt; es war nämlich der Käsereigesellschaft Gansingen im Jahre 1865 auch ein „Johann Teuber“ durch Unterzeichnung ihrer Statuten beigetreten, wobei zu bemerken ist, daß damals in Gansingen zwei Personen dieses Namens Vater und Sohn, welche auch beide den Beinamen „Thomas“ führten, wohnten. Zur Zeit der Erhebung der erwähnten
Klage war Johann Teuber, Vater, schon längst (am 15. August
1870) verstorben, und es war auch die Theilung zwischen seinen Erben bereits vollzogen. Die Antwort auf die erwähnte Klage wurde nun von Johann Teuber, Sohn, „im Namen der Erb¬ schaft des sel. Johann Teuber Thomas“ unterzeichnet, während andere Aktenstücke im fraglichen Prozesse vom Sohne Johann Teuber blos mit seinem Namen unterzeichnet wurden, und im rubrum der klägerischen Replik als Beklagter fortwährend einfach „Johann Teuber“ genannt wurde. Auch das vom aargauischen Obergerichte am 1. Oktober 1879 einfach bestätigte Urtheil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 29. Mai gleichen Jahres führt als Beklagten lediglich den „Johann Teuber“ an und verurtheilt „Johann Teuber, sowie einen Theil der Mitbeklagten gemäß dem Klageantrage, während es die Klage gegenüber einzelnen andern Mitbeklagten abweist. B. Nachdem am 19. August 1882 Johann Teuber, Sohn, ebenfalls gestorben war, und Käser Marbot in dem über dessen Nachlaß verführten Schulden= und Bürgschaftsruf eine Forderung von 200 Fr. auf „Johann Teuber und dessen Geschwister“ an¬ gemeldet hatte, wirkte er im Fernern am 6. September 1882 beim Bezirksamte Laufenburg gegen die „Erben des Johann Teuber, Vater, von Gansingen,“ unter welchen die Rekurrenten namentlich genannt werden, einen Vollstreckungsbefehl aus, durch welchen dieselben, gestützt auf das obergerichtlich bestätigte Urtheil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 29. Mai 1879, aufgefordert wurden, binnen einer Frist von 16 Tagen zur Bildung eines Schiedsgerichtes Hand zu bieten. Eine gegen diesen Vollstreckungs¬ befehl von den Rekurrenten an die Justizdirektion und später an den Regierungsrath des Kantons Aargau gerichtete Beschwerde wurde von letzterer Behörde schließlich durch Schlußnahmen vom
17. Januar und 9. Februar 1883, in Aufhebung eines frühern Beschlusses vom 17. November 1882, abgewiesen und die Voll¬ streckung vom 6. September 1882 bestätigt. In der Begründung dieses Beschlusses wird bemerkt, daß allerdings die Klage des J. Marbot nicht gegen den damals schon verstorbenen Vater Johann Teuber, sondern gegen dessen Erben hätte gerichtet wer¬ den sollen, daß nun aber dieser formelle Mangel der Voll¬ streckung des Urtheils nicht entgegenstehe, da erhelle, daß wirklich der Vater Johann Teuber, beziehungsweise dessen Erben, ge¬ meint gewesen sei, insbesondere da die Erben, resp. der Sohn Johann Teuber Namens derselben, sich auf die Klage verant¬ wortet haben. C. Nunmehr legten die Rekurrenten beim Bundesgerichte staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie beantragen: Die vom Be¬ zirksamte Laufenburg am 6. September 1882 gegen sie bewilligie, vom Regierungsrath durch Beschluß vom 17. Januar und
9. Februar 1883 bestätigte Vollstreckung sei als verfassungswidrig aufzuheben, indem sie zur Begründung im Wesentlichen ausführen: Sie haben sich an dem durch das obergerichtlich bestätigte Ur¬ theil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 29. Mai 1879 be¬ endigten Rechtsstreite gar nicht betheiligt, ebenso wenig habe ihr Erblasser, der bei Einleitung des Prozesses längst verstorbene Vater Johann Teuber, an demselben theilgenommen; vielmehr habe einzig der Sohn Johann Teuber auf die gegen „Johann Teuber“ gerichtete Klage sich eingelassen, ohne irgend welche Voll¬ macht seitens der Erben des Johann Teuber Vater zu besitzen. Das fragliche Urtheil sei demnach gar nicht gegen sie erlassen worden und daher gegen sie auch nicht vollstreckbar. Indem der Regierungsrath die Vollstreckung dieses Urtheils gegen sie ange¬ ordnet habe, habe er in das Gebiet der richterlichen Gewalt ein¬ gegriffen, habe sie, da er sie ohne Richterspruch auf dem Wege der Vollstreckung zwingen wolle, vor einem Schiedsgerichte Recht zu nehmen, ihrem gesetzlichen und verfassungsmäßigen Richter entzogen und sie ungehört verurtheilt; es seien somit die Art. 58 der Bundesverfassung und 16, 3 und 59—76 der Kantonsver¬ fassung verletzt. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau, welchem die Beschwerde „für sich und zu Handen des Bezirksamtes Laufen¬ burg sowie des Käsers Jakob Marbot in Wyl“ zur Vernehm¬ lassung mitgetheilt wurde, bemerkt vorerst, daß es ihm scheine, in Fällen, wie der vorliegende, wo die kantonalen Behörden als kantonale Instanzen gehandelt haben, sollte man sie gegen¬ über einem Ouerulanten nicht zur Partei machen, sondern es ausschließlich der Gegenpartei überlassen, ihre Gründe gegen
die erhobene Beschwerde beim Bundesgerichte geltend zu machen. In der Sache selbst sei unzweifelhaft die Klage des Jakob Marbot gegen den Johann Teuber, Vater, und nicht gegen den Johann Teuber, Sohn, gerichtet gewesen, da ersterer und nicht letzterer Mitglied der Käsereigesellschaft Gansingen gewesen sei; es ergebe sich dies daraus, daß Johann Teuber, Sohn, sich Namens der Erbschaft von Johann Teuber, Vater, und nicht in eigenem Namen auf die Klage verantwortet habe. Was die behauptete Verfassungsverletzung anbelange, so sei der Regie¬ rungsrath im Kanton Aargau gesetzlich die oberste Instanz in Vollstreckungssachen. Er sei daher im vorliegenden Falle, wo es sich einfach um die Vollziehung eines rechtskräftigen Ur¬ theils gehandelt habe, durchaus kompetent gewesen und habe auch keineswegs in das Urtheil etwas anderes hineingelegt, als was wirklich darin gelegen habe; vielmehr habe er das Urtheil so aufgefaßt, wie es nach den Akten habe aufgefaßt werden müssen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde ange¬ tragen. E. Der Rekursbeklagte Jakob Marbot schließt sich der Rekurs¬ beantwortung des Regierungsrathes des Kantons Aargau einfach an, indem er noch eine Bescheinigung des Sylvester Erdin, Prä¬ sidenten der Käsereigesellschaft Gansingen, datirt den 5. Mai 1883, einlegt, wonach bescheinigt wird: Die Erben des Johann Teuber, Vater, haben die Prozeßkosten gegen Käser Marbot, be¬ zahlt, dieselben seien zu allfälligen Verhandlungen der Käserei¬ gesellschaft vorgeladen worden und oft erschienen und haben dem Johann Teuber, Sohn, die Vollmacht ertheilt, in Prozeßsachen zu verhandeln. F. Replikando bemerken die Rekurrenten: Es sei richtig, daß die Erben des Johann Teuber, Vater, dem Sylvester Erdin die Prozeßkosten gegen Käser Marbot, welche er von ihnen, als seinen vermeintlichen Streitgenossen, eingefordert habe, bezahlt haben. Allein es sei dies blos deshalb geschehen, weil sie ihren Einspruch gegen die von Erdin eingeleitete Vollstreckung in un¬ richtiger Form, in Form einer Rechtsverwahrung beim Bezirks¬ gerichtspräsidium Laufenburg, erhoben und darüber die Frist zur Beschwerdeführung versäumt haben, so daß sie haben bezahlen müssen. Zu den Verhandlungen der, lange vor der Proze߬ anhebung aufgelösten, Käsereigesellschaft Gansingen seien die Erben des Johann Teuber, Vater, nur einmal geladen worden, ste seien aber nicht erschienen; daß die Rekurrenten dem Johann Teuber eine Vollmacht ertheilt haben, sei unwahr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Was vorerst die Bemerkung des Regierungsrathes des Kantons Aargau betreffend die an ihn geschehene Mittheilung der Rekursschrift anbelangt, so ist dieselbe nicht begründet; denn durch die fragliche Mittheilung sollte und konnte natürlich der Regierungsrath, der in der vorliegenden Sache lediglich als Be¬ hörde gehandelt hatte, nicht zur Partei gemacht werden; vielmehr geschah die Mittheilung an den Regierungsrath blos deßhalb, damit derselbe die Beschwerde seinerseits der Gegenpartei, dem Rekursbeklagten Jakob Marbot, zur Vernehmlassung mittheile und gleichzeitig Gelegenheit finde, sofern er es für angemessen erachte, dem Bundesgerichte nähere Aufschlüsse über seine ange¬ fochtene Entscheidung zu ertheilen.
2. In der Sache selbst erscheint der Rekurs als begründet. Es soll zwar nicht bestritten werden, daß nach aargauischem Rechte der Regierungsrath zur Entscheidung von Vollstreckungs¬ streitigkeiten vorliegender Art zuständig ist und daß er daher zu Ausfällung seines angefochtenen Entscheides formell kompetent war. Allein inhaltlich involvirt die rekurrirte Schlußnahme eine Justizverweigerung und daher eine Verfassungsverletzung. Denn: Durch dieselbe wird offenbar den Rekurrenten das richter¬ liche Gehör über die rein civilrechtliche Frage, ob sie ver¬ pflichtet seien, dem Rekursbeklagten gegenüber zu Bildung eines Schiedsgerichtes mitzuwirken, definitiv abgeschnitten und nun erhellt, wie aus den oben Fakt. A und B zusammengestellten Thatsachen sich ergiebt, in keiner Weise, daß dieselben über diese Frage das rechtliche Gehör bereits genossen haben. Kann nämlich schon zweifelhaft sein, ob die Klage des Rekursbeklagten überhaupt gegen den Erblasser der Rekurrenten, den Johann Teuber, Vater, gerichtet war, so ist jedenfalls in keiner Weise festgestellt, daß die Klage den Erben des Johann Teuber, Vater, speziell den Rekurrenten, irgend jemals zur Beantwor¬
tung mitgetheilt worden sei, und dieselben sich also gegen dieselbe vor dem Richter hätten vertheidigen können; das Gegentheil scheint vielmehr aus dem ganzen Verlaufe des Prozesses, auch aus dem Tenor des Urtheils, mit Nothwendigkeit zu folgen. Für eine Bevollmächtigung des Johann Teuber, Sohn, welcher einzig im Prozesse verhandelt hatte, durch die Rekurrenten dagegen liegt durchaus kein Beweis vor; insbesondere kann als solcher selbst¬ verständlich nicht das außergerichtliche, auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses sich beziehende, Privatzeugniß des Sylvester Erdin bezeichnet werden. Hat aber demnach die angefochtene Ent¬ scheidung eine Entziehung des richterlichen Gehörs in einer privatrechtlichen Sache zur Folge, so unterliegt dieselbe als ver¬ fassungswidrig der Vernichtung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach die vom Bezirksamte Laufenburg am 6. September 1882 gegen die Rekurrenten bewilligte, vom Regierungsrathe des Kantons am 17. Januar und 9. Februar 1883 bestätigte Vollstreckung als verfassungswidrig aufgehoben.