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34. Urtheil vom 6. April 1883 in Sachen Viktoria Bissig. A. Der Ehemann der Rekurrentin, der Viktoria Bissig von Unterschächen in Altorf, hat vor mehreren Jahren seine Familie verlassen und ist seither nachrichtlos abwesend, weßwegen ihm von der heimatlichen Behörde ein Vogt bestellt wurde. Die Re¬ kurrentin, deren Vermögen sich in vormundschaftlicher Verwal¬ tung (es ist in der Waisenlade von Unterschächen aufbewahrt) befindet, verlangte nun Aushingabe desselben zur Selbstverwaltung und lud zu Beurtheilung dieses Begehrens den Gemeinderath von Unterschächen vor den engern Bezirksrath von Uri. Letzterer wies indeß das gestellte Begehren am 8. April 1882 ab, weil die Rekurrentin unter der Vormundschaft ihres Ehe¬ mannes Paul Bissig sich befinde, welcher seinerseits selbst unter Vormundschaft stehe. Gegen diesen Entscheid rekurrirte die Viktoria Bissig an den (größern) Bezirksrath. Nachdem dieser ein erstes Mal, durch Schlußnahme vom 3. Juni 1882, die Behand¬ lung der Beschwerde verschoben hatte, weil die steuerpflichtige Verwandtschaft und der Gemeinderath nicht in gesetzlicher Weise benachrichtigt worden seien, erklärte er durch Entscheidung vom 10. Januar 1883 die Beschwerde als unbegründet, unter Verurtheilung der Rekurrentin in die übliche Rekursgebühr von 10 Fr., indem er ausführte: Das von der Rekurrentin angerufene Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit beziehe sich nicht auf die Handlungsfähigkeit der Ehe¬ frauen, worüber vielmehr das kantonale Recht maßgebend bleibe, und, nach den obwaltenden Verhältnissen, sei im vor¬ liegenden Falle die Verweigerung der Vermögensherausgabe ge¬ rechtfertigt. B. Nunmehr ergriff Viktoria Bissig den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift führt sie aus: Die Bestimmung des Art. 7 des Bundesgesetzes über persönliche Handlungsfähigkeit, daß die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe durch das kantonale Recht bestimmt werde, beziehe sich nur auf die Fälle des ehelichen Zusammenlebens, nicht auf Fälle der vorliegenden Art; in Fällen, wie vorliegender, wo der Ehemann landesabwesend und selbst bevogtet sei, finde auch die kantonalgesetzliche Bestimmung, daß das Frauengut „durch den Mann bevogtet sein solle“ keine Anwendung. Die Rekurrentin sei mehrjährig und es liege keiner der in Art. 5 des cit. Bundesgesetzes aufgezählten Bevogti¬ gungsgründe vor. Denn die Rekurrentin sei haushälterisch und sparsam und wohl im Stande, ihr Vermögen zu verwalten. Unzulässig sei auch, daß die kantonalen Behörden die Entscheidung über Begehren um Vermögensherausgabe von vorgängiger Be¬ nachrichtigung der steuerpflichtigen Verwandtschaft abhängig machen. Entscheidend für die Frage, ob die Bevogtung auszu¬ sprechen oder aufzuheben sei, könne einzig sein, ob die im Bun¬ desgesetze aufgestellten Voraussetzungen zutreffen oder nicht; da¬ gegen komme auf die Einwendungen der Verwandten nichts an. Im gegenwärtigen Falle seien übrigens sowohl der Vormund des Ehemannes der Rekurrentin als die Mehrzahl der steuer¬
pflichtigen Verwandten mit der Vermögensherausgabe einver¬ standen. Beantragt werde
1. Es möchte der Entscheid des größeren Bezirksrathes von Uri vom 10. Januar 1883 aufgehoben und derselbe angewiesen werden, der Frau Viktoria Bissig ihr in der Waisenlade Unterschächen befindliches Vermögen aushändigen zu lassen und der Rekurrentin das entrichtete Rekursgeld von 10 Fr. zurück¬ zuerstatten.
2. Es möchte gleichzeitig verfügt werden, daß inskünftig das Eintreten in ein Begehren um Aushändigung des Vermögens Selbstverwaltung nicht von der Avisation der Verwandtschaft ab¬ hängig gemacht werden könne. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der größere Bezirksrath von Uri auf deren Abweisung an, indem er ausführt, daß die angefochtene Entscheidung in keiner Weise gegen das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit, welches über die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen mit Aus¬ nahme der Handelsfrauen nichts bestimme, verstoße, und durch das kantonale Recht gerechtfertigt sei. Auch das in dem kanto¬ nalen Gesetze begründete Verlangen, daß in derartigen Sachen die steuerpflichtige Verwandtschaft benachrichtigt werden müsse, sei bundesrechtlich vollkommen zulässig, da ja das Gesetz bezüglich des Verfahrens in Bevogtigungs= und Entvogtigungssachen ausdrück¬ lich das kantonale Recht vorbehalte. D. In einer nachträglichen Eingabe sucht die Rekurrentin durch Anführung einer Reihe von Beispielen zu zeigen, daß in andern Fällen den Ehefrauen, bei Verhinderung des Ehemannes, im Kanton Uri die freie Verwaltung ihres Vermögens und so¬ gar des Familienvermögens gestattet worden sei, ohne daß man darin einen Verstoß gegen die Landesgesetze erblickt hätte, worauf seitens des Bezirksrathes von Uri erwidert wird, daß derartige Fälle allerdings vorgekommen seien, allein dieselben seien that¬ sächlich anders gestaltet gewesen als der vorliegende; es könne nämlich zwar nicht bestritten werden, daß die Rekurrentin per¬ sönlich arbeitsam und haushälterisch sei, dagegen sei die Be¬ fürchtung begründet, daß ihr Vermögen, wenn es ihr heraus¬ gegeben würde, von ihrem Schwiegervater in kurzer Zeit durch¬ gebracht werden würde; auch haben nicht alle Verwandten dem Begehren beigestimmt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde gründet sich ausschließlich auf Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881.
2. Nun ist unbestritten, daß die Ehe der Rekurrentin noch zu Recht besteht. Das citirte Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 aber schreibt in Art. 7 ausdrücklich vor, daß die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe (vorbehältlich der bundes¬ rechtlichen Bestimmungen über die Handelsfrauen) durch das kantonale Recht bestimmt werde. Das kantonale Recht, nicht das Bundesgesetz, bestimmt also darüber, ob und in welcher Weise die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen, speziell deren Dispositions¬ befugniß über ihr Vermögen, durch das eheliche Verhältniß be¬ schränkt werde. Das kantonale Recht, welches ja auch aus¬ schließlich die allfälligen Verwaltungs= und Nutzungsrechte des Ehemannes am Frauenvermögen und die Voraussetzungen der Entziehung derselben u. s. w. regelt, bestimmt demnach selbst¬ verständlich auch darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehefrau die freie Verwaltung ihres Vermögens dann zufalle, wenn der Ehemann zu Ausübung der ehemännlichen Vormund¬ schaft oder zu Verwaltung des Frauenvermögens unfähig oder daran verhindert ist. Die Weigerung der kantonalen Behörden, der Rekurrentin die Verwaltung ihres Vermögens zu überlassen, verstößt daher nicht gegen das, in dieser Richtung irgendwelche Bestimmung nicht enthaltende, Bundesgesetz.
3. Ebenso ist klar, daß, da ja nach Art. 5 in fine des citirten Bundesgesetzes die Ordnung des Entmündigungsverfahrens aus¬ schließlich der kantonalen Gesetzgebung zusteht, diese auch darüber bestimmen kann, welche Personen in Entmündigungssachen zu hören seien, namentlich also auch darüber, ob und in welcher Ausdehnung den Verwandten des Entmündigten oder zu Ent¬ mündigenden zur Ansichtsäußerung und zu Stellung von Anträgen Gelegenheit zu geben sei; es liegt somit auch in dem von den kantonalen Behörden in casu beobachteten Verfahren kein Verstoß gegen das Bundesgesetz.
4. Liegt aber somit eine Verletzung des Bundesgesetzes be¬ treffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht vor, so ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen, denn die Nachprüfung der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes durch die kantonalen Behörden steht dem Bundesgerichte, nach bekanntem Grundsatze, nicht zu und dasselbe ist daher nicht befugt, zu untersuchen, ob nach dem kantonalen Gesetzesrechte im vorliegenden Falle die urnerischen Behörden der Rekurrentin die freie Verwaltung ihres Vermögens hätten überlassen können oder sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.