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9_I_194

BGE 9 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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40. Urtheil vom 8. Juni 1883 in Sachen Franziska Josepha Rechsteiner. A. Durch Urtheil vom 17. April 1883 hat das Bezirks¬ gericht Appenzell erkannt: Es sei die Ehe der Eheleute Rech¬ steiner=Dähler auf die Dauer eines Jahres temporär geschieden und Rechsteiner gehalten, an das Kind, welches bei der Mutter zu verbleiben hat, eine wöchentliche Alimentationsentschädigung von 3 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin, die Ehefrau Rechsteiner, die Weiterziehung an das Bundesgericht; sie bean¬ tragt in schriftlicher Rekurserklärung, es sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils die gänzliche Scheidung auszu¬ sprechen. Bei der heutigen Verhandlung ist trotz geschehener gehöriger Ladung keine Partei erschienen oder vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: gerichtete Klage der Ehefrau

1. Die auf gänzliche Scheidung ist vor der kantonalen Instanz in thatsächlicher Beziehung damit begründet worden: Der Ehemann habe, nachdem er schon vor¬ her durch liederlichen Wandel und lieblose Behandlung der Ehefrau eine faktische Trennung zwischen den Eheleuten verur¬ sacht habe, die von ihm anläßlich einer stattgefundenen gericht¬ lichen Vermittlung am 16. Juni 1876 abgegebenen Verspre¬ chungen, sich bessern, in Zukunft für Frau und Kind sorgen zu wollen u. drgl., nicht erfüllt, sondern im Gegentheil auch später seinen verwerflichen Wandel fortgesetzt, so daß die Eheleute nun¬ mehr schon seit mehreren Jahren getrennt leben. Er habe sich des Ehebruchs schuldig gemacht und sei deshalb am 8. März 1883 vom Kriminalgerichte des Kantons Appenzell A./Rh. auf sein Geständniß hin bestraft worden; auch habe er mehrfache Schwindeleien und Betrügereien begangen, wegen welcher er im Kanton Appenzell J./R. zu Korrektionshausstrafe auf län¬ gere Zeit verurtheilt worden sei. Diese thatsächlichen Vorbringen der Klägerin sind vom Beklagten zugegeben worden; derselbe widersetzt sich indeß nichtsdestoweniger der Scheidung, indem er bemerkt, daß an seinen Verirrungen auch seine Frau und deren Verwandte einige Schuld tragen, da sie ihn nicht mit der nöthi¬ gen Liebe und Anhänglichkeit behandelt haben. Das Bezirks¬ gericht Appenzell gründet seine Fakt. A erwähnte Entscheidung auf folgende Erwägungen: „in Betracht, daß die von Rech¬ „steiner angebrachten Entschuldigungen jedenfalls allen und jeden „Grundes entbehren, daß aber anderseits bei solch jugendlichen „Leuten eine nochmalige Vereinbarung gehofft werden dürfte, in „Betracht ferner, daß die Ehescheidungen in volkswirtschaftlicher „und sittlicher Beziehung einen durchaus ungünstigen Eindruck „ausüben und auch mit dem religiösen Gefühle des katholischen „Volkes in striktem Widerspruche stehen.

2. Nach dem in Erwägung 1 Angeführten kann keinem Zweifel unterliegen, daß die thatsächlichen Vorbringen der Klä¬ gerin als festgestellt zu betrachten sind, daß insbesondere fest¬ gestellt ist, daß der Beklagte sich des Ehebruchs schuldig gemach hat, es ist auch, da das bezügliche Strafurtheil erst vom 8. März 1883 datirt, durchaus nicht anzunehmen, daß vor der Klage¬ anhebung mehr als sechs Monate verstrichen seien, seitdem die Ehefrau von dem Ehebruche des Beklagten Kenntniß erhalten habe. Angesichts dieses Thatbestandes, sowie angesichts der un¬ zweideutigen und imperativen Vorschrift des Art. 46 litt. a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe muß offenbar ohne weiters auf gänzliche Scheidung der Litiganten wegen Ehe¬ bruchs des Beklagten erkannt werden. Wenn der Vorderrichter dies nicht gethan, sondern auf bloße Trennung von Tisch und Bett erkannt und sich somit über das Gesetz einfach hinwegge¬ setzt hat, so beruht dies auf vollständiger Verkennung seiner Stellung und muß als offenbare Verletzung der Pflichten des richterlichen Amtes bezeichnet werden; denn der Richter hat die geltenden Gesetze anzuwenden und danach Recht zu sprechen, und ist in keiner Weise befugt, an die Stelle des Gesetzes seine persönlichen volkswirthschaftlichen, sittlichen oder religiösen Mei¬ nungen zu setzen; er hat auch nicht nach kirchlichen Satzungen, sondern nach dem geltenden Staatsgesetze Recht zu sprechen. Sollte der Vorderrichter die von ihm im vorliegenden Falle offenbar in Anspruch genommene Befugniß, anstatt nach dem

Gesetze, nach seinem persönlichen Gutdünken zu erkennen, eiwa aus Art. 3 der kantonalen „Bestimmungen über das Verfahren bei Ehescheidungen,“ wonach die Bezirksgerichte über die Frage der Ehescheidung „nach bestem Ermessen“ urtheilen, ableiten wollen, so ist ihm zu bemerken, daß diese Vorschrift selbstver¬ ständlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes weder abändern will noch kann, daß vielmehr letzteres im Kanton Appenzell J./Rh., wie in allen andern Kantonen der Eidgenossenschaft unveränderte Geltung hat und von den Gerichten unverweigerlich angewendet werden muß.

3. Bezüglich der Folgen der Ehescheidung, über welche nach Art. 49 des citirten Bundesgesetzes gleichzeitig wie über die Scheidung selbst zu erkennen ist, so ist das aus der Ehe her¬ vorgegangene Kind der Mutter zur Erziehung und Pflege zuzu¬ sprechen. Denn nach dem bisherigen Wandel des Beklagten ist offenbar die Besorgniß begründet, daß derselbe die Pflege und Erziehung des Kindes vernachlässigen würde und es ist daher von der in Art. 8 der kantonalen Bestimmungen über das Verfahren bei Ehescheidungen dem Richter zugestandenen Be¬ fugniß Gebrauch zu machen; dem Beklagten ist ein Beitrag an die Unterhaltungskosten des Kindes aufzuerlegen, wobei rück¬ sichtlich der Höhe dieses Beitrages, in Ermanglung irgendwelcher aktenmäßiger Anhaltspunkte, die von der ersten Instanz für die Dauer der von ihr erkannten Temporalscheidung angenommene Summe von 3 Fr. per Woche festzuhalten ist. Was die Ver¬ mögensausscheidung anbelangt, so muß es, da von der Klägerin ein Entschädigungsbegehren nicht gestellt ist, einfach bei der Regel des Art. 6 der kantonalen Bestimmungen über das Verfahren bei Ehescheidungen, daß jeder Theil das von ihm in die Ehe gebrachte oder während derselben ihm angefallene Vermögen zurücknehme, sein Bewenden haben.

4. Da die Ehescheidung wegen eines bestimmten Grundes er¬ folgt, so ist dem Beklagten als ausschließlich schuldigem Theile die Eingehung einer neuen Ehe, und zwar für die Dauer von zwei Jahren von heute an, zu untersagen. Denn nach Lage der Akten rechtfertigt es sich im vorliegenden Falle offenbar, die Wartefrist, welche im Falle der Scheidung wegen eines be¬ stimmten Grundes den schuldigen Ehegatten unter allen Um¬ ständen trifft, in Anwendung der in Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe dem Richter vorbehaltenen Befugniß, durch richterliches Urtheil auf zwei Jahre zu verlängern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die zwischen den Litiganten bestehende Ehe ist gänzlich ge¬ trennt.