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49. Entscheid vom 27. August 1883 in Sachen Lennig. A. Mit Note vom 18. Juli 1883 verlangte das königlich baierische Staatsministerium die Auslieferung des auf telegra¬ phische Requisition des Untersuchungsrichters in Würzburg in Basel verhafteten Eugen Lennig, gestützt auf einen Verhaftsbefehl des genannten Untersuchungsrichters folgenden Inhalts: „Der unterfertigte Untersuchungsrichter verordnet auf Grund „des § 112 der Reichsstrafprozeßordnung, daß der Eugen Lennig, „stud. chem. aus Philadelphia, zuletzt dahier wohnhaft, gegen „welchen dringende Verdachtsgründe vorhanden sind, durch vor¬ „sätzliche Körperverletzung im Zweikampfe den Tod eines Men¬ „schen veranlaßt zu haben, welche That nach §§ 206, 223 und „226 des Reichsstrafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, verhaftet „und unverzüglich ihm vorgeführt werde. Die Verhaftung erfolgt, „weil Lennig Ausländer und flüchtig ist. „Gegen diesen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde „zulässig. „Würzburg, den 17. Juli 1883. „Der Untersuchungsrichter „bei dem königl. Landgerichte Würzburg: „sig. Weippert. und unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 10 des zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche am 21. Januar 1874 abge¬ schlossenen Auslieferungsvertrages. B. Lennig anerkannte bei seiner Einvernahme, daß er den Studenten Moschel am 12. Juli gleichen Jahres in einem Pistolenduell, welches im Beisein von Sekundanten stattgefunden, derart verletzt habe, daß derselbe am folgenden Tage an der Ver¬ letzung gestorben sei, widersetzte sich aber der Auslieferung, da die Verletzung, resp. Tödtung im Zweikampfe nicht unter Art. 1 Ziffer 10 des erwähnten Staatsvertrages falle. Dabei bestritt derselbe die Anwendbarkeit der im Verhaftsbefehl angeführten Art. 223 und 226 des deutschen Strafgesetzbuches, indem die im Zweikampfe zugefügte Körperverletzung oder Tödtung lediglich auf Grund des Art. 206 nur als „Zweikampf“ bestraft werde und keineswegs unter die allgemeinen Vorschriften über Tödtung und Körperverletzung falle. C. In seiner Vernehmlassung auf die Einwendung Lennigs bestritt das baierische Staatsministerium nicht, daß die Verletzung des Moschel in regelrechtem Zweikampfe stattgefunden habe; da¬ gegen suchte es auszuführen, daß auch die Verletzung im Zwei¬ kampfe nach Art. 1 Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages zur Auslieferung verpflichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unbestritten, steht übrigens auch sonst aktenmäßig fest, daß die Körperverletzung, wegen deren die Auslieferung Lennigs verlangt wird, von demselben dem Moschel im Zwei¬ kampfe zugefügt worden ist. Die, gemäß Art. 58 des Organisa¬ tionsgesetzes vom 27. Juni 1874 einzig zu lösende Frage ist da¬ her die, ob diese Handlung zu denjenigen gehört, welche in Art. 1 des deutsch=schweizerischen Auslieferungsvertrages aufgezählt wer¬ den, und ob in Anwendung dieses Vertrages für die Schweiz die Verpflichtung besteht, den Inkulpaten an den rekurrirenden Staat auszuliefern.
2. Diese Frage ist zu verneinen. Sowohl nach dem deutschen Strafgesetzbuche, Art. 201 ff., als nach den Strafgesetzbüchern der großen Mehrzahl der schweizerischen Kantone erscheint näm¬ lich der Zweikampf als ein selbständiges Delikt, welches
auch dann, wenn dabei eine Körperletzung oder Tödtung ver¬ ursacht wird, nach Spezialvorschriften, keineswegs nach den allgemeinen Bestimmungen über Tödtung und Körperverletzung bestraft wird. Der Zweikampf ist nun aber in dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrage nicht als ein solches Verbrechen oder Vergehen, welches zur Aus¬ lieferung verpflichtet, aufgeführt, sondern es erscheint als Aus¬ lieferungsverbrechen nach Art. 1 Ziffer 10 nur die nach den allgemeinen Vorschriften strafbare Körperverletzung und zwar nur die schwere Körperverletzung, welche im Maximum mit Zuchthaus bestraft wird. (Vergleiche §§ 224 ff. des deutschen Strafgesetzbuches.) Es erklärt sich dies offenbar aus der beson¬ dern milden Behandlung, welche der Zweikampf, und zwar in dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche, erfahren hat, indem nach dem letztern die Strafe auch in den schwersten Fällen nur in Festungs¬ haft (custodia honesta) besteht. Daß der Untersuchungsrichter in Würzburg in seinem Verhaftsbefehle vom 17. Juli gleichen Jahres (in offenbarem Widerspruche mit den angeführten Ge¬ setzesbestimmungen, übrigens auch im Gegensatze zu dem Ver¬ haftsbefehle des Amtsrichters von Würzburg vom 15. Juli dieses Jahres) sich nicht blos auf § 206, sondern auch auf §§ 223 und 226 gestützt hat, kann selbstverständlich nichts ändern, indem es ausschließlich Sache der diesseitigen Behörde ist, zu unter¬ suchen, ob die dem requirirten Lennig zur Last gelegte Handlung nach dem bestehenden Vertrage die Pflicht zur Auslieferung be¬ gründe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Verpflichtung zur Auslieferung des, derzeit in Basel in¬ haftirten, E. Lennig geht aus dem deutsch=schweizerischen Aus¬ lieferungsvertrage nicht hervor und es wird dem seitens des königlich baierischen Staatsministeriums gestellten Auslieferungs¬ begehren nicht entsprochen.