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9_I_216

BGE 9 I 216

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Urtheil vom 9. Juni 1883 in Sachen Anton Weber und Genossen. A. Durch Beschluß des Bundesrathes vom 22. Oktober 1879 wurde die Gotthardbahngesellschaft verpflichtet, „eine den be¬ „stehenden Verhältnissen angemessene Zufahrtsstraße zur Station „Schwyz zu erstellen und hiefür einen besondern Plan einzu¬ „reichen.“ Für die auszuführende Straße von der Station nach der Ortschaft Schwyz kamen zwei Projekte, das sogenannte obere und das, beim Gasthofe zum Rößli in die Schmidgasse einmündende, sogenannte untere Projekt in Frage. Um die Aus¬ führung des letztern, nach den Voranschlägen der Bahngesell¬ schaft erheblich kostspieligern, Projektes zu sichern, schloß der Gemeinderath von Schwyz mit der Goithardbahngesellschaft am

11. Mai 1880 unter Ratifikationsvorbehalt einen Vertrag ab, wonach die Erstellung der Straße gegen eine Aversalentschädi¬ gung von 85,000 Fr. von der Gemeinde übernommen werden sollte; der Gemeinde gegenüber hinwiederum hatte sich eine Privatgesellschaft von 10 Personen, welcher mehrere der gegen¬ wärtigen Kläger angehörten verpflichtet, die Ausführung der untern Linie für diejenige Summe zu übernehmen, welche die Gemeinde von der Gotthardbahn erhalte, so daß der Gemeinde¬ rath von Schwyz in seinem Berichte an die Gemeinde bemerkte, die untere Linie könne somit gebaut werden, „ohne daß Seitens der Gemeinde irgend welcher Zuschuß an die Baute zu leisten sei.“ Am 30. Mai 1880 verwarf indeß die Kirchgemeinde Schwyz den betreffenden Vertragsentwurf B. Daraufhin wandten sich die gegenwärtigen Kläger, Anton Weber zum Rößli, Anton Knobel, Negociant, Alois v. Müller, Karl Styger, M. Inglin, August Reichlin, Styger=Muheim, Anton Schuler, Namens des M. Schuler, sämmtlich in Schwyz, mit einer direkten Offerte an die Gotthardbahngesellschaft, für sich und zu Handen des Bundesrathes. Aus der bezüglichen Eingabe vom 3. Juni 1880 sind folgende Bestimmungen her¬ vorzuheben: „1. Die Unterzeichneten verpflichten sich, die Erstellung der Zufahrtsstraße von der Station Schwyz bis in den Flecken „Schwyz untere Linie mit Einmündung beim Rößli auf den „Hauptplatz inclusive Expropriation zu übernehmen. „2. .....Im übrigen soll die Ausführung nach den von der „Gotthardbahndirektion gemachten Aufnahmen und einem vom „hohen Bundesrathe zu genehmigenden Plan erfolgen. „3. Die Gotthardbahn übernimmt hinwieder die Entfernung „der A. Mettlerschen Scheune bei Einmündung der Zufahrts¬ „straße auf die Station Schwyz und bezahlt den Unternehmern „für Erstellung der Straße eine Aversalsumme von 85,000 Fr. „4. Die Bezahlung erfolgt zu einem Dritttheil, wenn das „zum Bau erforderliche Terrain expropriirt ist, zu einem Dri¬ „theil nach Erstellung der Arbeiten und Kunstbauten; der Rest „wird nach Vollendung und Kollaudation der Straße be¬ „zahlt. Die Direktion der Gotthardbahn nahm, wie sie den Klägern resp. dem von diesen gebildeten Baukonsortium durch Schreiben von 17. Juni 1880 mittheilte, dieses Aner¬ bieten für den Fall an, daß der Bundesrath die Erstellung der Zufahrtsstraße gemäß der sogenannten untern Linie be¬ schließen werde. Sie theilte auch dem Bundesrathe mit, daß die von ihr früher gegen das gesammte untere Projekt erhobenen finanziellen Bedenken, sofern die Herren Weber und Genossen bei ihrem Anerbieten behaftet werden, dahinfallen und daß sie daher den Entscheid über die Richtung der Zufahrtsstraße gänz¬ lich dem Befinden des Bundesrathes anheimstellen. Nachdem der Bundesrath daraufhin wirklich beschlossen hatte, es sei die Zufahrtsstraße nach dem untern Projekte zu erstellen, gab die Gotthardbahndirektion dem klägerischen Baukonsortium mit Zu¬ schrift vom 19./20. Juni 1880 hievon Kenntniß mit dem Be¬ merken, daß dadurch der von ihm in seiner Eingabe vom

3. Juni 1880 proponirte Vertrag perfekt geworden sei. C. Bei Ausführung des demnach von dem klägerischen Kon¬ sortium übernommenen Straßenbaues wurde die Ausarbeitung der Pläne sowie die Bauleitung und Bauaufsicht, im Einver¬ ständnisse mit dem Baukonsortium, durch das technische Personal der Gotthardbahngesellschaft besorgt. Für die Expropriation wurde,

nachdem der Geschäftsführer des Baukonsortiums mit Schreiben vom 26. August und 20. Oktober 1880 auf schleunige Vollen¬ dung der Pläne gedrungen hatte, weil das Konsortium noch in diesem Herbst die Expropriation durchzuführen gedenke, und nachdem das Baukonsortium, nach vorgängiger Besprechung mit der Gotthardbahnbirektion, sich schließlich in diesem Sinne ausgesprochen hatte, das eidgenössische Expropriationsverfahren eingeleitet; es wurde demgemäß die Planauflage durch die Gotthardbahndirektion bewirkt. Auf Wunsch des Baukonsortiums wurde von der Gotthardbahndirektion ihr Expropriationskom¬ missär für die Gemeinde Schwyz mit Unterhandlungen über die für den Straßenbau nöthigen Landerwerbungen beauftragt, indessen wurde derselbe gleichzeitig durch Schreiben vom 18. Ja¬ nuar 1881 dahin instruirt, sich in „beständigen Kontakt dem Baukonsortium zu halten, dieses selbständig Verträge ab¬ schließen zu lassen und bei jedem von ihm (dem Expropriations¬ kommissär) abgeschlossenen Vertrag sich die Zustimmung des Konsortiums durch Unterschrift des Präsidenten desselben scheinigen zu lassen. Diesen Weisungen gemäß legte der propriationskommissär die von ihm nach den Formularen Gotthardbahngesellschaft und auf deren Namen abgeschlossenen Verträge jeweilen dem Präsidenten des Konsortiums A. Weber in Schwyz zur Unterzeichnung vor; dieser ertheilte auch wirk¬ lich seine Unterschrift, aber jeweilen mit dem Beisatze, daß die Frage der Einfriedigung (worüber in den Verträgen mit den Landeigenthümern Vereinbarung getroffen war) „zwischen der Gotthardbahngesellschaft und dem Baukonsortium als eine offene betrachtet werden solle. Die Gotthardbahndirektion, welche die betreffenden Verträge jeweilen ebenfalls genehmigte, präzisirte, nachdem das Baukonsortium zu Erledigung einiger Landerwer¬ bungen, rücksichtlich welcher eine gütliche Verständigung nicht erzielt worden war, die Einberufung der eidgenössischen Scha¬ tzungskommission bei ihr angeregt hatte, ihren Standpunkt so¬ wohl gegenüber dem Konsortium als gegenüber der eidgenössi¬ schen Schatzungskommission mit Schreiben vom 28. April und

24. Mai 1881 dahin, daß die Genehmigung von Kaufverträ¬ gen durch sie lediglich ein formaler Akt sei und daß sie auch im Expropriationsprozesse nur formell als Partei auftrete, dem sie zwar die Landentschädigungen nach Vorschrift des Ge¬ setzes bezahlen, und überhaupt die ihr vertraglich oder gerichtlich auferlegten Expropriationsleistungen formell übernehmen, dage¬ gen materiell dieselben ausnahmslos dem Konsortium über¬ binden werde. Dagegen erklärte das Baukonsortium sowohl ge¬ genüber der Gotthardbahngesellschaft als gegenüber der eidge¬ nössischen Schatzungskommission, daß es alle und jede weiter als die von ihm durch seine Eingabe vom 3. Juni übernom¬ menen und durch den bundesräthlich genehmigten Straßenplan normirten Verpflichtungen ablehne. In dem Expropriationsver¬ fahren bestellte die Gotthardbahndirektion als Anwalt den ihr von dem Baukonsortium bezeichneten Fürsprecher Bisig in Ein¬ siedeln und verfuhr auch bei der Entscheidung darüber, welche Fälle an die Schatzungskommission zu verweisen und in welchen Fällen gegen den Schatzungsbefund der Rekurs an das Bundes¬ gericht zu ergreifen sei, sowie bei der Erklärung über Annahme oder Nichtannahme der Urtheilsanträge der bundesgerichtlichen Instruktionskommission jeweilen gemäß den Erklärungen des Baukonsortiums. D. Bei den im Laufe der Bauausführung wie nach Vollen¬ dung des Straßenbaues und Kollaudation der Straße zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen über die Auszahlung der Vertragssumme von 85,000 Fr. ergab sich eine Differenz darüber, ob die Gøtthardbahngesellschaft dem Baukonsortium die von ihr gemäß gütlicher Verständigung oder gemäß gericht¬ licher Entscheidung gegenüber den Landeigenthümern gemachten Ausgaben für Einfriedigung mit 2662 Fr. 10 Cts. und die ebenfalls von ihr bestrittenen Kosten des Expropriationsverfah¬ rens mit 3387 Fr. 10 Cts. in Rechnung bringen könne, was von der Gotthardbahngesellschaft gemäß ihren frühern Erklä¬ rungen behauptet wurde, während das Baukonsortium bestritt, daß diese Posten ihm zur Last fallen. E. Da die Versuche einer gütlichen Erledigung der Differenz fruchtlos blieben, so stellte das Baukonsortium A. Weber und Genossen mit Klageschrift vom 1./5. Februar 1883 beim Bun¬ desgerichte, dem der Rechtsstreit durch Vereinbarung der Par

teien zur Entscheidung übertragen wurde, das Rechtsbegehren: Das Bundesgericht wolle erkennen, die Beklagte habe an die Kläger 6049 Fr. 20 Cts. nebst Verzugszins seit 1. Juni 1882 zu bezahlen und die Prozeßkosten zu tragen. Zur Begründung wird auf die Bestimmungen des zwischen den Parteien durch ihre Erklärungen vom 3. und 19. Juni 1880 abgeschlossenen Vertrags Bezug genommen und behauptet, daß das Baukonsor¬ tium nicht schuldig sei, sich die ihm von der Gotthardbahnge¬ sellschaft in Rechnung gebrachten zwei Posten für Einfriedigung und Kosten des Expropriationsverfahrens anrechnen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage trägt die Gott¬ hardbahngesellschaft auf Abweisung der klägerischen Forderung unter Kostenfolge an; sie führt im Wesentlichen aus: Zu den Kosten der Expropriation, welche die Kläger nach Mitgabe des Vertrags zu tragen haben, gehören gewiß auch die Kosten für Ausmittelung der Entschädigungen und die Auslagen für die Einfriedigungen, welch letztere unzweifelhaft einen Bestandtheil der Expropriationsleistungen bilden. Aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages ergebe sich, daß die Kläger nach Verwerfung des von der Gotthardbahn mit dem Gemeinderathe Schwyz verein¬ barten Vertragsprojektes einfach diejenige Offerte, welche schon dem Gemeinderathe von einer Privatgesellschaft gemacht worden sei, der Gotthardbahngesellschaft gegenüber wiederholt haben; demnach haben sie sich aber verpflichtet, die Straße gegen die versprochene Aversalsumme ohne jeden weitern Zuschuß der Ge¬ sellschaft zu bauen. Allerdings habe die Gotthardbahngesellschaft da das Baukonsortium als eine Privatgesellschaft nicht habe expropriiren können, formell als Expropriantin auftreten müssen, allein materiell habe sie dabei durchaus für das Baukonsortium und auf Rechnung desselben gehandelt. Diesen Standpunkt habe die Gotthardbahndirektion, wie sich aus den Fakt. C erwähnten Vorgängen ergebe, stets festgehalten. Die Gotthardbahngesell¬ schaft habe dadurch, daß sie die Aufnahme der Baupläne, die Bauaufsicht und Bauleitung durch ihre Beamten habe besorgen lassen und daß sie die den Klägern auffallenden Entschädigun¬ gen an die Landeigenthümer vor dem Zeitpunkte der vertrags¬ mäßigen Fälligkeit ihrer Leistungen bezahlt habe, schon erheblich mehr geleistet, als wozu sie vertraglich verpflichtet gewesen wäre. G. Replikando führen die Kläger aus: Was vor dem Ab¬ schlusse des Vertrages vom 3./19. Juni zwischen der Gotthard¬ bahngesellschaft und dem Gemeinderathe Schwyz und zwischen diesem und einer Privatgesellschaft verhandelt worden sei, sei für sie res inter alios acta und es können diese frühern Vor¬ gänge zu Interpretationen des Vertrages nicht herangezogen werden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei ein Werkvertrag; nach den Regeln dieses Vertrages liegen der Gott¬ hardbahngesellschaft als dem Bauherrn alle Leistungen ob, welche nicht speziell dem Unternehmer überbunden worden seien. Die Kläger nun haben die Bezahlung der Kosten des Expropriations¬ verfahrens und der Auslagen für die Einfriedigung nicht über¬ nommen. Vielmehr ergebe sich, daß die Frage, wer die Kosten des Expropriationsverfahrens zu tragen habe, schon vor der Ein¬ leitung desselben zwischen den Parteien bestritten gewesen sei. Daher fallen dieselben der Gotthardbahngesellschaft auf, welche nach Konzession und Beschluß des Bundesrathes die Ausmitte¬ lung der Landpreise habe bewirken müssen, und welche denn auch in eigenem Namen als Expropriantin aufgetreten sei, die Planauflage bewirkt, die Schatzungskommission zusammenbe¬ rufen und die Prozesse geführt habe. Die Kläger haben bei Abschluß des Vertrages jedenfalls gar nicht daran gedacht, die sehr erheblichen Kosten eines eidgenössischen Expropriationsver¬ fahrens übernehmen zu wollen, vielmehr hätten sie unter allen Umständen nur an die vergleichsweise minimen Kosten, welche ein Expropriationsverfahren nach dem kantonalen Gesetze ver¬ anlaßt hätte, denken können. Was die Kosten für Einfriedigungen anbelangt, so seien Einfriedigungen in dem bundesräthlich nehmigten Straßenplane, welcher nach dem Vertrage für die Verpflichtung der Kläger maßgebend sei, nicht eingezeichnet ge¬ wesen und dieselben haben daher dafür nicht aufzukommen, wie sie denn auch die daherige Verpflichtung von vornherein abge¬ lehnt haben. Die Einfriedigungen dienen hauptsächlich zum Schutz der Straße und namentlich der Böschungen; ihre Erstellung gehöre daher nicht zum Straßenbau, sondern zum Straßenun¬

terhalt, welcher den Klägern nicht auffalle; es umfassen denn auch die für Einfriedigung an einzelne Expropriaten bezahlten Entschädigungen nicht nur die Kosten der ersten Erstellung sondern auch des spätern Unterhaltes der Einfriedigungen. Daß die vertragliche Verpflichtung der Kläger zum „Bau inklusive Expropriation“ nicht alle Kosten, welche der Bau nach sich ziehe, umfasse, ergebe sich am besten daraus, daß die Gotthard¬ bahngesellschaft die Kosten für Anfertigung und Auflage der Pläne, für die Bauaufsicht, die Abgrenzung des Straßengebietes und endlich die Kosten für die Zustellung der Pläne an Bundes= und Kantonsregierung selbst bestritten habe. Sollte übrigens über die streitige Frage noch irgendwelcher Zweifel walten, so müßte den Klägern der Grundsatz in dubio pro reo zu gute kommen, um so mehr, als ihnen aus dem Vertrags¬ verhältnisse erhebliche Opfer erwachsen seien, während die Gott¬ hardbahngesellschaft dabei ein gutes Geschäft gemacht habe. H. In ihrer Duplik hält die Gotthardbahngesellschaft an den Anträgen und Ausführungen der Klagebeantwortung fest. Auf die mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die einzige zwischen den Parteien bestrittene Frage ist die, ob die Kläger nach den Bestimmungen des Vertrages vom 3./19. Juni 1880 die von der Beklagten für Kosten des Ex¬ propriationsverfahrens und für Einfriedigungen gemachten Aus¬ lagen auf ihre Rechnung übernehmen, d. sich auf die ver¬ tragsmäßige Aversalfumme von 85,000 Fr. anrechnen lassen müssen; es handelt sich also ausschließlich um eine Frage der Vertragsinterpretation.

2. Für die Auslegung des Vertrages ist selbstverständlich in erster Linie der Wortlaut desselben maßgebend; ein anderer als der aus dem Wortlaute sich ergebende Sinn ist nur dann als gewollt anzunehmen, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien den Worten des Vertrages eine andere als die ihnen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zukommende Bedeutung, sei es von Anfang an, sei es nachträg¬ lich, infolge stillschweigend vereinbarter Abänderung des Vertra¬ ges, beigelegt haben.

3. Nach dem Wortlaute des Vertrages nun haben die Klä¬ ger die „Erstellung“ der Zufahrtsstraße „inclusive Expropria¬ tion“ übernommen; sie haben also nicht nur die Erstellung eines Bauwerkes, sondern auch die für dessen Ausführung nö¬ thigen Grunderwerbungen resp. die dafür aufzuwendenden Kosten übernommen. Zu den Kosten des Grunderwerbes aber gehören sachlich und sprachlich gewiß nicht nur die den Grundeigenthü¬ mern für das enteignete Land zu bezahlenden Entschädigungen, sondern überhaupt alle Auslagen, welche für die Erwerbung des zum Bau erforderlichen Landes gemacht werden müssen, also namentlich auch die Kosten der gütlichen oder gerichtlichen Verhandlung mit den Grundeigenthümern. Denn es ist ja un¬ zweifelhaft, daß auch diese Kosten für den Grunderwerb ge¬ macht werden und gemacht werden müssen, und daß dieselben daher sachgemäß unter den Titel „Expropriation“ einzustellen sind.

4. Es sind somit auch die Kosten des Expropriationsver¬ fahrens von den Klägern zu tragen, sofern nicht besondere An¬ haltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien dies, trotz des allgemeinen Wortlautes des Vertrages, nicht gewollt haben. Derartige Anhaltspunkte aber liegen nicht vor. Der übrige Inhalt des Vertrags nämlich gibt zu einer einschränkenden Auslegung der erwähnten Bestimmung desselben durchaus keine Veranlassung, sondern spricht vielmehr gegen eine solche, da in Art. 3 der klägerischen von den Beklagten angenommenen Offerte vom 3. Juni 1880, welcher die der Gotthardbahnge¬ sellschaft obliegenden Leistungen normirt, von einer Verpflich¬ tung der Gotthardbahngesellschaft, die Kosten des Expropriations¬ verfahrens zu bestreiten, keine Rede ist. Ebensowenig kann aus dem Verhalten der Parteien, sei es vor, sei es nach dem Ver¬ tragsabschlusse, abgeleitet werden, daß zwischen denselben eine engere Bedeutung der streitigen Vertragsbestimmung als die aus dem Wortlaute sich ergebende einverstanden gewesen Zwar mag allerdings den Klägern zugegeben werden, daß die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver¬

trages nicht auf die nicht zur Perfektion gelangten Verhand¬ lungen zwischen der Gotthardbahngesellschaft und der Gemeinde Schwyz oder zwischen der letztern und einer Privatgesellschaft zurückgegangen werden darf; allein dies ist für die vorliegende Streitfrage unerheblich, da ein Zurückgehen auf diese Verhand¬ lungen für die Auslegung des Vertrages im Sinne der Be¬ klagten keineswegs erforderlich ist, sondern diese Auslegung aus dem Texte des Vertrages selbst sich rechtfertigt. Daß sodann die Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren gegenüber den Grundeigenthümern in eigenem Namen als Expropriantin aufgetreten ist, war einfach die nothwendige Folge davon, daß die Kläger als bloße Privatgesellschaft das Expropriationsrecht nicht besaßen, so daß Dritten gegenüber die Gotthardbahngesell¬ schaft als Expropriantin auftreten mußte; für das interne, ver¬ traglich geregelte, Verhältniß zwischen den Parteien beweist da¬ her dieser Umstand nicht das mindeste, vielmehr zeigt das ganze Verhalten der Gotthardbahngesellschaft deutlich, daß dieselbe stets daran festhielt, daß das Expropriationsverfahren zwar Dritten gegenüber auf ihren Namen, im Verhältniß der Par¬ teien unter einander dagegen auf Rechnung der Kläger erfolge und daß sie daher die entgegengesetzte Anschauung, welche die Kläger im Laufe der Expropriationsverhandlungen im Wider¬ spruche mit dem Texte des Vertrages allerdings zur Geltung zu bringen versuchten, niemals anerkannt hat, so daß auf die bezüglichen Kundgebungen der Kläger, als auf einseitige Ver¬ suche der Vertragsabänderung nichts ankommen kann. Inwie¬ fern im Weitern daraus, daß die Gotthardbahngesellschaft die Kosten der Planaufnahme und Bauaufsicht u. s. w. getragen hat, irgend etwas für ihre Verpflichtung, auch die Kosten des Expropriationsverfahrens zu tragen, folgen sollte, ist nicht ein¬ zusehen. Wenn endlich die Kläger noch darauf hinweisen, daß die bei Stellung ihrer Offerte jedenfalls nur die viel geringern Kosten des Expropriationsverfahrens nach kantonalem Rechte nicht die bedeutenden Kosten des eidgenössischen Expropriations¬ verfahrens in Betracht gezogen haben und haben übernehmen wollen, so ist allerdings möglich, daß die Kläger sich über die ökonomische Tragweite der von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtung im Irrthum befanden, allein auf einen allfälligen diesbezüglichen Irrthum kann, da die Kläger nicht etwa das Vertragsverhältniß wegen wesentlichen Irrthums angefochten haben, von vornherein nichts ankommen.

5. Was sodann die von der Beklagten bestrittenen Auslagen ür Einfriedigungen anbelangt, so gehören auch diese zu den Expropriationsleistungen und sind daher vertragsmäßig von den Klägern zu tragen. Denn die Verpflichtung zur Einfriedigung resp. zu daherigen Entschädigungsleistungen mußte von der Beklagten als Expropriantin gegenüber den enteigneten Grund¬ eigenthümern, zu Ausgleichung der für diese aus der Enteig¬ nung hervorgehenden Nachtheile, als privatrechtliche Verpflich¬ tung übernommen werden. Es kann also, da es sich nicht um eine kraft öffentlichen Rechtes für den Straßenbau vorgeschrie¬ bene Bauleistung handelt, darauf, daß die Einfriedigungen in dem vom Bundesrath genehmigten Straßenplane nicht einge¬ zeichnet waren, nichts ankommen, vielmehr ist klar, daß eine Einzeichnung der Einfriedigungen in den Straßenplan zum vornherein nicht möglich war, da ja nicht vorhergesehen werden konnte, inwiefern die betheiligten Grundeigenthümer diesbezüg¬ liche Ansprüche erheben und durchsetzen werden. Ebenso vermag selbstverständlich der Vorbehalt, den der Vertreter der Kläger bezüglich der Einfriedigungen bei Genehmigung der Abtretungs¬ verträge machte, eine abweichende Entscheidung nicht zu begrün¬ den, denn dieser Vorbehalt ging ja einfach dahin, daß die Frage, wer für die Einfriedigungskosten aufzukommen habe, eine offene bleiben solle und es kann also daraus, daß die Gotthardbahn¬ gesellschaft diesem Vorbehalt nicht ausdrücklich entgegentrat, nichts zu Gunsten der Kläger gefolgert werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.